Verkehrssicherheit stärken: Tempo 30 im gesamten Verlauf der Bernadottestraße anordnen! Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 26.02.2026
Letzte Beratung: 20.04.2026 Mobilitätsausschuss Ö 10.19
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 26.02.2026 anliegende Drucksache 22-1906B beschlossen.
Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) hat mit Schreiben vom 10.04.2026 wie folgt Stellung genommen:
Zu 1:
Als sensible Einrichtung werden durch die Bezirksversammlung (BV) Altona ein Spielplatz (Bernadottestraße/Trenknerweg), das Vorhandensein eines hochfrequentierten Schulwegs und ein Fußgängerüberweg (FGÜ) (Bernadottestraße 109) angeführt.
Der besagte Spielplatz befindet sich im Einmündungsbereich der Bernadottestraße/Trenknerweg, gegenüber der Griegstraße und verfügt über einen mit einer Pforte versehenen direkten Zugang zur Bernadottestraße. Ein weiterer Zugang befindet sich im Trenknerweg. Das ca. 3.650 m² große Flurstück ist im Geoportal als Spielplatz ausgewiesen und auch entsprechend gestaltet, so dass es sich um einen öffentlichen Spielplatz gem. der gültigen Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) Tempo 30 vor sensiblen Einrichtungen handelt. Anhand der HRVV wurde die Örtlichkeit des Spielplatzes in Augenschein genommen. Im Ergebnis kann bestätigt werden, dassder Spielplatz unter den Schutzgedanken des § 45 Absatz 9 Nr. 6 StVO fällt. Die Anordnung einer Tempo 30-Strecke zum Schutz des Spielplatzes scheint in diesem Fall aufgrund eines direkten Zugangs zur Bernadottestraße geboten.
Der Begriff „hochfrequentierter Schulweg“ ist weder in der StVO, in der dazugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), noch in der zuvor genannten HRVV Tempo 30 vor sensiblen Einrichtungen näher definiert. Es handelt sich hierbei um Wege mit einer Bündelungswirkung zu den allgemeinbildenden Schulen. Hierbei wird auf sogenannte Schulwegpläne verwiesen. Das Vorliegen eines solchen Schulwegplanes, welcher die Bernadottestraße als solchen beinhaltet, ist nicht bekannt. Feste Zahlen zum Schüleraufkommen, welche eine ausreichende Bündelungsfunktion und damit einen hochfrequentierten Schulweg begründen, liegen bisher nicht vor, jedoch können hohe Schülerzahlen zu Schulanfang und -ende und unzureichende Gehwegbreiten für eine Bewertung als objektive Gründe dienen. Um einen hochfrequentierten Schulweg zu begründen, kann es daher auch Zählungen und Beobachtungen über einen längeren Zeitraum bedürfen.
Nach bisherigen Beobachtungen sind im Bereich der Kreuzung Bernadottestraße, Griegstraße und Trenknerweg hohe Schülerzahlen festzustellen. Eine bereits durchgeführte Zählung am 18.03.2026 im Zeitraum 07:40-08:05 Uhr, ergab eine Anzahl von 225 Schülerinnen und Schüler, excl. Begleitpersonen. Daher wird durch die örtliche Straßenverkehrsbehörde (StVB) des Polizeikommissariats (PK) 25 ein hochfrequentierter Schulweg im Sinne des § 45 Absatz 9 Satz 6 StVO angenommen. Hier findet aus der Griegstraße heraus eine hochfrequentierte Querung der Bernadottestraße an der dortigen Lichtzeichenanlage statt. Im weiteren Verlauf entlang der Bernadottestraße wird der hochfrequentierte Schulweg in Form starker Bündelung des Schülerverkehrs nicht gesehen.
Zur Einrichtung von Tempo 30 vor FGÜ ist die Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit“ (Nummer XI Rn. 13 b) als Kann-Bestimmung wie folgt neu gefasst:
„Innerhalb geschlossener Ortschaften kann die Geschwindigkeit auch im unmittelbaren Bereich von Fußgängerüberwegen auf Tempo 30 km/h beschränkt werden. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). In die Gesamtabwägung sind Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen (z. B. Sperrgitter) einzubeziehen. Die Beschränkung auf Tempo 30 km/h kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die für Fußgängerüberwege bei Tempo 50 km/h erforderlichen Sichtweiten nicht sichergestellt werden können oder Fahrzeugführende ihre Fahrgeschwindigkeit bei Annäherung an den Fußgängerüberweg regelmäßig nicht derart verringern, dass den querungswilligen Fußgängern ihr Vorrang erkennbar eingeräumt werden wird. Die Anordnung ist auf insgesamt höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden.“
Es konnten bisher weder die hier genannten Regelbeispiele beobachtet werden, noch liegen andere Gründe derzeit im Fall des FGÜ in der Bernadottestraße vor, weshalb die Anordnung einer Tempo 30-Strecke im Bereich des FGÜ aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
Den Forderungen nach einer durchgängigen Tempo 30-Regelung für die Bernadottestraße kann daher aus oben dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.
Rechtlich ist einzig die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke vor dem Spielplatz im Bereich Bernadottestraße/Trenknerweg möglich. Hier wäre die Begründung einerseits der vorhandene Spielplatz mit dem direkten Zugang zur Bernadottestraße und andererseits die Bejahung eines punktuellen hochfrequentierten Schulwegs an gleicher Örtlichkeit.
Die entsprechende straßenverkehrsbehördliche Anordnung wird die StVB des PK 25 kurzfristig fertigen. Konkret würde eine 30 km/h-Beschilderung mit einer zeitlichen Beschränkung auf 6-19 h (Spielplatz) erfolgen.
Bei der Anordnung einer Tempo 30-Strecke im Sinne der einschlägigen Richtlinien ist stets zu prüfen, ob streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen in räumlicher und zeitlicher Ausdehnung miteinander verbunden werden können. Darüber hinaus soll, sofern zu dem Beginn einer nachfolgenden Tempo 30-Strecke oder Tempo 30-Zone 500 Meter Abstand unterschritten wird, die streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen der Verstetigung, Verkehrsoptimierung und zur Verringerung der verkehrsbedingten Lärm- und Abgasbelastung so verlängert werden, dass beide Strecken verbunden werden bzw. sich unmittelbar anschließen (vgl. VwV-StVO zu Zeichen 274 XII.). Hierbei ist u.a. auch zu beachten, dass es sich um eine sinnvolle Verknüpfung handeln sollte.
Im Fall der Bernadottestraße trifft dies in westlicher Richtung zur Liebermannstraße und der hinter dem Kreisverkehr beginnenden Tempo 30-Zone nicht zu. Vom Kreisverkehr bis zur neu einzurichtenden Tempo 30-Strecke beträgt die Strecke ca. 600 m. Die maximalen 500 Meter Abstand werden hier deutlich überschritten, weshalb eine Zusammenlegung in westliche Richtungaus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
In östlicher Richtung liegt zwischen der neu einzurichtende Tempo 30-Strecke und dem Anfang der dortigen Tempo 30-Strecke hinter dem Hohenzollernring eine Strecke von ca. 500 m. Diese wird zusätzlich durch den mit Lichtzeichen geregelten Kreuzungsbereich unterbrochen. Hier werden die geforderten maximal zulässigen 500 Meter zur Verbindung zweier geschwindigkeitsbeschränkter Bereiche erreicht. Im Ergebnis wird auch hier eine Verknüpfung der Strecke in östlicher Richtung aus rechtlichen Gründen nicht gesehen.
Zu 2:
Von Seiten der Verkehrsdirektion 51 wird die durchgängige Anordnung des Verkehrszeichens (VZ) 301 als kritisch angesehen. Zwingend geboten ist ein Verkehrszeichen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO nur, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der StVO mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten.
Zusätzlich ist das VZ 301 nach der VwV-StVO innerhalb geschlossener Ortschaften nicht häufiger als an drei hintereinander liegenden Kreuzungen oder Einmündungen zu verwenden.
Im Fall des hier zur Rede stehenden Bereichs in der Bernadottestraße liegt die Anzahl der Kreuzungen/Einmündungen über die, der begrenzten drei Anwendungen, weshalb sich die Nutzung des VZ 301 auch formal verbietet.
Zu 3:
Grundsätzlich wird nach § 3 Absatz 3 StVO bestimmt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts unter günstigsten Umständen 50 km/h beträgt. Zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkungen müssen rechtlich begründet werden. Nach § 45 Absatz 1 der StVO i.V.m. § 45 Absatz 9 StVO sind einerseits Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist und andererseits insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung würde eine Beschränkung des fließenden Verkehrs bedeuten.
Wie oben ausgeführt, muss eine allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 km/h umfassend rechtlich begründbar sein, die genannte Gefahrenlage muss vorliegen.
Begründen Auswertungen zu Geschwindigkeit und eine Verkehrsunfallanalyse diese Gefahrenlage nicht, fehlt hier die rechtliche Voraussetzung. Aufgrund der fehlenden Gefahrenlage, die eine Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, wäre die Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung von Tempo 30 km/h aus diesen Gründen rechtlich nicht möglich.
Eine Verkehrsunfallanalyse durch eine Auswertung der Datenbank „Elektronische Unfalltypen-steckkarte“ vom 04.03.2026 ergab folgendes:
Im Auswertezeitraum 01.01.2023 - 31.12.2025 wurden auf der ca. 1300 m langen Strecke zwischen Liebermannstraße und Hohenzollernring ohne die jeweiligen Kreuzungsbereiche 49 Verkehrsunfälle (VU) polizeilich registriert. Hierbei wurden zwölf Personen leicht verletzt.
Die Kreuzungsbereiche Bernadottestraße / Liebermannstraße und Bernadottestraße / Hohenzollernring sind als Unfallhäufungsstelle (UHS) gekennzeichnet.
Für den Kreuzungsbereich Bernadottestraße / Liebermannstraße (Kreisverkehr) ist festzustellen, dass sich die VU überwiegend im nördlichen Bereich der Zufahrt der Liebermannstraße ereigneten. Die UHS wurde zuletzt 2025 aufgrund mindestens fünf VU mit Radfahrerbeteiligung innerhalb von 36 Monaten ausgelöst.
Die UHS Bernadottestraße / Hohenzollernring hingegen wies 2025 keine auslösende Anzahl mehr an VU auf, die aber aufgrund der Wirksamkeitskontrolle noch zwei weitere Jahre als solche markiert bleibt.
Von den 49 VU im Streckenbereich ereigneten sich 22 Verkehrsunfälle aufgrund der Ursache „Ruhender Verkehr“ und weitere 17 aufgrund der Ursache „Sonstiger Unfall“.
Bei diesen VU handelt es sich hauptsächlich um Parkende untereinander. Diese VU wären durch eine geringere Höchstgeschwindigkeit nicht vermeidbar gewesen.
Im gleichen Zeitraum wurden vier Verkehrsunfälle mit der Ursache Geschwindigkeit registriert. Es handelt sich um die Ursachen „Unangepasste Geschwindigkeit mit gleichzeitiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit“, „Nicht angepasste Geschwindigkeit in anderen Fällen“ und „Ungenügender Sicherheitsabstand“. Dabei handelte es sich jeweils zweimal um das Auffahren auf ein verkehrsbedingt abbremsendes Fahrzeug und der Kollision mit oder dem Streifen eines parkenden Fahrzeugs.
Die ausgewertete Verkehrsunfallanalyse begründet im Ergebnis kein rechtliches Erfordernis einer Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30.
Zu 4:
Nach § 45 Absatz 1c Satz 4 StVO muss „an Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone […] grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten.“ Dieser Grundsatz wird zwar in der VwV-StVO, XII. Nummer 3 b) zu § 45 zu Absatz 1 bis 1e, dahingehend konkretisiert, dass eine Vorfahrtregelung durch die Anordnung von Zeichen 301 und damit abweichend von der Grundregel „rechts vor links“ unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Es stellt dennoch eine Abweichung von der StVO dar. Dies erfordert eine Zustimmung und Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den bestimmten Einzelfall durch die oberste Landesbehörde. Die Streichung des Zustimmungsvorbehaltes in der mit der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende abgestimmten HRVV würde daher an der rechtlichen Situation nichts ändern.
Im Übrigen werden solche Entscheidungen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit des gesamten Straßenraumes und Abwägung der widerstreitenden Interessen insgesamt betrachtet.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
Drs. 22-1906B
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