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Verkehrssicherheit stärken: Tempo 30 im gesamten Verlauf der Bernadottestraße anordnen! Dringlicher Antrag der Fraktionen DIE LINKE und GRÜNE

Antrag öffentlich

Letzte Beratung: 26.02.2026 Bezirksversammlung Ö 7.8

Sachverhalt

Seit vielen Jahren fordern Anwohnende der Bernadottestraße immer wieder, dass im Abschnitt dieser Straße zwischen Hohenzollernring und Liebermannstraße Tempo 30 angeordnet wird. Dann würde für den gesamten Verlauf der Bernadottestraße einheitlich Tempo 30 gelten.

Seit März 2025 liegen die bundesweiten Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der novellierten Straßenverkehrsordnung, die Tempo-30-Anordnungen erleichtern soll, nun endlich vor. Sie sieht die erleichterte Anordnung von Tempo 30 für weitere bestimmte Fallgruppen vor, wie z.B. Fußngerüberwege, Spielplätze, hochfrequentierte Schulwege und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Bei Lücken zwischen zwei Tempo-30-Strecken von bis zu 500 m kann jetzt dort ebenfalls Tempo 30 angeordnet werden. Vorher war dies auf Lücken von bis zu 300 m begrenzt. In Hamburg gilt leider die Besonderheit, dass diese Neuerungen erst angewendet werden können, wenn die Behörde für Inneres und Sport zusätzliche Verwaltungsvorschriften in den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen erlassen hat. Nach fast einem weiteren Jahr des Wartens deutet sich jetzt an, dass die Behörde für Inneres und Sport zeitnah diese neuen Regelungen veröffentlichen wird.

Dann könnte endlich für die Bernadottestraße zwischen Hohenzollernring und Liebermannstraße eine Tempo-30 Strecke-angeordnet werden. Genügend Ansatzpunkte sind dort dafür vorhanden: In diesem Straßenabschnitt liegen z. B. ein Fußngerüberweg und ein Spielplatz. Dort verläuft zudem der stark frequentierte Schulweg zur Grundschule Trenknerweg.

Angesichts der Baumaßnahmen in der Elbchaussee wäre bereits kurzfristig wegen der Verlagerung zusätzlicher Verkehrsströme in die Bernadottestraße aus dringenden Gründen der Verkehrssicherheit eine Tempo-30-Strecke anzuordnen.

Alternativ käme die Ausweisung einer Tempo-30-Zone in Betracht. Bei Anordnung einer Tempo-30-Zone verliert die Bernadottestraße ihren Status als Vorfahrtstraße. An allen Einmündungen und Kreuzungen gilt dann „rechts vor links“auch für die Metrobuslinie 15, deren Linienweg durch die Bernadottestraße verläuft. Zur Vermeidung von Fahrtzeitverlängerungen des Buslinienverkehrs muss dann an allen betroffenen Kreuzungen jeweils das Verkehrszeichen 301 Vorfahrt an der nächsten Kreuzung oder Einmündung angeordnet werden. Bislang ist dies nur mit Zustimmung der Behörde für Inneres und Sport, Amt A43, möglich. Da die nachgeordneten Straßenverkehrsbehörden oftmals darauf verzichten, um Zustimmung zu ersuchen, und in der Folge keine Einzelvorfahrten anordnen, wird die Einrichtung von Tempo 30-Zonen faktisch blockiert. Der Zustimmungsvorbehalt ist zu streichen, da er eine Abweichung von der VWV-StVO darstellt und anders als beabsichtigt die Verkehrssicherheit beeinträchtigt.

Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) wird gemäß § 27 Abs. 1 BezVG aufgefordert,

  1. auf Grundlage der jetzt aktualisierten Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen für die Bernadottestraße im Abschnitt zwischen Hohenzollernring und Liebermannstraße eine durchgehende Tempo-30-Strecke anzuordnen, hilfsweise auf Teilabschnitten im Bereich von sensiblen Einrichtungen und an einem Fußngerüberweg;
  1. sofern Nr. 1 nicht durchgehend umsetzbar sein sollte, bei der obersten Straßenverkehrsbehörde, Amt A43, um Zustimmung zur Einrichtung von Einzelvorfahrten für den Busverkehr (Zeichen 301) in der geplanten Tempo-30-Zone zwischen Hohenzollernring und Liebermannstraße zu ersuchen;
  1. bis zur Umsetzung von Nr. 1 und Nr. 2 wegen der infolge der aktuellen Baumaßnahmen in der Elbchaussee gestiegenen Verkehrsbelastung aus Gründen der konkreten Verkehrssicherheit in der Bernadottestraße zwischen Hohenzollernring und Liebermannstraße als Sofortmaßnahme eine Tempo-30-Strecke anzuordnen;
  1. Abweichungen von der VWV-StVO, die die ausnahmsweise Anordnung von Einzelvorfahrten für den Busverkehr in Tempo-30Zonen aufgrund eines Zustimmungsvorbehalts der Behörde für Inneres und Sport faktisch verhindern, aus den Hamburger Richtlinien für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) zu streichen.
Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
26.02.2026
Ö 7.8
Anhänge

ohne

Lokalisation Beta
Bernadottestraße Liebermannstraße Elbchaussee

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