Verkehrssicherheit Schulweg Stadtteilschule Lurup Mitteilungsdrucksache zum Beschluss des Hauptausschusses vom 09.07.2020
Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Altona hat in seiner Sitzung vom 09.07.2020 stellvertretend für die Bezirksversammlung anliegende Drucksache 21-1011E beschlossen.
Das Polizeikommissariat 25 (PK 25) hat hierzu mit Schreiben vom 20.07.2020 wie folgt Stellung genommen:
Mit Beschluss des Hauptausschusses stellvertretend für die Bezirksversammlung wurde das Polizeikommissariat 25 gemäß § 27 BezVG aufgefordert, umgehend provisorisch verkehrsrechtliche Maßnahmen umzusetzen, damit ein sicherer geregelter und fließender Verkehr bis Schulbeginn im August stattfinden kann (Parkverbotszone einrichten in der Flurstraße).
Dieser Beschluss gesendet durch das Bezirksamt ging am 14.07.2020 per Mail am PK 25 ein. Da ein Vertreter des PK 25 zu diesem Hauptausschuss in der oben bezeichneten Sache geladen war, konnte schon im Vorfeld eine Maßnahme umgesetzt werden. Unter dem Aktenzeichen 025/8V/00429173/2020 ordnete die Straßenverkehrsbehörde des PK 25 am 13.07.2020 die Aufstellung des Z 136 (spielende Kinder) mit dem Zusatzschild „Schule“ zwischen der Luruper Hauptstraße und Luckmoor an. Die Anordnung wurde am 14.07.2020 durch das Bezirksamt (Bauhof) umgesetzt und die Schilder aufgestellt.
Am 16.07.2020 folgte die straßenverkehrsbehördliche Anordnung (025/8V/ 0439538/2020) der Aufstellung vom absoluten Halteverbot ab dem 01.08.2020 nach § 45(1) Nr. 6 StVO zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. Bis zu diesem Zeitpunkt finden noch umfangreiche Baumaßnahmen auf dem Schulgelände statt, so dass das zuvor bis zum 31.07.2020 angeordnete absolute Halteverbot bestehen bleibt. Das Bezirksamt wurde per Bericht und telefonisch über die Anordnung in Kenntnis gesetzt und mit der Umsetzung bis zum Schulbeginn betraut.
Ferner wird der Stadtteilpolizist mit personeller Unterstützung zu Schulbeginn vor Ort anwesend sein, die Verkehrssituation beobachten und angemessen polizeilich einschreiten.
Hiermit ist die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 25 der Empfehlung des Hauptausschusses des Bezirks Altona gefolgt.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) hat hierzu mit Schreiben vom 04.08.2020 wie folgt Stellung genommen:
Im Zustimmungsverfahren nach § 64 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) ist es Aufgabe der qualifizierten Baudienstelle (hier: SBH/ Schulbau Hamburg) alle für die Beurteilung des Antrages relevanten bzw. erforderlichen Bauvorlagen einzureichen. Die Bauvorlagen sollen auch Angaben darüber enthalten, welche anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (neben dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht) auf das Bauvorhaben ein-wirken und für die (eigene) Zulässigkeitsentscheidungen nicht vorgesehen sind. Die Verantwortung des öffentlichen Bauherrn bzw. der Baudienststelle, dass Entwurf und Aus-führung des Vorhabens den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, umfasst dabei auch die Vollständigkeit und Prüffähigkeit der Bauvorlagen.
Im vorliegenden Fall ist im Rahmen der Neustrukturierung der Stadtteilschule Lurup für den „Neubau eines Unterrichtsgebäudes für die Sekundarstufe I mit vier Sporthallen-flächen“ auf der ehemaligen Sportfläche ein Zustimmungsbescheid vom 27. April 2017 unter dem Geschäftszeichen: BSW/ABH23/00303/2016, Belegenheit Flurstraße 7, erteilt worden. Im Zustimmungsbescheid wurden für den Schulneubau 370 Fahrradplätze und 26 Kfz-Stellplätze (davon sieben für Besucherinnen und Besucher) festgesetzt. Die Zufahrt zu den Kfz-Stellplätzen erfolgt über die Flurstraße, die Erschließung des Fahrradverkehrs erfolgt von drei Seiten zum Gebäude – über die Flurstraße, die Luruper Hauptstraße und die Straße Kleinworts Höh.
Die Anzahl der geplanten Kfz-Stellplätze und Fahrradplätze sowie die Verteilung des Fahrradverkehrs geben keinen Anlass, besondere Auswirkungen auf den Straßenverkehr zu vermuten. Beantragt ist ein Unterrichtsgebäude der Sekundarstufe 1 – also für Schülerinnen und Schüler ab 10 Jahren und älter, so dass auch von einem elterlichen Hol- und Bringeverkehr wie bei Kitas oder Vor- und Grundschulen nicht auszugehen ist. Im Übrigen wird die Auffassung der Geschäftsführung des Luruper Forums, dass die Einfahrt zur Schule von der Flurstraße zugeparkt wird, nicht geteilt. Ein Parken im Bereich der dort vorgesehenen Feuerwehrzufahrt ist nicht zulässig.
Weitergehende Kenntnisse über das Einzugsgebiet der Schülerinnen und Schüler und die daraus resultierenden Fahrrad-Verkehrsströme hat jedoch allein SBH als projektierende Stelle. Im Zustimmungsantrag wurden hierzu weder Angaben gemacht noch ein Verkehrskonzept zur Prüfung vorgelegt.
Die Auffassung der Finanzbehörde/SBH, die zuständigen Stellen der BSW hätten aus dortiger Sicht im Rahmen der Erteilung des Zustimmungsbescheids (erteilt am 27. April 2017) ein entsprechendes Konzept fordern können, wird nicht geteilt.