21-1544

Veranstaltungsfläche Grünzug Neu Altona Geräuscharme Veranstaltungen Beschlussempfehlung des Amtes

Beschlussempfehlung öffentlich

Letzte Beratung: 05.01.2021 Ausschuss für Grün, Naturschutz und Sport Ö 6

Sachverhalt

Der Ausschuss für Grün, Naturschutz und Sport hat in seiner Sitzung vom 01.12.2020 die Drucksache 21-1395 „Veranstaltungsfläche Grünzug Neu Altona“ beraten und zur weiteren Behandlung in den Hauptausschuss überwiesen. In der Sitzung wurde gebeten, Kriterien für geräuscharme Veranstaltungen festzulegen.

 

Rein schalltechnisch können hierzu Immissionsrichtwerte in Anlehnung an die Freizeitlärm-Richtlinie der LAI (Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz) in Verbindung mit der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) herangezogen werden.

 

Die angrenzende Wohnbebauung wird als allgemeines Wohngebiet eingestuft. Durch die Geräuschimmissionen der Veranstaltungen sind 50 cm vor den Fenstern der im Umfeld zur Veranstaltung befindlichen Wohnungen daher folgende maximal zulässigen Immissionsrichtwerte für die Beurteilung einzuhalten:

 

  • während der Tagzeit (6:00 – 20:00 Uhr) 55 dB(A)
  • während der Ruhezeit (20:00 – 22:00 Uhr) 50 dB(A)
  • im Nachtzeitraum (lauteste Nachtstunde) 40 dB(A)

 

Einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB überschreiten.

 

Diese Werte sind z.B. nicht bei Konzerten mit elektronisch verstärkter Musik einzuhalten. Des Weiteren hängt die Geräuschintensität bei Veranstaltungen von unterschiedlichen Kriterien ab: Als Beispiele können genannt werden:

 

  • Zahl der Besucher 
  • Verhalten der Besucher (Klatschen, Jubeln,  …)
  • Anreise der Besucher
  • Aufbau der Veranstaltung

 

Das heißt, es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Veranstaltung als geräuscharm eingestuft werden kann.

Generell kann man aber sagen, dass ein Zusammenhang zwischen der Größe der Veranstaltung (Zahl der Besucher) und dessen Geräuschintensität (An- und Abfahrt, verhaltensbezogener Lärm) besteht. Deshalb und aufgrund des begrenzten Raumes, der Nähe zur Wohnbebauung und fehlender Stellplätze im Umfeld, schlägt die Verwaltung vor, die Zahl der Besucher auf maximal 150 Personen zu begrenzen.

 

Bera­tungs­reihen­folge
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