Umgang mit Solaranlagen in städtebaulichen Erhaltungsbereichen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 BauGB Beschlussempfehlung des Amtes (NEUFASSUNG)
Die Installation von solarthermischen Anlagen/ Photovoltaikanlagen auf Dächern von Gebäuden in städtebaulichen Erhaltungsbereichen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 und Milieugebieten hat häufig stadtgestalterisch unbefriedigende Lösungen zur Konsequenz. Angesichts des drohenden Klimawandels und der Notwendigkeit des Einsatzes regenerativer Energien sowie des Vorhaltens entsprechender Gebäudetechnik zur Ermöglichung desselben handelt es sich bei der Solaranlagentechnologie aber um einen grundsätzlich förderungswürdigen Planungsansatz.
Ein Errichten von Solaranlagen auf Dachflächen, zum Beispiel in der Steenkampsiedlung, aber auch in anderen städtebaulichen Erhaltungsbereichen, scheint unter den folgenden Bedingungen gegebenenfalls grundsätzlich genehmigungsfähig:
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Der Planungsausschuss wird um Zustimmung gebeten.
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