Umgang mit Solaranlagen in städtebaulichen Erhaltungsbereichen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 BauGB Beschlussempfehlung des Amtes (NEUFASSUNG)
Letzte Beratung: 16.02.2022 Planungsausschuss Ö 5
Die Installation von solarthermischen Anlagen/ Photovoltaikanlagen auf Dächern von Gebäuden in städtebaulichen Erhaltungsbereichen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 und Milieugebieten hat häufig stadtgestalterisch unbefriedigende Lösungen zur Konsequenz. Angesichts des drohenden Klimawandels und der Notwendigkeit des Einsatzes regenerativer Energien sowie des Vorhaltens entsprechender Gebäudetechnik zur Ermöglichung desselben handelt es sich bei der Solaranlagentechnologie aber um einen grundsätzlich förderungswürdigen Planungsansatz.
Ein Errichten von Solaranlagen auf Dachflächen, zum Beispiel in der Steenkampsiedlung, aber auch in anderen städtebaulichen Erhaltungsbereichen, scheint unter den folgenden Bedingungen gegebenenfalls grundsätzlich genehmigungsfähig:
:
Der Planungsausschuss wird um Zustimmung gebeten.
ohne
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.