Steenkamp-Verordnung Kleine Anfrage von Gesche Boehlich (Fraktion GRÜNE), Gregor Werner (SPD-Fraktion), Hagen Okun (CDU-Fraktion), Robert Jarowoy (Fraktion DIE LINKE) und Katarina Blume (FDP-Fraktion)
Letzte Beratung: 26.03.2020 Hauptausschuss Ö 7.7
Die Gartenstadt Steenkampsiedlung feiert in diesem Jahr ihr 100-jähriges Bestehen und die Milieuschutzverordnung zum Erhalt der Steenkamp-Siedlung besteht fast 20 Jahre.
Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt Altona:
Das Bezirksamt Altona beantwortet die Frage wie folgt:
Aus Sicht des Bezirksamtes besteht keine Notwendigkeit, die Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Bahrenfeld (Steenkamp-Siedlung) vom 26.10.2001 zu überarbeiten. Die Verordnung beschreibt ausführlich die Besonderheiten der Gartenstadtsiedlung Steenkamp-Bahrenfeld und sichert gleichzeitig ihre milieuverträgliche Weiterentwicklung ab.
Die Steenkamp-Siedlung in Bahrenfeld, die in ihren wesentlichen Teilen zwischen den Jahren 1914 - 1930 entstanden ist, stellt als beispielhafte Gartenstadtsiedlung der 1920er Jahre eine Anlage von hohem städtebaulichem und architektonischem Rang dar und ist von gesamthamburgischer und überregionaler Bedeutung. Grundlage für die Erhaltungs- und Gestaltungs-Verordnung vom 26.10.2001 war ein Mitte der 1980er Jahre erstelltes Gestaltungsgutachten, welches die Geschichte und die städtebauliche und gestalterische Bedeutung der Siedlung dargestellt hat. Dies wurde im damaligen Milieuschutzbericht des Landesplanungsamtes von 1985 aufgenommen und sie wurde als eine Siedlung von hoher historischer, künstlerischer sowie städtebaulicher Bedeutung beschrieben. Auf dieser Basis wurde in einem langen partizipativen Prozess 2001 die Erhaltungs- und Gestaltungs-Verordnung erarbeitet und festgestellt.
Die stadtplanerische Zielsetzung der „Steenkamp-Verordnung“ ist es, das besonders wertvolle Ensemble der Gartenstadtsiedlung insgesamt in seiner städtebaulichen Einheitlichkeit und Qualität der Bebauung zu erhalten.
Um die städtebauliche Prägung der mit besonderer Maßstäblichkeit und Einfachheit der Architektur geplanten Gartenstadtsiedlung in ihrer Qualität zu sichern, aber auch eine milieuverträgliche Weiterentwicklung zu gewährleisten, wurde in § 5 der Verordnung zugelassen, dass bauliche Anlagen wie z.B. Wintergärten und Terrassenüberdachungen bei einer milieuverträglichen Ausführung (siehe Verordnung und Begründung) möglich sind.
Vor diesem Hintergrund fügen sich rückwärtige Wintergärten nach 34 BauGB in den jeweiligen gesamten Baublock ein, wenn sie bei vorhandener Prägung durch rückwärtige Wintergärten mit einer untergeordneten Tiefe (in der Regel bis zu vier Metern) errichtet werden. Aufgrund der Grundstücksteilung und der planungsrechtlich festgelegten „offenen Bauweise“ kann bei gegebener Nachbarzustimmung ein sich in Form und Maßstab sowie Materialität und Farbigkeit einfügender Wintergarten als zeitgemäßer Wohnraumanbau genehmigt werden.
Das Straßenbild der als Gartenstadt konzipierten Siedlung wird insbesondere durch die begrünten Vorgärten geprägt. In den engen Straßenräumen der Steenkampsiedlung würde die Errichtung von Stellplätzen in den Vorgärten eines der prägendsten Elemente der Gartenstadtsiedlung zerstören. Die Errichtung von Stellplätzen und Carports im Vorgarten ist weiterhin als milieuunverträglich zu betrachten. Auch sollten Zufahrten zu Stellplätzen, die hinter der Bauflucht, liegen - wie in der Verordnung festgesetzt - mit versickerungsoffenen Rasensteinen ausgebildet werden.
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