Sondernutzung öffentlicher Flächen durch Gastronomen und Schausteller Kleine Anfrage von Rose Pauly (FDP-Fraktion)
Letzte Beratung: 27.08.2020 Bezirksversammlung Ö 3.3
Mit Beschluss vom 28. Mai (Drucksache 21-0919 und 21-0919.1) forderte die Bezirksversammlung Altona die Verwaltung auf, zusätzliche Flächen für Außengastronomie zu genehmigen, möglichst gebührenfrei.
Am 4. Juni beschlossen Finanz- und Wirtschaftsbehörde: "… bis 31.12.2020 auf Antrag weitere Sondernutzungserlaubnisse zur Inanspruchnahme geeigneter öffentlicher Flächen für Außengastronomie und Schausteller zu erteilen. …“
Ergänzend zu den für alle Gewerbetreibenden geltenden umfangreichen Gebührenhilfen der Finanzbehörde wurde vereinbart, dass Gastronomen und Schausteller für Sondernutzungserlaubnisse zur Inanspruchnahme des öffentlichen Raums bis zum 31.12.2020 auf Antrag, unter Darlegung ihrer Verhältnisse, keine Gebühren zahlen müssen.
Die Wirtschaftsbehörde, die Finanzbehörde und die Bezirke sehen ein gebührenrechtlich relevantes öffentliches Interesse darin, auch diese besonders stark von der Corona-Krise betroffenen Wirtschaftsteilnehmer finanziell zu entlasten. Die Finanzbehörde wird den Bezirken die entsprechenden Verluste bei den Gebühreneinnahmen aus zentralen Corona-Mitteln des Haushalts erstatten.
Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt Altona:
a) Gibt es Hinweise auf der Webseite des Bezirksamtes?
b) Gibt es auf der Bezirkswebseite einen Antragsvordruck zum Herunterladen?
a) Müssen vor Erteilung der Genehmigung Stellungnahmen weiterer Fachämter -behörden eingeholt werden und wenn ja, welche?
b) welche Fristen gelten für die jeweiligen Fachabteilungen?
c) Findet vorab eine Vorortbegehung statt, wenn ja durch wen?
Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1:
Die durch den Senat für Gastronomen und Schausteller beschlossenen Erleichterungen sind in einer gemeinsamen Presseerklärung der Finanz- und Wirtschaftsbehörde veröffentlicht worden.
Zu 1a:
Nein.
Zu 1b:
Es gibt einen allgemeinen Antrag auf Sondernutzungen.
Zu 2:
Antragstellung, Prüfung durch die Wegeaufsicht, ggf. unter Einbeziehung der Polizei, evtl. Beteiligung von Ausschüssen.
Zu 2a:
Ggf. BIS/Polizei.
Zu 2b:
Ja, es werden Stellungnahmen eingeholt, i.d.R. keine Fristen, in Einzelfällen 14 Tage.
Zu 2c:
Dies liegt in der Entscheidung der Wegeaufsicht bzw. der Polizei.
Zu 3:
Hierzu wird noch ein Gebührenrundschreiben der Finanzbehörde erwartet.
Zu 4:
Eingang: 16, Genehmigt: 0.
Zu 5:
Eingang: 5, Genehmigt: 0.
Zu 6:
Eingang: 8, Genehmigt: 2, 5 weitere befinden sich in der Prüfung.
Zu 7:
Keiner.
Zu 8:
Abhängig vom Umfang des Prüfverfahren, 2 - 4 Wochen.
Zu 9:
Abhängig vom Tagesgeschäft 2 – 4.
Zu 10:
Bezogen auf das Fachamt VS werden keine Engpässe erwartet. Mit 4 Mitarbeiter*innen ist das zu erwartende Antragsvolumen abzuarbeiten.
ohne
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