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Schulwegsicherheit: 30 km/h-Strecke auf dem Bahrenfelder Steindamm einrichten Mitteilungsdrucksache zum Beschluss des Hauptausschusses vom 14.08.2025

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Sachverhalt

Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Altona hat in seiner Sitzung vom 14.08.2025 stellvertretend für die Bezirksversammlung anliegende Drucksache 22-1283B beschlossen.

Die Verkehrsdirektion (VD) 51 hat unter Beteiligung der Straßenverkehrsbehörde (StVB) des örtlich zuständigen Polizeikommissariats (PK) 25 mit Schreiben vom 26.09.2025 wie folgt Stellung genommen:

Stellungnahme

Grundsätzlich wird nach § 3 Absatz 3 der Strenverkehrs-Ordnung (StVO) bestimmt, dass die Höchstgeschwindigkeit innerorts maximal 50 km/h beträgt. Zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkungen müssen rechtlich begründet werden. Nach § 45 Absatz 1 der StVO i.V.m. § 45 Absatz 9 StVO sind einerseits Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist und andererseits insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Wie oben ausgeführt, muss eine allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 km/h umfassend rechtlich begründbar sein, die genannte Gefahrenlage muss vorliegen.

Begründen Auswertungen zu Geschwindigkeit und eine Verkehrsunfallanalyse diese Gefahrenlage nicht, fehlt hier die rechtliche Voraussetzung. Aufgrund der fehlenden Gefahrenlage, die eine Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, ist eine Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung von Tempo 30 km/h aus diesen Gründen rechtlich nicht möglich.

Die Anordnung von Tempo 30-Strecken gemäß § 45 Absatz 9 Nr. 6 StVO im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern ist in den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) geregelt.

Um die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke zu ermöglichen, müssen besagte soziale Einrichtungen überhaupt vorhanden sein. Im Fall des Bahrenfelder Steindamms wurde bereits im Bereich der dortigen Schule eine Tempo 30-Strecke eingerichtet. Darüber hinaus sind aktuell keinerlei schützenswerten Einrichtungen oder Objekte im Bahrendfelder Steindamm vorhanden, bei denen die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke geprüft werden könnte.

Bzgl. der Anordnung eines Fußngerüberwegs (FGÜ) wurde der zur Rede stehende Bereich durch MA der StVB des PK 25 in Augenschein genommen. Hierzu wurde festgestellt, dass ein starker Ziel- und Quellverkehr zu Schulwegzeiten, wie in dem Beschluss beschrieben, nicht bestätigt werden konnte. Zusätzlich wurde bin dem Beschluss beschrieben, dass dort viele Schulkinder morgens ungesichert die Fahrbahn queren sollen, um dann über den Fußweg Richtung S-Bahnhof Ottensen zum Hintereingang der Max-Brauer-Schule zu gelangen. Nach Schulschluss wird dann der gleiche Weg durch die Kinder zurück nach Hause genommen, wo sie dann wieder ungesichert die Fahrbahn überqueren müssen. Die StVB des PK25 hat die Örtlichkeit zu den betreffenden Schulwegzeiten durch einen Stadtteilpolizisten und eigene Mitarbeiter an verschiedenen Tagen überprüfen lassen.

Die oben genannten Gegebenheiten konnten durch deren Beobachtungen nur teilweise bestätigt werden. Die Wegbeschreibung zur Schule und zurück ist zwar korrekt, nur konnten dort keine signifikanten Schülerströme festgestellt werden. Die Anzahl lag im Schnitt bei acht Schüler/innen, wobei ungefähr die Hälfte von Elternteilen begleitet wurden. Gefährliche oder behindernde Situationen konnten bei den Fahrbahnquerungen nicht erkannt werden. Die Darstellung im Beschlussüber die Situation vor Ort entspricht daher aus Sicht der StVB des PK 25 nicht den Tatsachen.

Eine im Januar in der Nähe der Örtlichkeit (Tempo 30) durchgeführte Messung mit dem Temposys-Gerät ergab eine durchschnittliche Anzahl von 90 Fahrzeugen pro Stunde, welche zu den relevanten Zeiten die Messstelle in beide Richtungen durchfuhren. Dies stellt einen Anhaltspunkt für die Verkehrsfrequenz im Bahrenfelder Steindamm dar.

Vor dem Hintergrund dieser Zahlen und Feststellungen sieht die StVB des PK 25 lediglich einen geringen Bedarf zur Anordnung eines Fußngerüberwegs im Bereich Bahrenfelder Steindamm / Stahltwiete. Ein zwingendes Erfordernis ist aus Sicht der StVB des PK 25 demnach nicht gegeben.

Fazit

Aus o. g. Gründen ist die Einrichtung einer weiteren Tempo 30-Strecke rechtlich nicht möglich. Daher entfällt auch die Möglichkeit der Zusammenlegung ebendieser mit der bestehenden Tempo 30-Strecke.

r die Einrichtung eines FGÜ sprechen die geringen Querungswilligen bei geringem Fahrzeugverkehr. Daher wird kein Erfordernis zur Anordnung eines FGÜ gesehen.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

Lokalisation Beta
Bahrenfelder Steindamm

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.