21-1624

Pragmatische Unterstützung in der Pandemie Dringlicher Antrag der CDU-Fraktion (NEUFASSUNG)

Antrag öffentlich

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Gremium
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28.01.2021
Sachverhalt

Ab Freitag den 22. Januar 2021 gilt in Hamburg im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften eine erweiterte Maskenpflicht, es sollen dort nur noch medizinische Masken (z.B. FFP2-Masken, KN95-Masken oder OP-Masken) genutzt werden. Dies bedeutet insbesondere für Menschen mit niedrigem Einkommen und / oder Familien mit mehreren Kindern oft eine finanzielle Zusatzbelastung, die kaum mehr zu leisten ist. Dies betrifft vermehrt Personen in den Schulplanungsregionen 4 (Lurup / Osdorf) und 5 (Altona / Bahrenfeld). Der KESS-Faktor kann dabei eine Hilfe bei der Priorisierung sein. Auch die weiterführenden Schulen in den Planregionen sind zu kontaktieren, obwohl sie keine KESS-Indizierung aufweisen.

Lehrer, Mitarbeiter der sozialen Dienste und der Jugendhilfe haben zumeist einen guten Blick dafür, wo hier pragmatische Unterstützung geleistet werden muss.

 

Die Bezirksversammlung Altona möge daher beschließen:

 

  1. Das Bezirksamt wird nach §19 BezVG gebeten, sehr kurzfristig Schulen in den genannten Planregionen 4 und 5 zu kontaktieren mit dem Angebot, aus dem Vorrat des Bezirksamtes medizinische Masken abrufen zu können. Prioritär sollen Schulen mit dem KESS-Faktor 1-3 versorgt werden, aber auch die weiterführenden Schulen. Die Anzahl der Masken soll sich an der Summe der jeweils vermutlich zu unterstützenden Personenzahl bemessen, pro Einrichtung aber nicht mehr als 500 Euro (was auch abhängig von der erbetenen Maskenart ist) betragen. Die Fördersumme soll auf diesem Weg den Gesamtwert von etwa 7.500 Euro nicht überschreiten. Dem Ausschuss für Soziales, Integration, Gleichstellung, Senioren, Geflüchtete und Gesundheit ist Bericht darüber zu erstatten, ob das Angebot angenommen wird und ob ggf. weitere Hilfen in dieser Richtung aufgesetzt werden müssen.

 

  1. Das Bezirksamt wird weiterhin gebeten, über die Mitarbeiter des ASD ein Kontingent an medizinischen Masken an bedürftige Personen auszugeben (zunächst in einem Wert von nicht mehr als 2.500 Euro).

 

  1. Die Finanzbehörde wird nach § 27 BezVG gebeten, die Refinanzierung dieser Hilfen über die Corona-Sofortmaßnahmen zu leisten.

 

 

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