22-0913

Plakatzerstörung in Altona im Wahlkampf 2025 Auskunftsersuchen von Uwe Batenhorst, Robert Risch und Tobias Steinhaus (alle AFD-Fraktion)

Auskunftsersuchen

Letzte Beratung: 26.06.2025 Bezirksversammlung Ö 7.2

Sachverhalt

Es ist besorgniserregend, dass der Wahlkampf 2025 in Altona durch wiederholte Fälle von Plakatzerstörung überschattet wird. Diese Akte des Vandalismus stellen nicht nur eine Sachbeschädigung dar, sondern bedrohen auch die freie Meinungsäerung und den demokratischen Wettbewerb.

Angesichts der zunehmenden Vorfälle stellt sich die Frage, welche Maßnahmen die zuständigen Behörden ergreifen, um die Sicherheit der Wahlplakate zu gewährleisten und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen.


Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wie viele Anzeigen wurden im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 2. März 2025 bei der Polizei Hamburg im Zusammenhang mit der Zerstörung von Wahlplakaten erstattet? Bitte um eine detaillierte Aufschlüsselung dieser Anzeigen nach der jeweiligen betroffenen Partei (z.B. CDU, SPD, Grüne, FDP, AfD, Die Linke, etc.).
  1. In wie vielen der im vorherigen Punkt genannten Fälle von zerstörten Wahlplakaten konnte die Polizei Hamburg im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 2. März 2025 einen oder mehrere mutmaßliche Täter ermitteln? Bitte um eine entsprechende Angabe der Fallzahl, gegebenenfalls ebenfalls aufgeschlüsselt nach der betroffenen Partei, falls diese Information vorliegt.
  1. Gab es im genannten Zeitraum Schwerpunkte bezüglich der Zerstörung von Wahlplakaten in bestimmten Bezirken Hamburgs? Falls ja, welche Bezirke waren besonders betroffen und für welche Parteien wurden dort überdurchschnittlich viele Plakate beschädigt oder entwendet?
  1. Welche konkreten Maßnahmen hat die Polizei Hamburg im Vorfeld und während des Wahlkampfs 2025 ergriffen, um die Zerstörung von Wahlplakaten zu verhindern und die Täter zu ermitteln?
  1. Gibt es seitens der Polizei Hamburg eine Einschätzung zur Gesamtzahl der tatsächlich zerstörten oder entwendeten Wahlplakate im genannten Zeitraum, auch wenn nicht in allen Fällen eine Anzeige erstattet wurde?
  1. Inwieweit hat die von der AfD Altona erwähnte Entscheidung, auf eine Vielzahl von Anzeigen gegen Unbekannt zu verzichten, die polizeiliche Statistik und die Ermittlungsarbeit beeinflusst?
  1. Welche Konsequenzen oder Strafen drohen den Tätern im Falle einer Ermittlung und Verurteilung wegen der Zerstörung oder des Diebstahls von Wahlplakaten?

Die Behörde für Inneres und Sport beantwortet die Fragen wie folgt:

Die Polizei erfasst Straftaten gemäß dem Straftatenkatalog der bundeseinheitlichen Richtlinien für die Erfassung und Verarbeitung der Daten in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Die statistische Erfassung eines Falles erfolgt nicht bei Eingang einer Strafanzeige, sondern erst mit Abschluss aller polizeilichen Ermittlungen durch die für die Endbearbeitung zuständige Dienststelle bei endgültiger Abgabe der entstandenen Ermittlungsvorgänge bzw. des Schlussberichts an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. In der PKS wird ein Fall in dem Monat gezählt, in dem er erfasst wurde. Die Tatzeit bleibt dabei unberücksichtigt und wird nicht in der PKS ausgewertet. Somit sind in der PKS eines Kalenderjahres regelmäßig Straftaten enthalten, die ein oder mehrere Jahre zuvor begangen wurden, während Straftaten mit Tatzeit aus dem aktuellen Kalenderjahr aufgrund der laufenden Ermittlungen zum Teil noch nicht erfasst wurden. Die PKS kann Anhaltspunkte zum Beispiel für die kriminalpolitische Ausrichtung oder die Planung/Anpassung präventiver Maßnahmen liefern. Für die Erkennung aktueller Brennpunkte oder Problemlagen sowie die Planung kurzfristiger lageangepasster Maßnahmen der Polizei ist sie hingegen ungeeignet.

In der PKS wird die Sachbeschädigung, unter der auch die Zerstörung von Wahlplakaten zu subsumieren ist, unter der Schlüsselzahl 674000 und der einfache Diebstahl unter der Schlüsselzahl 3***** erfasst. Eine Klassifizierung des Tatobjekts nach dem Merkmal „Wahlplakat“ erfolgt hier jeweils nicht. Eine Auswertung dahingehend ist deshalb mittels der PKS nicht möglich.

r die nachstehenden Ergebnisse wurde deshalb die Kriminaltaktische Anfrage (KTA) des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) als Recherchegrundlage herangezogen. Die dargestellten Vorgänge haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da unterjährige Statistiken Veränderungen durch Nachmeldungen und neue Erkenntnisse unterliegen können. Zur Erfassung von Straftaten der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) sowie zu den Auswertemöglichkeiten und deren Grenzen siehe Bü-Drs. 21/3165.

Zur Funktion der Statistik KPMD PMK als Frühwarnsystem, entsprechenden Unterschieden zur Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) sowie Interdependenzen der Statistiken siehe https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/sicherheit/pks/pks-und-pmk.html. Zu den Erfassungsmodalitäten betreffend echte und unechte Staatsschutzdelikte vgl. die einschlägigen Erfassungsrichtlinien (Ziffer 2.1.4), abrufbar unter https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2022/Interpretation/02_Rili/Richtlinien.html.

Dies vorausgeschickt, beantwortet die Berde für Inneres und Sport die Fragen wie folgt:

Zu 1:

Siehe Bü-Drs. 23/347.

Zu 2:

Im Sinne der Frage konnte die Polizei im Bezirk Altona in sechs Fällen insgesamt 16 Tatverdächtige ermitteln. Die von den Tatverdächtigen beschädigten Wahlplakate (Fälle) können folgenden Parteien zugeordnet werden:

Partei

Plakat beschädigt

Die Linke

1

AfD

2

Sonstige Parteien

1

Mehrere Parteien betroffen

2

Zu 3:

Der Bezirk Altona stellt keinen Schwerpunkt im Sinne der Frage dar. Im Übrigen siehe Bü-Drs. 23/347.

Zu 4:

Siehe Bü-Drs. 23/347.

Zu 5:

Der Polizei liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Frage vor. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.

Zu 6:

Die Aussagekraft von polizeilichen Statistiken erfährt dadurch eine wesentliche Einschränkung, dass der Polizei ein Teil der Straftaten verborgen bleibt. Der Umfang dieses Dunkelfeldes ist abhängig von der Art des Deliktes sowie u. a. vom Anzeigeverhalten der Bevölkerung und der Intensität der Verbrechensbekämpfung.

Darüber hinaus äert sich die Behörde für Inneres und Sport nicht zu spekulativen Fragen.

Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) beantwortet die Frage wie folgt:

Zu 7:

Im Falle einer Ermittlung und Verurteilung wegen der Zerstörung von Wahlplakaten drohen erwachsenen Beschuldigten Strafen gemäß § 303 Abs. 1 und/oder Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Bei einer Verurteilung wegen Diebstahls von Wahlplakaten drohen Strafen gemäß § 242 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Soweit die Täter aus der Straftat etwas erlangt haben, sind zudem Einziehungsmaßnahmen zu prüfen. Gegen Jugendliche und Heranwachsende kommen die im JGG geregelten Rechtsfolgen in Betracht.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
26.06.2025
Ö 7.2
Anhänge

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