22-0324.1

Nutzung von Räumlichkeiten in den Dienstgebäuden des Bezirksamts für politische Veranstaltungen - Änderung der Vergabepraxis Mitteilungsdrucksache des Amtes (NEUFASSUNG der Drucksache 22-0324)

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Letzte Beratung: 12.12.2024 Hauptausschuss Ö 6.1

Sachverhalt

Dienstgebäude, insbesondere Rathäuser, werden in der Öffentlichkeit als Sitz der Verwaltung, die zu einer parteipolitisch neutralen Amtsausübung verpflichtet sind, wahrgenommen, Sitzungssäle in Dienstgebäuden als Ort der politischen Auseinandersetzung zwischen den gewählten Abgeordneten in den jeweiligen Gremien. Dieser Außenwirkung kommt gerade in Zeiten zugespitzter politischer Auseinandersetzungen besondere Bedeutung zu. Dagegen werden politischeVeranstaltungen von Einzelpersonen, Personengruppen, Fraktionen oder politischen Parteien außerhalb des Sitzungsbetriebs der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse (zum Beispiel Film- und Informationsabendezu bestimmten politischen und gesellschaftlichen Themen, Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen etc.) regelmäßig aus Gründen der Partei- oder Wahlwerbung für politische Einzelmeinungen durchgeführt und in der Öffentlichkeit auch als solche wahrgenommen. Die Durchführung solcher politischen Veranstaltungen „im Rathaus beziehungsweise aus dem Rathaus heraus“ ist der von der Öffentlichkeit erwarteten Außenwirkung des Bezirksamtes als Ort parteipolitisch neutraler Amtsausübung abträglich. Vor diesem Hintergrund hat das Bezirksamt die bisherige Praxis der Raumvergabe in Dienstgebäuden aktuell nicht zuletzt unter Berücksichtigung der bereits durch den herkömmlichen Sitzungsbetrieb der bezirklichen Gremien eingeschränkten personellen und organisatorischen Ressourcen überprüft und wie folgt neu bewertet: 

 

  1. Die bisherige Praxis der Vergabe von Räumlichkeiten in Dienstgebäuden des Bezirksamts für die Durchführung politischer Veranstaltungen wird aufgegeben.

    

  1. umlichkeiten in Dienstgebäuden des Bezirksamts bleiben künftig ausschließlich den folgenden Nutzungen vorbehalten:

 

  • der büromäßigen Nutzung durch die Mitarbeitenden des Bezirksamtes
  • der Nutzung für den Sitzungsbetrieb der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse
  • der Nutzung für interne, d.h. nicht-öffentliche Fraktions- und Parteiveranstaltungen sowie
  • der Nutzung für Veranstaltungen, deren Durchführung das Bezirksamt oder die Bezirksversammlung beschlossen hat (z.B. Festakte, Empfänge sowie Informations- oder Gedenkveranstaltungen).

 

Die Möglichkeiten der öffentlichkeitswirksamen politischen Meinungsbildung durch entsprechende Veranstaltungen werden durch die Änderung der Vergabepraxis nicht beeinträchtigt, da den potentiellen Veranstalter*innen ausreichende Ausweichmöglichkeiten beziehungsweise Veranstaltungsräume zur Verfügung stehenund der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet wird. Zudem besteht keine generelle Verpflichtung der Verwaltung, Räume in öffentlichen Einrichtungen, wie zum Beispiel in Rathäusern, für politische Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen; ebenso wenig besteht ein entsprechender Rechtsanspruch.

 

Petitum/Beschluss

:

Der Hauptausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
12.12.2024
Ö 6.1
Anhänge

ohne

Lokalisation Beta

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