Meldeaufkommen und Prävention meldepflichtiger Krankheiten in öffentlichen Einrichtungen in Altona Kleine Anfrage von Gabriele von Stritzky (CDU-Fraktion)
Letzte Beratung: 03.03.2026 Sozialausschuss Ö 11.7
Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1:
Siehe Tabelle meldepflichtiger Krankheiten nach §34IfSG (Anlage).
Anmerkung:
Nach der Bezirksgeschäftsordnung beträgt die Aufbewahrungsfrist für Infektionsschutzfälle 3 Jahre. Daher kann nur der Zeitraum rückwirkend von 3 Jahren herangezogen werden.
Zu 2:
Siehe Tabelle meldepflichtiger Krankheiten nach §34IfSG (Anlage).
Anmerkung:
Eine Trennung von Grund- und weiterführenden Schulen ist nicht möglich.
Zu 3:
Die elektronische/digitale Erfassung erfolgt mit dem vom Robert-Koch-Institut zur Verfügung gestellten SurvNet-Programm.
Zu 4:
Die Erstellung und Aktualisierung der Präventionsmaßnahmen und deren Überprüfung auf Wirksamkeit obliegt der Eigenverantwortung der Einrichtungen.
Das Gesundheitsamt Altona hält ein Beratungsangebot und die Bereitstellung von Informationsmaterialien vor.
Zu 5:
Die Erstellung und Aktualisierung der Präventionsmaßnahmen und deren Überprüfung auf Wirksamkeit obliegt der Eigenverantwortung der Einrichtungen.
Die Überprüfung der Präventionsmaßnahmen findet während der Regelbegehungen statt.
Zu 6:
Die Leitungen der Gemeinschaftseinrichtungen sind hinsichtlich der Pflichten nach dem Infektionsschutzgesetz eigenverantwortlich.
Bei Regelbegehungen wird erneut auf die Mitteilungspflicht hingewiesen.
Zu 7:
Die Schulungen zu den genannten Erkrankungen, den jeweiligen Vorgehensweisen und der Meldepflichten finden eigenverantwortlich durch den Arbeitgeber nach § 34 Absatz 5a IfSG statt.
Zu 8:
Die Form der Dokumentation obliegt der Einrichtungsleitung/dem Arbeitgeber.
Mindestens im Abstand von 2 Jahren sind Nachbelehrungen nach § 34 Absatz 5aIfSG erforderlich.
Zu 9:
Meldungen treten teilweise saisonbedingt auf (z.B. Magen- Darmgrippe).
Entsprechende Mitteilungen (z.B. von Schulen, Kitas) werden von Ferienzeiten/Schließzeiten beeinflusst.
Zu 10:
Maßgebliche Unterstützung erhalten die betroffenen Einrichtungen durch das Gesundheitsamt Altona anhand eines regelmäßigen Kontakts. Dies fortlaufend bis zum Abschluss des Ausbruchsgeschehens.
Beraten wird zu Hygiene-, Verhaltens- und Desinfektionsmaßnahmen. Gegebenenfalls werden Informationsmaterialien, Desinfektionsmittel und Materialien zur Probeentnahme zur Verfügung gestellt.
Im Einzelfall erfolgt eine Kontrolle vor Ort.
„Vor-Ort-Beratung durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, Bereitstellung standardisierter Elternbriefe“
Hierzu meldet das Amt Fehlanzeige.
Zu 11:
Hierzu meldet das Amt Fehlanzeige.
Zu 12:
Hierzu meldet das Amt Fehlanzeige.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
Tabelle meldepflichtiger Krankheiten nach §34IfSG
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