Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:
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Wie viele Fälle von
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Krätze (Skabies),
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Kopflausbefall,
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weiteren meldepflichtigen Infektionskrankheiten bei Kindern nach Infektionsschutzgesetz (IfSG, insbesondere § 34 IfSG), wurden in den letzten fünf Jahren jeweils pro Jahr in öffentlichen Einrichtungen im Bezirk Altona (u. a. Kitas, Schulen, Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung, Jugendfreizeiteinrichtungen, Unterkünfte für Geflüchtete) erfasst?
Zu 1:
Siehe Tabelle meldepflichtiger Krankheiten nach §34IfSG (Anlage).
Anmerkung:
Nach der Bezirksgeschäftsordnung beträgt die Aufbewahrungsfrist für Infektionsschutzfälle 3 Jahre. Daher kann nur der Zeitraum rückwirkend von 3 Jahren herangezogen werden.
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Wie verteilen sich die in Frage 1 genannten Fälle auf die einzelnen Einrichtungsarten (z. B. Kindertagesstätten, Grund- und weiterführende Schulen, sonstige Gemeinschaftseinrichtungen)?
Zu 2:
Siehe Tabelle meldepflichtiger Krankheiten nach §34IfSG (Anlage).
Anmerkung:
Eine Trennung von Grund- und weiterführenden Schulen ist nicht möglich.
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In welcher Form erfasst und dokumentiert das zuständige Gesundheitsamt das Meldeaufkommen zu Krätze, Läusen und anderen meldepflichtigen Kinderkrankheiten aus öffentlichen Einrichtungen im Bezirk (z. B. elektronisches Meldesystem, regelmäßige Auswertungen, standardisierte Berichtsformate)?
Zu 3:
Die elektronische/digitale Erfassung erfolgt mit dem vom Robert-Koch-Institut zur Verfügung gestellten SurvNet-Programm.
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Welche konkreten Präventionsmaßnahmen (z. B. Hygienepläne, Informationsmaterial für Eltern, regelmäßige Belehrungen nach IfSG, Beratungsangebote der Gesundheitsämter, Schwerpunktkontrollen) werden derzeit in
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Kitas,
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Schulen und
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weiteren öffentlichen Gemeinschaftseinrichtungen in Altona zur Vermeidung von Ausbrüchen von Krätze, Kopflausbefall und anderen meldepflichtigen Kinderkrankheiten umgesetzt?
Zu 4:
Die Erstellung und Aktualisierung der Präventionsmaßnahmen und deren Überprüfung auf Wirksamkeit obliegt der Eigenverantwortung der Einrichtungen.
Das Gesundheitsamt Altona hält ein Beratungsangebot und die Bereitstellung von Informationsmaterialien vor.
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In welchen Abständen werden die in Frage 4 genannten Präventionsmaßnahmen überprüft, aktualisiert und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit evaluiert (z. B. Monitoring der Fallzahlen, Rückmeldungen der Einrichtungen, Audits)?
Zu 5:
Die Erstellung und Aktualisierung der Präventionsmaßnahmen und deren Überprüfung auf Wirksamkeit obliegt der Eigenverantwortung der Einrichtungen.
Die Überprüfung der Präventionsmaßnahmen findet während der Regelbegehungen statt.
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Wie wird sichergestellt, dass Träger und Leitungen der Einrichtungen über ihre Pflichten nach dem Infektionsschutzgesetz, insbesondere zur Meldepflicht von Krätze, Läusen und anderen relevanten Kinderkrankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen, informiert sind (z. B. Rundschreiben, Leitfäden, Schulungen, digitale Angebote)?
Zu 6:
Die Leitungen der Gemeinschaftseinrichtungen sind hinsichtlich der Pflichten nach dem Infektionsschutzgesetz eigenverantwortlich.
Bei Regelbegehungen wird erneut auf die Mitteilungspflicht hingewiesen.
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In welchem Umfang und in welcher Form werden die Mitarbeitenden in den genannten Einrichtungen zur
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Erkennung von Symptomen von Krätze, Lausbefall und anderen meldepflichtigen Infektionskrankheiten,
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richtigen Vorgehensweise bei Verdachtsfällen (z. B. Absonderung, Information der Eltern, Hinzuziehung ärztlicher Diagnostik) und
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gesetzlichen Meldepflicht geschult (z. B. verpflichtende Fortbildungen, Online-Module, Unterlagen im Rahmen des Arbeitsschutzes)?
Zu 7:
Die Schulungen zu den genannten Erkrankungen, den jeweiligen Vorgehensweisen und der Meldepflichten finden eigenverantwortlich durch den Arbeitgeber nach § 34 Absatz 5a IfSG statt.
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In welcher Weise wird nachgehalten, ob die Mitarbeitenden diese Schulungen tatsächlich absolvieren (z. B. Teilnahme-Listen, digitale Nachweise, Abgleich mit Personalakten) und wie häufig müssen diese Kenntnisse verpflichtend aufgefrischt werden?
Zu 8:
Die Form der Dokumentation obliegt der Einrichtungsleitung/dem Arbeitgeber.
Mindestens im Abstand von 2 Jahren sind Nachbelehrungen nach § 34 Absatz 5aIfSG erforderlich.
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Welche Erfahrungen liegen der Verwaltung zu Häufungen oder Ausbrüchen von Krätze, Kopflausbefall oder anderen meldepflichtigen Kinderkrankheiten in Altona in den letzten fünf Jahren vor (z. B. Cluster in einzelnen Einrichtungen, wiederkehrende Problemlagen)?
Zu 9:
Meldungen treten teilweise saisonbedingt auf (z.B. Magen- Darmgrippe).
Entsprechende Mitteilungen (z.B. von Schulen, Kitas) werden von Ferienzeiten/Schließzeiten beeinflusst.
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Welche Unterstützung (z. B. Vor-Ort-Beratung durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, Bereitstellung standardisierter Elternbriefe, Empfehlungen zu Reinigungs- und Hygienemaßnahmen) erhalten Einrichtungen im Bezirk im akuten Ausbruchsgeschehen?
Zu 10:
Maßgebliche Unterstützung erhalten die betroffenen Einrichtungen durch das Gesundheitsamt Altona anhand eines regelmäßigen Kontakts. Dies fortlaufend bis zum Abschluss des Ausbruchsgeschehens.
Beraten wird zu Hygiene-, Verhaltens- und Desinfektionsmaßnahmen. Gegebenenfalls werden Informationsmaterialien, Desinfektionsmittel und Materialien zur Probeentnahme zur Verfügung gestellt.
Im Einzelfall erfolgt eine Kontrolle vor Ort.
„Vor-Ort-Beratung durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, Bereitstellung standardisierter Elternbriefe“
Hierzu meldet das Amt Fehlanzeige.
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Welche Beispiele für bewährte Präventions- und Interventionsmaßnahmen anderer Städte oder Kommunen sind der Verwaltung bekannt (z. B. zentrale Hygieneberatung, standardisierte Schulungsprogramme, Monitoring-Tools, Informationskampagnen für Eltern und Kinder), und inwiefern prüft das Bezirksamt, solche Maßnahmen auf den Bezirk Altona zu übertragen?
Zu 11:
Hierzu meldet das Amt Fehlanzeige.
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Welche zusätzlichen Maßnahmen plant die Verwaltung vor dem Hintergrund der aktuellen Situation, um das Risiko von Ausbrüchen meldepflichtiger Kinderkrankheiten in öffentlichen Einrichtungen in Altona weiter zu reduzieren?
Zu 12:
Hierzu meldet das Amt Fehlanzeige.