21-4983.1

Leerstehende Seniorenheime in Groß-Flottbek zügig zur Unterbringung von Geflüchteten nutzen oder einer Wohnnutzung zuführen! Dringlicher Antrag der Fraktion DIE LINKE (Neufassung der Drucksache 21-4983 aus der Sitzung der Bezirksversammlung vom 25.04.2024)

Antrag öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
16.05.2024
Ö 3
Sachverhalt

Ende März 2021 ist die Seniorenresidenz Groß Flottbek am Müllenhoffweg Hausnummer 15 geschlossen worden, vgl. Hamburger Abendblatt vom 3. Mai 2021. Ebenso hat das privat betriebene Seniorenheim in der Beseler Straße Hausnummern 12 bis 14 vor einigen Jahren seinen Betrieb eingestellt. Nach Angaben von Anwohnenden stehen beide Gebäude mit ihren zahlreichen Appartements seit einigen Jahren leer und sind unbewohnt.

 

Angesichts des großen Mangels an Unterbringungsmöglichkeiten für Geflüchtete und der Wohnungsnot ist der bereits jahrelang andauernde Leerstand dieser Seniorenresidenzen ein Politikum. Dieser Leerstand muss zeitnah beendet werden, indem entweder die betreffenden Objekte als Wohnraum dem Wohnungsmarkt zur Verfügung gestellt oder zur Unterbringung von Geflüchteten genutzt werden.

 

Eine Kleine Anfrage der Bezirksfraktion DIE LINKE an das Bezirksamt ergab, dass Gebäude, die als Wohneinrichtung nach dem Hamburgischen Gesetz zur Förderung der Wohn- und Betreuungsqualität älterer, behinderter und auf Betreuung angewiesener Menschen (Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz HmbWBG) genutzt werden, nicht vom Anwendungsbereich des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (HmbWoSchG) erfasst sind. Dies ergebe sich aus Ziffer 2.3 der Fachanweisung zur Durchführung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes. Nach Ansicht des Bezirksamtes könne der Leerstand der Seniorenresidenzen daher nicht nach dem HmbWoSchG verfolgt werden, vgl. Drs. 214949. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Nutzung der betreffenden Gebäude als Seniorenresidenzen Ende März 2021 vom damaligen Betreiber endgültig aufgegeben wurde und seither nicht wieder aufgelebt ist. Angesichts der endgültig aufgegebenen Nutzung als Seniorenresidenz sind die betroffenen Gebäude inzwischen wieder als Wohnraum im Sinne des HmbWoSchG zu bewerten. Der Leerstand der früheren Seniorenresidenzen ist daher entgegen der Auffassung des Bezirksamtes nach HmbWoSchG genehmigungspflichtig. Daher ist das Bezirksamt verpflichtet, entsprechende Ermittlungen nach dem HmbWoSchG aufzunehmen.

 

Eine Schriftliche Kleine Anfrage der Bürgerschaftsfraktion DIE LINKE vgl. rgerschafts-Drs. 22/14957  ergab, dass die zuständigen Senatsbehörden bereits eine Anmietung der Seniorenresidenzen zur Unterbringung Geflüchteter geprüft haben. Diese sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen. Am 10. April 2024 hat die Hamburgische Bürgerschaft das Gesetz zur Flüchtlingsunterbringung beschlossen. Das Gesetz tritt in Kürze durch Verkündung im Hamburgischen Gesetzes- und Verordnungsblatt in Kraft. Die zuständigen Behörden erhalten dann eine zeitlich befristete gesetzliche Befugnis zur Sicherstellung geeigneter Immobilien für die Unterbringung von Flüchtlingen. Nach Sicherstellung einer Immobilie erhält der Eigentümer jetzt nicht mehr eine marktübliche Miete, sondern lediglich eine deutlich niedrigere angemessene Entschädigung. Es liegt daher auf der Hand, eine Sicherstellung der leerstehenden Objekte Müllenhoffweg Hausnummer 15 und Beseler Straße Hausnummern 12-14 zu veranlassen. Eine Sicherstellung ist für die Stadt als wirtschaftlich deutlich günstiger zu bewerten als eine Anmietung zum marktüblichen Mietzins. Angesichts des eklatanten Wohnraummangels in Hamburg folgt aus der verfassungsrechtlich gebotenen Sozialbindung des Eigentums, dass es legitim ist, seit langem leerstehende Immobilien zur Unterbringung von Geflüchteten zu beschlagnahmen.

 

Die Bezirksversammlung möge Folgendes beschließen:

 

  1. Die Sozialbehörde wird gemäß § 27 Abs. 1 BezVG aufgefordert zu prüfen, ob eine zeitnahe Sicherstellung der Gebäude Müllenhoffweg 15 und Beseler Straße 12 14 auf Grundlage des Gesetzes zur Flüchtlingsunterbringung veranlasst und F & W AöR diese zur Unterbringung von Geflüchteten überlassen werden kann.

 

  1. Das Bezirksamt wird gemäß § 19 Abs. 2 BezVG aufgefordert, Kontakt mit den Eigentümern der ehemaligen Seniorenresidenzen Müllenhoffweg 15 und Beseler Straße 12 14 aufzunehmen, um zu erfragen, ob die Bereitschaft besteht, eine Nutzungsänderung auf Wohnnutzung zu beantragen.

 

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.

 

Anhänge

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