Krisenhilfe für den Einzelhandel: Sonntagsöffnungen möglich machen! Dringlicher Antrag der CDU-Fraktion
In Folge der Corona-Eindämmungsmaßnahmen befindet sich Hamburg seit nunmehr rund vier Monaten im "harten Lockdown". Für viele Branchen und Wirtschaftszweige bedeuten die Einschränkungen des öffentlichen Lebens de facto ein Betriebsverbot. Gastronomiebetriebe und der Einzelhandel können gar nicht oder nur in einem sehr eng gefassten Rahmen öffnen. Zugesicherte Finanzhilfen des Bundes und der Stadt zur Kompensation der ausbleibenden Einnahmen lassen häufig monatelang auf sich warten. Es ist vor allem der besonderen Kreativität und der bemerkenswerten Ausdauer der Geschäftstreibenden und ihrer Angestellten geschuldet, dass ein Ladensterben im großen Stil bisher offenbar abgewendet werden konnte. Gleichwohl werfen die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise in Hamburgs Einkaufsstraßen vielerorts bereits ihre Schatten voraus. Bisher ist eine Lockerung der Corona-Maßnahmen nicht in Sicht, eine Öffnungsstrategie für Gastronomie und den Einzelhandel gibt es nicht.
Sobald eine teilweise Lockerung oder Anpassung der Maßnahmen nach verantwortungsbewusster Abwägung angezeigt ist und sich eine Perspektive für das Öffnen von Ladengeschäften abzeichnet, sind politische Akteure und die Verwaltungsbehörden gefordert, zügig und wohlwollend zum "Ankurbeln" der lokalen Wirtschaft beizutragen. Nebst der Sicherung von Arbeitsplätzen vor Ort, sind lebendige Stadtteilzentren und Einkaufsstraßen nicht zuletzt auch im Sinne einer positiven sozialen Entwicklung der Quartiere vor Ort erstrebenswert. Aus diesem Grunde ist auch seitens des Senates ein ebenso großes Maß an Kreativität und Entschlossenheit geboten, wie Kaufleute und Gastronomiebetriebe es in den letzten Monaten bewiesen haben.
Zusätzliche Öffnungstage für Einzelhandelsgeschäfte kämen Kaufleuten, Speiselokalen, Cafés und Gaststätten im gleichen Maße zugute. Verkaufsoffene Sonntage böten dem Einzelhandel und Geschäftstreibenden in den Stadtteilen Hilfe zur Selbsthilfe.
Vor diesem Hintergrund wird die zuständige Fachbehörde nach § 27 BezVG aufgefordert,
ohne