20-4471

Kostenübernahme für den Bezirklichen Beirat für Menschen mit Behinderungen Mitteilungsdrucksache des Amtes

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Sachverhalt

Mit den Drucksachen 20-4233 und 20-4234 forderte die Bezirksversammlung von der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) die Übernahme der Kosten (Sachkosten, Fahrkosten etc.) des bezirklichen Beirates für Menschen mit Behinderungen sowie für Gebärdendolmetscher. Die BASFI hat gem. Drucksache 20-4366 dies abgelehnt und darauf verwiesen, dass gemäß § 6 des Hamburgischen Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (HmbGGbM) alle Träger öffentlicher Gewalt der FHH im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches für die Gleichstellung behinderter Menschen abschließend verantwortlich sind und das daraus folgt, dass die Finanzierung eines in einem Bezirk von der Bezirksversammlung eingerichteten Beirates auch dort zu erfolgen hat.

 

Das Amt hat in der Sitzung des Haushalts- und Vergabeausschusses am 16.01.2018 zugesagt, die genauen Zuständigkeiten und etwaige Ansprüche zu prüfen. Das Amt hat eine erste Prüfung vollzogen und teilt darauf Folgendes mit:

 

Gem. dem Hamburgischen Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen sind Bezirkliche Beiräte nicht vorgesehen, zumindest ist deren Einberufung nicht gesetzlich verankert. Lediglich ein Landesbeirat ist gem. §14 HmbGGbM  einzurichten.

Daraus folgt, dass sich für einen zwar gewünschten, aber nicht gesetzlich vorgeschriebenen Bezirklichen Beirat auch keine Ansprüche gegenüber der BASFI oder etwaig anderen Behörden ergeben können.

 

Gem. § 6 HmbGGbM sollen die Behörden oder sonstigen Einrichtungen der FHH im Rahmen ihres Aufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Ein Bezirklicher Beirat gehört aber auch hier – da keine gesetzliche Verankerung – nicht zum Aufgabenbereich des Bezirksamtes, sondern vielmehr ist hier das „normale“ Verwaltungshandeln (Straßenbau, Beantragung Personalausweis) gemeint.

 

Ferner haben gem.- § 8 HmbGGbM  hör- oder sprachbehinderte Menschen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit dem Träger öffentlicher Gewalt in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachlichen Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger der öffentlichen Gewalt haben dafür nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Daraus ergibt sich, dass der Anspruch auf die Bereiche beschränkt ist, in denen es um die Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren (Stellung von Anträgen, Einlegen von Rechtsbehelfen) geht.

 

Eine Erstattungspflicht oder ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die BASFI oder das Bezirksamt Altona ergibt sich aus dieser Prüfung nicht. Die Kostenübernahme kann insofern nur weiterhin durch die Bereitstellung von Politikmitteln erfolgen.

 

Zusätzliche Hinweise:

In allen anderen Bezirken werden diese Kosten ebenfalls durch die Bereitstellung von Politikmitteln getragen.

 

Der Seniorenbeirat hat durch die gesetzliche Verankerung im Seniorenmitwirkungsgesetz eine andere rechtliche Position.

 

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