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Klimarelevante Aspekte im Bestandplanungsrecht ermöglichen – Altona wird „Klimaschutzgebiet“ Antrag der Fraktion GRÜNE (NEUFASSUNG)

Antrag öffentlich

Letzte Beratung: 30.01.2020 Bezirksversammlung Ö 9.3

Sachverhalt

Das integrierte Klimaschutzkonzept für den Bezirk Altona sieht in Kapitel 8 „Altonaer StadtKlima-Standard beim Bauen” umfängliche Maßnahmen vor, die als Vorgaben bei der Projektentwicklung größerer Vorhaben, wie bei kleineren Bauten in die Bebauungspläne (B-Pläne) eingearbeitet werden sollen. Derzeit werden diese Maßnahmen vornehmlich in städtebaulichen Verträgen mit dem Projektentwickler ausgehandelt.

 

Konkret unter Punkt 8b wird von der Verankerung der Klimaschutzaspekte in den Bebauungsplänen gesprochen: „Das Bezirksamt verfolgt das Ziel, bei jeder Baumaßnahme im Bezirk Maßnahmen des Altonaer Stadtklima-Standards zu berücksichtigen.“

 

Soweit möglich werden Klimaschutzaspekte bereits in neuen Bebauungsplänen verankert. Hierzu zählen neben den Festsetzungen zu Anschluss- und Benutzungsgebot eines Wärmenetzes, Festsetzungen zur Sicherung von Frei- und Grünflächen, zur Dach- und Fassadenbegrünung, zur Entwässerung auch Festsetzungen zur Energieversorgung. Auch werden u.a. je nach Bedarf Flächen für Energieerzeugungsanlagen, Quartiersmobilität, Abfall- und Kreislaufwirtschaft und Quartiers-Service- Zentralen vorgesehen.

 

Dies gilt aber nur für die Neuaufstellung von B-Plänen.

 

Bei vorhandenem Planrecht, das sich an den zur Zeit der Aufstellung jeweils gültigen Regelungen des Baugesetzbuches o.ä. Vorschriften zu richten hatte und bei dem im Baugenehmigungsverfahren kleinere Befreiungen vom geltenden Planrecht beantragt werden oder bei Baumaßnahmen ohne Planrecht nach §34 BauGB, greift dies jedoch nicht. Das Erfordernis des „Allgemeinwohls“ sieht nur die Möglichkeit vor, sozial geförderten Wohnraum anteilsmäßig vereinbaren zu können. Es ermöglicht nicht, klimarelevante Aspekte, wie bspw. einen besseren ökologisch-energetischen Standard, Gründächer oder verpflichtende Installationen von Photovoltaik-/Solarthermie-Anlagen festzusetzen. Bei Bauvorhaben bei denen keine Befreiungen beantragt werden, lässt sich überhaupt nichts festsetzen bzw. fordern.

 

Im aktuellen Baugesetzbuch (BauGB) sind gemäß §1 Absatz 6 sowie §1a bei der Aufstellung der Bauleitpläne u.a. klimarelevante Aspekte insbesondere zu berücksichtigen. In §1a heißt es:

 

(5)  Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

 

Diese Erfordernisse werden in § 5 und §9 spezifiziert und die möglichen Festsetzungen dargestellt.

 

So heißt es im §5 BauGB bei der Erstellung von Flächennutzungsplänen im Absatz 2

 

(2)  Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden: die Ausstattung des Gemeindegebiets

 

b)  mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,

 

und im §9 BauGB bei der Erstellung von B-Plänen:

 

(1)   Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

 

23.  Gebiete, in denen

 

b) bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,

 

Das BauGB sieht die Möglichkeit vor, mit Hilfe von sog. Textplanänderungen bspw. Spielhallen in bestimmten Gebieten nachträglich auszuschließen.

 

Ziel des Antrages ist, prüfen zu lassen, ob mit einem ähnlichen gesetzlichen planungsrechtlichen Instrument Klimaschutzmaßnahmen in bestehenden Bebauungsplänen in einem vereinfachten Verfahren nachträglich festgesetzt werden können.

 

Vor diesem Hintergrund beschließt die Bezirksversammlung:

 

Das Bezirksamt Altona wird gemäß § 19 BezVG sowie die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen gemäß §27 gebeten,

 

  1. zu prüfen, ob und inwieweit es möglich ist klimarelevante Aspekte in älteren B-Plänen nachträglich festsetzen zu lassen. Geprüft werden soll, ob es

 

  1. nur im Einzelplanverfahren durch das Bezirksamt möglich ist, Festsetzungen über Textplanänderungen zu erlassen.

 

  1. auch Gebiets- bzw. planübergreifend für ganze Quartiere wie bspw. Altona-Altstadt oder Ottensen möglich ist, Festsetzungen über Textplanänderungen zu erlassen.

 

  1. ob es als Sammelverfahren durch die Fachbehörde Gebiets- bzw. planübergreifend für ganze Quartiere wie bspw. Altona-Altstadt oder Ottensen möglich ist, Festsetzungen zu erlassen, die quasi wie ein neuer „Layer“ über das vorhandene Planrecht als „Klimaschutzgebiet“ gelegt werden.

 

  1. darzustellen, welche sonstigen Möglichkeiten bestehen, klimarelevante Aspekte bei vorhandenem Planrecht festsetzen zu können.

 

  1. dem Planungsausschuss detailliert über die rechtlichen Möglichkeiten bis zum 30.06.2020 zu berichten.

 

 

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Altona Ottensen

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