21-1421

Kleine Anfragen und die Mindestanforderungen für deren Beantwortung Antrag von Dr. Claus Schülke (AfD)

Antrag öffentlich

Letzte Beratung: 26.11.2020 Hauptausschuss Ö 5.4

Sachverhalt

Das Recht der Kleinen Anfragen (§ 24 Abs. 1 BezVG)  ist ein wichtiges Instrument der Bezirksversammlung zur Kontrolle staatlichen Handelns auf der Bezirksebene. Es dient insbesondere der Meinungsbildung der Abgeordneten sowie der Vorbereitung von Anträgen und von Stellungnahmen in der Bezirksversammlung. Es gilt insoweit das Gleiche wie bei Kleinen Anfragen von Abgeordneten des Deutschen Bundestags. Die Bundesregierung hat sie grundsätzlich umfassend zu beantworten oder Hinderungsgründe mitzuteilen (vgl. BVerfGE124,161; st. Rspr.).

 

Der Antragsteller hat am 23. Oktober 2020 eine Kleine Anfrage (siehe Anlage) an das Bezirksamt gerichtet, um in Erfahrung zu bringen, welche juristischen Gründe es zu seiner (verlautbarten) Bewertung haben gelangen lassen, der in der Anfrage zitierte Prozessvergleich stehe dem beabsichtigten Bebauungsplan Blankenese 52 nicht entgegen. Hintergrund für die Anfrage war, dass das Amt die gleichlautende, in Sitzungen des Planungsausschusses gestellte Frage lediglich mit der Bemerkung, alles sei geprüft und unproblematisch, offensichtlich inhaltlich nicht beantworten wollte oder konnte.

 

Die gestern hier eingegangene, ganze viereinhalb Zeilen umfassende schriftliche Rückäußerung des Bezirksamts zur Kleinen Anfrage, von ihm als „Antwort“ bezeichnet, ist der Drucksache 21-1402, die der Bezirksversammlung jetzt vorliegt, zu entnehmen.

 

Das Amt äußert in diesen zwei Sätzen nichts als zwei platte juristische Selbstverständlichkeiten – Plattitüden eben –, die jeder Jurastudent spätestens im dritten Semester lernt und kennt, die aber – das zu erkennen braucht man nicht Jurist zu sein – keinerlei Bezug zu der hier gestellten Frage haben und sie erst recht nicht, auch nicht einmal nur teilweise beantworten.

 

Das gehört sich nicht.

 

Es ist auch keineswegs Ausdruck von Unvermögen. Denn das Amt verfügt allemal über mehr als ausreichende juristische Expertise, um die gestellte Frage sachgerecht zu beantworten.

 

Es kann vielmehr nur als willentliche und deswegen inakzeptable Missachtung der gesetzlich geregelten Pflicht zu einer (tatsächlichen) Beantwortung Kleiner Anfragen verstanden werden.

 

Zwar trifft es hier das Fragerecht eines Abgeordneten (nur) der AfD. Somit ist nicht zweifelhaft, wie die Bezirksversammlung über den nachstehenden Antrag abstimmen wird.

 

Aber man möge sich nicht täuschen: Es kann jeden Abgeordneten in gleicher Weise treffen, wenn die Bezirksversammlung einem solchen Verhalten des Amts nicht deutlich entgegentritt.

 

Vor diesem Hintergrund beschließt die Bezirksversammlung Altona:

 

Das Bezirksamt wird gemäß § 19 BezVG aufgefordert, Kleine Anfragen von Abgeordneten der Bezirksversammlung (§ 24 Abs. 1 BezVG) umfassend sowie stets in einer Weise zu beantworten, die nach Funktion und Inhalt des von ihm Mitgeteilten zumindest erkennen lässt, dass es sich um eine Antwort auf die Anfrage handelt.

 

 

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Original der Kleinen Anfrage vom 23. Oktober 2020

 

 

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