Kinderschutz auch in Notunterkünften baulich gewährleisten - Stellungnahme des Jugendhilfeausschusses und der Bezirksversammlung Altona Beschlussempfehlung des Jugendhilfeausschusses
Letzte Beratung: 10.07.2025 Hauptausschuss Ö 4
Aus der Notunterkunft in der Tasköprüstraße wurde dem Jugendhilfeausschuss (JHA) zunächst berichtet, dass dort bis zu drei Familien mit Personen unterschiedlichen Geschlechts in einem Kompartement untergebracht seien, was mit ganz erheblichen Herausforderungen im Hinblick auf den stets zu gewährleistenden Kinderschutz verbunden wäre.
Auf entsprechende Nachfrage des JHA wurde hierzu dann im bezirklichen Sozialausschuss durch f & w berichtet, dass zwar eine Belegung von nur einer Familie pro Kompartiment gewünscht sei, aktuell jedoch aus Kapazitätsgründen nicht möglich wäre. Bei einer Mehrfachbelegung würden allerdings maximal zwei Familien einem Kompartement zugewiesen. Aus Brandschutzgründen sei eine räumliche Unterteilung beispielsweise mithilfe von Stellwänden innerhalb des Kompartements nicht möglich, zumal auch diese umgangen werden könnte. Insofern sei hier die Pflicht zur elterlichen Sorge für die Sicherstellung des Kinderschutzes besonders wichtig. Es sei allen Beteiligten bewusst, dass die die durch die Doppelbelegung entstehende mangelnde Privatsphäre nicht wünschenswert sei.
Der Jugendhilfeausschuss (JHA) empfiehlt dem Hauptausschuss, stellvertretend für die Bezirksversammlung (BV) folgende Stellungnahme zur Weitergabe an die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration, die Behörde für Inneres und Sport sowie die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung zu beschließen:
Der Jugendhilfeausschuss sowie die Bezirksversammlung im Bezirk Altona stellen hierzu wie folgt fest:
Auch wenn es sich bei der Unterbringung in sog. Notunterkünften stets um die ultima ratio zur Verhinderung von Obdachlosigkeit handelt und dem JHA sowie der BV insoweit durchaus bewusst ist, dass die Schaffung üblicher und angemessener Unterbringungsstandards zwar stets wünschenswert ist, indes nicht immer gewährleistet werden kann, sind auch in Notunterkünften zur Wahrung des Kindeswohls zwingend Mindeststandards einzuhalten. Die übergeordneten Zuständigkeiten zum Kinderschutz können und dürfen sich insoweit nicht auf einen Verweis auf die elterliche Sorge beschränken. Der JHA und die BV erkennen in der Unterbringung von mehr als einer Familie in einem Kompartment die zwingenden Mindeststandards des Kinderschutzes als nicht mehr gewährleistet. Dies sollte daher zur Wahrung verbindlicher Mindeststandards verbindlich vermieden werden.
Die Dringlichkeit ergibt sich aus der Situation in den Einrichtungen sowie die späte nächste Möglichkeit zur Beschlussfassung.
Der Hauptausschuss wird um Zustimmung gebeten.
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