22-1869

Keine Grundsicherungskürzung für Pfandsammler:innen Mitteilungsdrucksache zum Beschluss des Hauptausschusses vom 15.01.2026

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Letzte Beratung: 26.02.2026 Bezirksversammlung Ö 11.10

Sachverhalt

Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Altona hat in seiner Sitzung vom 15.01.2026 stellvertretend für die Bezirksversammlung anliegende Drucksache 22-1704B beschlossen.

Die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration (Sozialbehörde) hat mit Schreiben vom 16.02.2026 wie folgt Stellung genommen:

Der Anspruch auf Grundsicherung ist im Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) geregelt. Die zentrale Norm der Einkommensanrechnung findet sich in § 82 SGB XII und stellt einen Ausfluss des in § 2 SGB XII verankerten Grundsatzdes Nachrangs der Sozialhilfe dar.

Zwar wird die Grundsicherung durch die Bezirksämter Fachämter für Grundsicherung und Soziales ausgezahlt, die Bezirksämter sind aber nicht regelungsbefugt.

Die Zuständigkeit für die Bewilligung der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII liegt nach Abschnitt II Ziffer 5.1 der Anordnung zur Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Sozialbehörde. Entsprechend ist die Sozialbehörde die nach §§ 42 und 44 bis 46 BezVG zuständige Fachbehörde. In dieser Funktion unterliegt die Sozialbehörde wiederum im Bereich des Vierten Kapitels des SGB XII der in Art. 85 Grundgesetz (GG) geregelten Bundesauftragsverwaltung und damit den Weisungen des Bundeministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Im Ergebnis ist die Bezirksversammlung nicht berechtigt, einen das Bezirksamt bindenden Beschluss zur Einkommensanrechnung im Bereich der Grundsicherung zu fassen, soweit dieser gegen die Vorgaben im Rahmen des Bundesauftragsverwaltung verstößt.

Die Sozialbehörde hat gegeber dem Bezirksamt Altona die Rechtsansicht vertreten, dass die Einnahmen aus dem systematischen Pfandflaschensammeln grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen sind, wobei die Frage, ob ein Freibetrag in Betracht kommt, weil eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, im Einzelfall zu prüfen ist.

Das Bezirksamt Altona ist vor diesem Hintergrund gehindert, dem Beschluss der Bezirksversammlung zu entsprechen.

Da die in der Presseberichterstattung wiedergegebenen Aussagen, die das Bundesministerium getätigt haben soll, jedenfalls in dieser Form nicht plausibel sind, hat die Sozialbehörde eine Anfrage mit der Bitte um Grundsatzklärung an das BMAS gerichtet. Hierbei wird auch gefragt, ob die Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf, die zum Bürgergeld im SGB II erging, wider Erwarten auch auf die Einkommensregelungen zur Grundsicherung im SGB XII anwendbar ist und ob ggf. Freibeträge zugunsten der Leistungsbeziehenden zu gewähren sind.

Eine Antwort lag bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. An die Antwort des BMAS ist die Sozialbehörde gebunden. Sie wird alle Bezirksämter informieren.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
26.02.2026
Ö 11.10
Lokalisation Beta

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