Jagdpachten und Jagdaufsicht in Altona Auskunftsersuchen von Eva Botzenhart, Stephanie Faust-Weik-Roßnagel und Benjamin Harders (alle Fraktion GRÜNE)
Letzte Beratung: 30.01.2020 Bezirksversammlung Ö 7.1
In der letzten Wahlperiode gab es verschiedene Eingaben aus der Bevölkerung zu Fragen der Jagd und Jagdausübung in Altona und speziell im Klövensteen.
Dies vorausgeschickt wird die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI), als zuständige Fachbehörde, um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
2.8 Wer ist für die Aufnahme und Bearbeitung eines Jagdunfalls zuständig?
5. Wie haben sich die Schalenwildbestände in den letzten 5 Jahren in Altona entwickelt? Bitte
nach Schwarz- und Rehwild getrennt auflisten!
7.1 Wie viele Meldungen über Wildschäden liegen der Behörde vor?
7.2 Wie viele Meldungen über Jagdschäden liegen der Behörde vor?
7.3 An wen können sich Landwirte im Bereich der eigenverantwortlichen Jagdbezirke des
Bezirksamtes Altona bzw. der Stadt zur Schadensregulierung wenden?
7.4 Wer begutachtet diese Schäden?
7.5 Wer reguliert diese Schäden?
7.6 Wie hoch waren die regulierten Schäden im Bezirk Altona in den Jahren 2015 – 2019?
Bitte einzeln auflisten.
7.7 Welche Rolle spielt der Kreisjägermeister bei der Schadensregulierung in den Altonaer
Jagdbezirken?
8. In einem Waldstück nördlich des Wildgeheges unterhält die Revierförsterei Klövensteen eine
Wildschweinfütterung (Kirrung).
8.1 Wie oft werden die Wildschweine dort gefüttert?
8.2 Über welchen Zeitraum wurden bzw. werden sie dort gefüttert?
8.3 Die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen werden in regelmäßigen Abständen von
dieser Wildschweinrotte heimgesucht. Wie oft wurden die Schäden dort reguliert?
8.4 Wie viel Entschädigung wurde in den Jahren 2015 - 2019 gezahlt? Bitte einzeln
auflisten.
9. Wie viele Stunden „Jagdzeit“ wurden beispielsweise im vergangenen Jahr 2018 von
Mitarbeitern des Bezirksamtes Altona bzw. städtischen Mitarbeitern abgerechnet?
10. Wie viele Waffen im Besitz der FHH werden von welchen Mitarbeitern des Bezirksamtes
Altona genutzt?
10.1 Was geschieht mit Waffen, die nicht mehr benutzt werden?
10.2 Aus welchem Etat werden Waffenkäufe getätigt? Wie hoch ist dieser Etat?
10.3 Über wen werden neue Waffen und Munition beschafft?
10.4 Wie viele Waffen und Zubehör wurden in den Jahren 2015 – 2019 gekauft? Bitte
einzeln auflisten mit ihrem jeweiligen Einkaufswert.
10.5 Ist es den Mitarbeitern gestattet mit privaten Waffen im Dienstrevier zu jagen?
Die Behörde für Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) nimmt auf das Auskunftsersuchen teilweise auf der Grundlage von Auskünften des Bezirksamtes Altona wie folgt Stellung:
Zu 1:
Im Bezirk Altona gibt es fünf Jagdbezirke, zwei Eigenjagdbezirke und drei gemeinschaftliche Jagdbezirke (Gemeinschaftsjagdbezirke).
Zu 1.1:
Siehe Anlage 1.
Zu 1.2:
Entsprechend den gesetzlichen Regelungen wird die Jagd in den drei Gemeinschaftsjagdbezirken durch Verpachtung ausgeübt.
Zu1.2.1:
Ja.
Zu 1.2.2:
Zusammenhängende Grundflächen, die sich im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg befinden, land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbar sind und eine Mindestgröße von 75 Hektar aufweisen, bilden nach dem Bundesjagdgesetz einen Eigenjagdbezirk. Im Bezirk Altona bestehen zwei Eigenjagdbezirke: „Klövensteen“ und „Schnaakenmoor“. Außerdem gibt es auf den angrenzenden schleswig-holsteinischen Flächen noch den Eigenjagdbezirk „Haidehof“, für den ebenfalls das Bezirksamt Altona zuständig ist.
Diese Eigenjagdbezirke, die überwiegend Waldflächen umfassen, werden nicht verpachtet, damit die Freie und Hansestadt Hamburg als Grundeigentümerin einen unmittelbaren Einfluss auf die Entwicklung der Wälder und damit auf den Erhalt des Eigentums nehmen kann.
Zu 1.3:
An natürliche Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Zu 1.4:
Für die Verpachtung sind die Eigentümer der Grundflächen, die zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören zuständig. Sie bilden eine Jagdgenossenschaft.
Zu 1.5:
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 7 ff des Hamburgischen Jagdgesetzes und § 11 ff. des Bundesjagdgesetzes. Darüber hinaus ist die Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts verpflichtet, die einschlägigen Grundsätze des Vergaberechts zu beachten. Hierzu gehören Diskriminierungsverbot, Gleichbehandlungsgrundsatz, Transparenzgebot, Wettbewerbsgrundsatz.
Zu 1.5.1:
Gemäß § 12 Bundesjagdgesetz ist der Jagdpachtvertrag der zuständigen Behörde anzuzeigen, die unter den dort genannten Bestimmungen die Möglichkeit hat, den Vertrag zu beanstanden.
Zu 1.6:
Die Konditionen des Pachtvertrages (z. B. die Pachthöhe) sind zwischen den Beteiligten frei verhandelbar. Anfragen in Bezug auf die Jagdpachtverträge sind unmittelbar an die Jagdgenossenschaften zu stellen.
Zu 1.7:
Gemäß den geltenden jagdrechtlichen Bestimmungen soll die Pachtdauer mindestens neun Jahre betragen.
Zu 2:
Siehe Antwort zu 1.2.2.
Zu 2.1:
Siehe Antwort zu 1.1.
Zu 2.2:
Die Funktion des Jagdausübungsberechtigten nimmt eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Bezirksamtes wahr.
Zu 2.3:
Die Voraussetzung zur Ausübung der Jagd ist der Besitz eines Jagdscheines; bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen dürfen auch Auszubildende und Teilnehmende des Freiwilligen Ökologischen Jahrs an der Jagdausübung teilnehmen.
Zu 2.4:
Die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirkes liegt bei dem jeweiligen Bezirksamt, die Rechts- und Fachaufsicht gemäß Bezirksverwaltungsgesetz liegt bei der BWVI.
Zu 2.5:
Alle Jagdausübenden sind an die Einhaltung der geltenden Gesetze gebunden. Zusätzlich gibt es einen dreijährigen Rehwildmindestabschussplan, der mit dem Jagdbeirat und den Jägermeistern abgestimmt ist und dessen Erfüllungsgrad jährlich geprüft wird. Des Weiteren wird die Dienst- und Fachaufsicht durch Gespräche, Ortstermine und interne Controllingverfahren ausgeübt.
Zu 2.6:
Die Einhaltung der bestehenden jagdlichen Regelungen und Vorschriften überprüfen die Jagdausübenden selbst, Jagdgäste, die Jägermeister, die Ordnungsbehörden sowie die BWVI als Oberste Jagdbehörde.
Zu 2.7:
Je nach Art des Vorwurfes und der örtlichen Zuständigkeit sind z.B. der Vorstand der Jagdgenossenschaft, der Jägermeister oder die Ordnungsbehörden zuständig.
Zu 2.8:
Für die Aufnahme und Bearbeitung von Jagdunfällen sind in erster Instanz die Beteiligten selbst zuständig, anlassbezogen beispielsweise zusammen mit der Polizei, Gutachtern, Fachbehörde oder Vorgesetzten. Darüber hinaus wären die Umstände des Einzelfalls zu betrachten.
Zu 3:
Die entsprechende Person führt die Bezeichnung Jägermeister. Sie nimmt diese Aufgabe als Ehrenbeamter der FHH gemäß § 28 Absatz 5 Satz 2 Hamburgisches Jagdgesetz wahr.
Zu 3.1 bis 3.4:
Siehe Anlage 2 sowie Antwort zu 2.4.
Zu 3.5:
Die Entscheidung, ob bei der Verpachtung der fachliche Rat des Jägermeisters eingeholt werden soll, treffen der Jagdvorstand oder die Jagdgenossenschaft selbst.
Zu 4:
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften (z. B. Bundesjagdgesetz, Landesjagdgesetz, Naturschutzgesetze, Tierschutzgesetz, EU-Richtlinien), zudem ist die Unfallverhütungsvorschrift Jagd (UVV Jagd) zu beachten.
Nur die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit unterliegt gesetzlichen Beschränkungen. In Hamburg darf, in Erweiterung der bundesgesetzlichen Regelungen, Schalenwild auch nachts gejagt werden.
Zu 4.1:
Jede Jägerin und jeder Jäger ist für ihren bzw. seinen Schuss selbst verantwortlich. Ein Schuss darf erst abgegeben werden, wenn sich die Schützin oder der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird. Die Vorgaben der UVV-Jagd sind maßgeblich. Darüber hinaus ist die Jagdausübung, die durch die Revierförsterei Klövensteen geleistet wird, Teil des Sicherheitsmanagement der Forstverwaltung Hamburg. Diese Tätigkeit ist somit auch Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung, die ständig aktuell gehalten wird.
Zu 4.2:
Ja. Gemäß des Hamburgischen Jagdgesetzes ist beispielweise auch die Fangjagd auf Wildkaninchen und Raubwild erlaubt. In einigen Bundesländern wird derzeit die Bogenjagd erprobt.
Zu 4.3:
Personen, die einen Jagdschein besitzen und vom Jagdausübungsberechtigten zur Jagd eingesetzt werden.
Zu 4.4:
Überwiegend wird die Jagd im Einzel- oder Gruppenansitz ausgeübt. In Ausnahmefällen werden auch kleinere Bewegungsjagden durchgeführt.
Zu 4.5:
Unabhängig vom Status der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gelten unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen, wie beispielsweise die Beschränkung der werktäglichen Arbeitszeit bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Im Übrigen siehe Antwort zu 9.
Zu 5:
Die Entwicklung von Wildtierbeständen lässt sich ohne intensive wissenschaftliche Untersuchungen nur unzureichend feststellen. Behelfsweise werden bundesweit für die Einschätzung der Entwicklung von jagdbaren Wildarten die Abschusszahlen herangezogen. Ergänzt durch individuelle Beobachtungen lassen sich für das Bezirksamt Altona folgende Einschätzungen abgeben: Der Rehwildbestand ist in den letzten Jahren gleich geblieben. Das Schwarzwild ist seit dem Jahr 2013 im Klövensteen beheimatet. Die Populationsentwickelung wird im Wesentlichen durch die Witterungsbedingungen und das Nahrungsangebot bestimmt.
Zu 6:
Für den Bezirk Altona wurden Jagdstreckenzahlen nicht gesondert erhoben. In der folgenden Tabelle sind die Jagdstrecken ausgewählter Tierarten (einschließlich der Zahlen für das Verkehrs- und sonstige Fallwild) für den Jagdkreis I angegeben:
Jagdjahr |
Reh-wild |
Schwarz-wild |
Füchse |
Feld-hasen |
Wild-kaninchen |
übriges Haar-wild |
Feder-wild |
2018 / 2019 |
108 |
4 |
29 |
48 |
37 |
57 |
259 |
2017 / 2018 |
70 |
5 |
21 |
12 |
50 |
43 |
143 |
2016 / 2017 |
99 |
8 |
67 |
12 |
73 |
4 |
254 |
2015 / 2016 |
146 |
3 |
9 |
4 |
121 |
33 |
117 |
2014 / 2015 |
119 |
0 |
27 |
43 |
152 |
53 |
309 |
Die Schalenwildstrecken in den Bezirken Altona und Eimsbüttel sind in den letzten fünf Jahren relativ konstant geblieben, wobei der tatsächliche Schalenwildbestand nicht mit der Jagdstrecke zusammenhängen muss (s. Antwort zu 5.). Mit Ausnahme der Wildkaninchen, bei denen ein deutlicher Abwärtstrend in den letzten 5 Jahren zu verzeichnen ist, sind bei den übrigen Tierarten bzw. Tierartengruppen ebenfalls keine Entwicklungstendenzen zu erkennen.
Zu 7:
Als Hintergrund und zur Erläuterung der Entwicklung des Schwarzwildes im Nordwesten Hamburgs siehe Anlage 3.
Zu 7.1:
Dem Bezirksamt Altona liegen 26 Meldungen aus den Jahren 2015 bis 2019 vor.
Zu 7.2:
Es liegt eine Meldung über Jagdschäden vor.
Zu 7.3:
An die örtlich zuständigen Bezirksämter.
Zu 7.4:
Zur Behebung eines Schadens wird zunächst die einvernehmliche Regelung zur Schadensbehebung zwischen dem oder der Geschädigten und dem oder der Ersatzpflichtigen angestrebt.
Kommt keine einvernehmliche Regelung zustande, wird unter Mitteilung der Schadenshöhe ein behördliches Vorverfahren eingeleitet. Daraufhin wird ein Termin des oder der Geschädigten mit dem Ersatzpflichtigen, einem Wildschadensschätzer bzw. einer Wildschadensschätzerin und einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin der Behörde am Schadensort anberaumt.
Kommt es zur gütlichen Einigung wird dies schriftlich festgehalten, inklusive der Kostenverteilung.
Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, ermittelt der Wildschadensschätzer/die Wildschadensschätzerin die Höhe des Schadens. Auf dieser Grundlage erstellt die Behörde einen Vorbescheid, der innerhalb von zwei Wochen durch eine Klage beim Amtsgericht angefochten werden kann.
Wird der Vorbescheid nicht innerhalb der Frist angefochten, ist er rechtskräftig.
Zu 7.5:
Im Vorverfahren reguliert das örtlich zuständige Bezirksamt die Schäden.
Zu 7.6:
Die Höhe der regulierten Schäden ergibt aus der nachfolgenden Liste:
Lfd. Nr. |
Datum |
Kostenart |
Summe in Euro |
1 |
März 2015 |
Wildschaden |
1.594,00 |
|
|
Gutachter |
500,00 |
2 |
19.09.2015 |
Wildschaden |
2.158,46 |
3 |
23.10.2015 |
Wildschaden |
498,20 |
4 |
15.04.2016 |
Wildschaden |
149,50 |
5 |
25.11.2016 |
Wildschaden |
260,00 |
6 |
31.05.2017 |
Wildschaden |
210,00 |
7 |
29.05.2018 |
Wildschaden |
480,00 |
8 |
28.02.2019 |
Wildschaden |
1.268,40 |
9 |
18.04.2019 |
Wildschaden |
166,60 |
Zu 7.7:
Siehe Antwort zu 3.1.
Zu 8.1 und 8.2:
Die Revierförsterei Klövensteen unterhält in diesem Waldstück keine Fütterung. Dieser ist durch die Untere Jagdbehörde Pinneberg bestätigt worden. Fütterungen sind grundsätzlich unzulässig. Eine Fütterung ist gemäß § 25 des Hamburgischen Jagdgesetzes nur in Notzeiten erlaubt, in denen z. B. länger anhaltende Nahrungsknappheit herrscht. Das Wild soll an einer Futterstelle nicht bejagt werden.
Statthaft ist dagegen der Betrieb von Kirrungen, also das Anlocken einer bestimmten Wildart durch geringe Nahrungsmengen mit dem Ziel der Bejagung. Hierbei dürfen auch automatische Einrichtungen zur Ausbringung von Kirrmitteln eingesetzt werden. Kirrungen werden abseits der Wege angelegt, um das Schwarzwild an eine bestimmte Örtlichkeit zu binden, an der eine sichere Schussabgabe zu gewährleisten ist, und es von landwirtschaftlichen Flächen fern zu halten. Wildschäden durch Schwarzwild in der Landwirtschaft werden somit nicht nur durch die Dezimierung der Schwarzwildpopulation, sondern auch durch den zeitlichen Aspekt des Fernbleibens von landwirtschaftlichen Flächen verringert.
Die Kirrung wird im Vorfeld von geplanten Bejagungen beschickt. Dazu werden kleine Mengen Kirrmittel, zumeist Mais, ausgebracht, die vom Schwarzwild aufgenommen werden können. Es finden regelmäßige Kontrollen statt, um erst dann neue Kirrmittel auszubringen, wenn das Schwarzwild die Kirrung angenommen hat und die Kirrmittel verbraucht sind.
Zu 8.3 und 8.4:
Es wurden auf den genannten Flächen keine Wildschäden ausgeglichen.
Zu 9:
Der Aufwand für die Jagdausübung durch den Jagdausübungsberechtigten wird nicht gesondert erfasst. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an der Jagd teilnehmen, tun dies außerhalb ihrer Dienst- bzw. Arbeitszeit.
Zu 10:
Es gibt zwei Dienstgewehre, die hauptsächlich durch die Revier- und Abteilungsleitung genutzt werden. Im Rahmen einer dienstlichen Aufgabenübertragung können diese Waffen auch durch andere sachkundige Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Forstes genutzt werden.
Zu 10.1:
Bisher wurden keine Waffen ausgemustert.
Zu 10.2:
Aus der Rahmenzuweisung Forst – für Altona jährlich 38.000 € konsumtiv und 18.000 € investiv.
Zu 10.3:
Waffen und Munition werden über die zentrale Beschaffungsstelle der Bezirksämter beschafft.
Zu 10.4:
In dem angegebenen Zeitraum wurden keine Waffen beschafft. Die Beschaffung von Zubehör (hier ausschließlich Munition) erfolgte gemäß nachfolgender Übersicht:
Jahr |
Beschaffungswert in Euro |
Gegenstand der Beschaffung |
2015 |
- |
- |
2016 |
1.233,50 |
Munition |
2017 |
1.213,40 |
Munition |
2018 |
52,20 |
Munition |
2019 |
969,00 |
Munition |
Zu 10.5:
Ja.
Jagdreviere im Bezirk Altona
Aufgaben der Jägermeister
Stellungnahme der Obersten Jagdbehörde
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.