21-1045.1

Individuelle Mobilität verbessern - auch in Zeiten von Corona Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 28.05.2020

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
07.09.2020
27.08.2020
Ö 14.38.1
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 28.05.2020 anliegende Drucksache 21-0828.1 beschlossen.

 

Die Verkehrsdirektion 5 (VD 5) hat mit Schreiben vom 08.07.2020 wie folgt Stellung genommen:

 

Die Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt zunächst grundsätzlich zu den in der Eingabe angeführten Fragestellungen der Bezirksversammlung Hamburg- Altona als Zentrale Straßenverkehrsbehörde wie folgt Stellung:

Die Verkehrsdirektion nimmt zunächst grundsätzlich zu den Forderungen nach zusätzlichen Maßnahmen in Verbindung mit der Corona-Krise wie folgt Stellung:

 

Die Hamburger Gesundheitsbehörde rät im Zusammenhang mit der zurzeit geltenden Kontaktsperre dazu, sich an die Verhaltenshinweise der Gesundheitsbehörde und des Robert Koch-Instituts zu halten. Dazu gehört weiterhin das Reduzieren der Kontakte auf ein notwendiges Minimum und das Einhalten eines Mindestabstands von 1,50 Metern zu anderen Personen. Ziel aller bislang angeordneten Maßnahmen ist es, persönliche Kontakte zu reduzieren, um Infektionsketten zu unterbrechen. Somit sollte darauf verzichtet werden, im Park oder anderen öffentlichen Grünanlagen zu feiern. Individualsport im öffentlichen Raum (Joggen, Radfahren, Spazierengehen) ist unter der Einhaltung der Abstandsregeln weiterhin möglich. Jedoch sollte der Mindestabstand aufgrund der Infektionsgefahr dringend eingehalten werden. Zur Einhaltung der Abstände sind alle Bürger aufgefordert u.a. durch die Wahl geeigneter Wege und ein umsichtiges Verhalten gegenüber anderen Bürgern.

Grundsätzlich besteht rechtlich die Möglichkeit, zur Einhaltung der am 01.07.2020 aktualisierten Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO), die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zu beschränken oder zu verbieten und den Verkehr nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) umzuleiten.

Dies könnte entweder auf § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO zur „Sicherheit und Ordnung des Verkehrs“ oder auf § 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 StVO „aus Gründen der Sicherstellung der zur Einhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen“ gestützt werden. Einschränkend sieht § 45 Absatz 9 Satz 1 und 3 StVO vor, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter Betroffener erheblich übersteigt.

Nach § 1 Absatz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO müssen „Personen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten, es sei denn, dass die örtlichen oder räumlichen Verhältnisse dies nicht zulassen oder in der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO etwas anderes gestattet ist.“

Bezogen auf die Mobilität im öffentlichen Raum bedeutet dies, dass zu Fuß Gehende und Rad fahrende z.B. auch beim Warten an Ampelanlagen oder beim Überholen/Passieren, diesen Ab-stand einhalten müssen. Wenn dies nicht möglich ist, muss im Zweifel abgewartet werden, bis die Örtlichkeit diesen Abstand zulässt.

Zur Einhaltung der Abstände sind alle Bürger*Innen aufgefordert u.a. durch die Wahl geeigneter Wege sowie ein umsichtiges Verhalten gegenüber anderen Bürger*Innen. Dies ist den Verkehrsteilnehmer*innen zuzumuten und entspricht dem Grundgedanken des § 1 StVO.

 

Zu den einzelnen Forderungen:

 

Zu 1-3 und 5:

Siehe Grundsatzstellungnahme.

 

Zu 4:

Alle im Beschluss genannten Straßen sind im Hinblick auf die Einrichtung einer sog. „Popup Bike Lane“ nach dem Vorbild der „Regelpläne zur temporären Einrichtung und Erweiterung von Radverkehrsanlagen“ der Stadt Berlin bereits in der Befassung und Bewertung der dafür zuständigen Verkehrsrunden.

 

Das Bezirksamt Altona hat mit Schreiben vom 14.08.2020 wie folgt Stellung genommen:

 

Eine Sicherstellung des Infektionsschutzes ist in so gut wie allen Altbauquartieren und auch vielen Gebieten darüber hinaus im Bezirk Altona nicht möglich. Die dafür benötigten Flächen (Gehwegbreiten etc.) sind nicht ausreichend. Fast der gesamte Bezirk müsste somit als Gefahrenstelle betrachtet werden. Hier Abhilfe zu schaffen ist ohnehin kaum möglich und auf Grund der finanziellen und personellen Ressourcen des Bezirks ausgeschlossen.

 

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