Hygienekontrollen in gastronomischen Betrieben, mobilen Verkaufsstellen (z.B. Foodtrucks) und im Lebensmitteleinzelhandel im Bezirk Altona Kleine Anfrage von Katarina Blume (FDP-Fraktion)
Letzte Beratung: 08.06.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Klima und Verbraucherschutz Ö 8.2
Hygienestandards im Umgang mit Lebensmitteln sind weit mehr als eine formale Vorgabe – sie sind ein zentraler Bestandteil des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Bürgerinnen und Bürger müssen sich darauf verlassen können, dass Speisen und Getränke sowohl in gastronomischen Betrieben als auch im Lebensmitteleinzelhandel unter einwandfreien Bedingungen gelagert, verarbeitet und angeboten werden.
Gerade in einem vielfältigen und lebendigen Bezirk wie Altona mit zahlreichen Restaurants, Imbissen, Cafés, Bars, Wochenmärkten sowie Supermärkten, Discountern und weiteren Verkaufsstellen kommt einer funktionierenden Lebensmittelüberwachung besondere Bedeutung zu.
Zugleich haben die vielen Betriebe, die tagtäglich verantwortungsvoll arbeiten, hohe Standards einhalten und in Sauberkeit, Personal sowie Qualität investieren, Anspruch auf faire Wettbewerbsbedingungen. Wer Vorschriften einhält, darf gegenüber schwarzen Schafen nicht benachteiligt werden. Verlässliche und wirksame Kontrollen dienen daher nicht nur dem Gesundheitsschutz, sondern auchdem Schutz ehrlicher Unternehmen und dem Ansehen des Wirtschaftsstandorts insgesamt.
Vor diesem Hintergrund ist Transparenz über Kontrolldichte, Kontrollintervalle, personelle Ausstattung der zuständigen Stellen sowie die Entwicklung festgestellter Verstöße von erheblichem öffentlichem Interesse.
Die FDP-Fraktion möchte daher mit dieser Anfrage einen sachlichen Überblick über die aktuelle Situation im Bezirk Altona gewinnen und mögliche Handlungsbedarfe frühzeitig identifizieren.
Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt Altona:
Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1:
Im Bezirk Altona wurden für das Jahr 2026 insgesamt 1.854 kontrollpflichtige Betriebe ermittelt.
Eine getrennte Ausweisung nach gastronomischen Betrieben und Betrieben des Lebensmitteleinzelhandels ist auf Grundlage der vorliegenden Statistik nicht möglich, da keine Differenzierung nach einzelnen Betriebsarten erfolgt.
Zu 2:
1.451 |
|
Kontrollen 2024 |
1.078 |
Kontrollen 2025 |
977 |
Kontrollen 2026/04.05. |
250 |
Zu 3:
Kontrollen 2023 |
74 |
Kontrollen 2024 |
24 |
Kontrollen 2025 |
55 |
Kontrollen 2026/04.05. |
21 |
Zu 4:
Die Festlegung der Kontrollintervalle erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung (AVV RÜb). Maßgeblich ist dabei eine risikoorientierte Einstufung der Betriebe.
Dabei werden insbesondere betriebsbezogene Kriterien berücksichtigt, etwa Art und Umfang der Tätigkeit, das von den hergestellten, behandelten oder abgegebenen Lebensmitteln ausgehende Risiko, die Betriebsgröße beziehungsweise Vertriebsstruktur sowie die bisherige Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften. Auch Ergebnisse früherer Kontrollen, festgestellte Mängel und das Eigenkontrollsystem des Betriebes fließen in die Bewertung ein.
Auf dieser Grundlage wird der jeweilige Betrieb einer Risikokategorie zugeordnet, aus der sich das Kontrollintervall ergibt. Die Intervalle können sich daher je nach Risikoeinstufung und Kontrollhistorie unterscheiden.
Zu 5:
Der Umfang, in dem vorgesehene Kontrollintervalle eingehalten wurden, kann nicht ausgewertet werden. In der vorliegenden Statistik werden die durchgeführten Kontrollen ausgewertet. Es kann jedoch nicht nachvollzogen werden, ob das jeweils vorgesehene Kontrollintervall eingehalten wurde.
Zu 6:
Die abgefragten Daten werden nicht statistisch erfasst. Zur Beantwortung müssten Betriebsakten im vierstelligen Bereich händisch ausgewertet werden. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.
Zu 7:
Siehe Antwort zur Frage 6.
Zu 8:
Siehe Antwort zur Frage 6.
Zu 9:
Bei festgestellten Verstößen werden die im Einzelfall erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen getroffen. Hierzu zählen insbesondere Anordnungen, Auflagen, Nachkontrollen, Verwarnungen und Bußgelder. Bei schwerwiegenden Mängeln kommen auch weitergehende Maßnahmen bis hin zu Betriebsbeschränkungen oder -untersagungen in Betracht.
Zu 10:
Siehe Antwort zur Frage 6.
Zu 11:
Stellen |
VZÄ |
freie Stellen |
5,6 |
5,6 |
0 |
Zu 12:
Stichtag |
Stellen |
VZÄ |
freie Stellen |
01.01.2023 |
6,3 |
6,3 |
0 |
01.01.2024 |
6,3 |
5,6 |
0,7 |
01.01.2025 |
5,6 |
5,6 |
0 |
01.01.2026 |
5,6 |
4,9 |
0,7 |
Zu 13:
Im Jahr 2024 wurde eine Stelle einer/eines Lebensmittelkontrolleur:in (LMK) zur Schaffung einer Stelle für die Abschnittsleitung der Lebensmittelüberwachung aufgewertet. Da es sich bei der Abschnittsleitung um eine organisatorische und koordinierende Funktion handelt, steht diese Stelle nicht für Routinekontrollen zur Verfügung. Dies wirkt sich auf die personellen Kapazitäten für die Durchführung planmäßiger Kontrollen aus.
Darüber hinaus waren zwei LMK-Stellen seit dem 01.07.2025 nicht besetzt. Eine LMK wird seither in Vollzeit formal als Koordinatorin für das Fachverfahren BALVI eingesetzt, nachdem sie diese Rolle formlos bereits im Umfang von ca. 0,5 wahrnehmen musste. Die Stelle konnte erst zum 01.04.2026 nachbesetzt werden. Eine weitere Kollegin ist seit diesem Zeitpunkt in Mutterschutz/Elternzeit. Diese Stelle wird kurzfristig befristet mit einem reinen LM-Probennehmer besetzt.
Letztlich gab es im Anfragezeitraum immer wieder langfristige krankheitsbedingte Ausfälle.
Zu 14:
Fehlanzeige.
Zu 15:
Eine grundsätzliche Veröffentlichung erfolgt nicht. Es besteht aber für Bürger:innen eine Informationsmöglichkeit nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG).
Zu 16:
Hierzu liegen dem Bezirksamt Altona keine Informationen vor.
Zu 17:
Zur Planung, Durchführung und Dokumentation der Kontrollen wird in der Lebensmittelüberwachung Altona das bundesweite Fachverfahren BALVI iP eingesetzt.
Zu 18:
Aus Sicht der Lebensmittelüberwachung Altona sind für eine Weiterentwicklung und effiziente Nutzung digitaler Systeme zusätzliche fachliche personelle und finanzielle Ressourcen erforderlich.
Zu 19:
Die Kontrolldichte und die Einhaltung hygienischer Standards im Bezirk Altona werden insgesamt als ausreichend bewertet. Gleichwohl besteht aus Sicht der Lebensmittelüberwachung weiteres Verbesserungspotenzial, insbesondere mit Blick auf die personellen Kapazitäten und die damit verbundenen Möglichkeiten zur Durchführung planmäßiger Kontrollen.
Zu 20:
Aus Sicht der Lebensmittelüberwachung Altona besteht vor allem struktureller Anpassungsbedarf hinsichtlich der personellen und finanziellen Ausstattung.
Die bestehenden gesetzlichen europa- und deutschlandweiten Grundlagen werden grundsätzlich als ausreichend angesehen. Für eine effektivere Umsetzung der Aufgaben der Lebensmittelüberwachung wären jedoch zusätzliche Ressourcen sowie eine weitere Stärkung der organisatorischen Rahmenbedingungen erforderlich.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
ohne
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