21-1371

Hilfe für LuFisch Mitteilungsdrucksache zum Beschluss des Hauptausschusses vom 09.07.2020

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
11.11.2020
04.11.2020
03.11.2020
29.10.2020
Ö 7.33
Sachverhalt

Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Altona hat in seiner Sitzung vom 09.07.2020 stellvertretend für die Bezirksversammlung anliegende Drucksache 21-1024 beschlossen.

 

Das Bezirksamt Altona hat hierzu mit Schreiben vom 19.10.2020 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1:

Die Fördermöglichkeit des Nothilfefonds Sport wäre wahrscheinlich für den Verein LuFisch in Frage gekommen, für dieses Fördermodul war aber eine Antragsstellung nur bis zum 31.05.2020 möglich.

 

Zu 2:

Der Träger LuFisch e.V. ist kein Träger der Jugendhilfe. Der Verein könnte aber die Anerkennung als Freier Träger der Jugendhilfe anstreben, um damit die Fördermittel der Sozialbehörde und auf bezirklicher Ebene der Jugendhilfe in Anspruch nehmen zu können.

Darüber hinaus könnte der Träger LuFisch e.V. einen Antrag auf das Sommerferienprogramm (gültig bis zu den Herbstferien 2020) beim Jugendamt Altona stellen. Das Jugendamt kann den Förderverein bei der Antragsstellung unterstützen. Ggf. könnten aus den Finanzmitteln des Sommerferienprogramms einige Schwimmkurse finanziert werden.

 

Zu 3:

Nach geltender Rechtslage besteht weder für die Betreiber von Einzelhandelsgeschäften, Gaststätten, Produktionsbetriebe etc. noch für Vereinsvorstände eine persönliche "Haftung für das Corona-Pandemie-Geschehen". Eine "Haftung" besteht allenfalls im Hinblick auf Betreiberpflichten nach den Bestimmungen der EindämmungsVO und diese bezieht sich auf die Einhaltung von Organisations- und Überwachungspflichten (Kontaktdatenerhebung, Einhaltung der zulässigen Personenzahl und des Mindestabstands etc.). Etwaige Verstöße gegen diese Betreiberpflichten ziehen entweder die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens und die Verhängung eines Bußgeldes nach sich oder aber eine Anordnung zur Schließung des Betriebes oder der Einrichtung nach sich. Die persönliche "Haftung" für einen tatsächlichen Infektionsausbruch in einem Betrieb oder in einer Freizeiteinrichtung ist daher auf diese möglichen Haftungsfolgen beschränkt.

Im Übrigen ist zur Freihaltung des Vereinsvorstands von einer persönlichen Haftung auf die in der Drucksache aufgezeigte Möglichkeit zu verweisen, wonach die Teilnehmenden eines Vereinsangebots eine entsprechende, haftungsbefreiende Erklärung abgeben.

 

Zu 4:

Das Schwimmbad ist seit dem 10.08.2020 mit einem Corona-Schutzkonzept wieder geöffnet.

 

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