Gewerbehof Hagen sichern Fehlentwicklungen verhindern Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 28.11.2019
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 28.11.2019 anliegende Drucksache 21-0469 beschlossen.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) hat hierzu mit Schreiben vom 28.01.2020 wie folgt Stellung genommen:
Die Aufforderung zum Erlass einer Vorkaufsrechtverordnung beruht einerseits auf der Erwägung, dass die Sicherung des Grundstücks Hohenesch 68 gewährleistet wäre, um eingesetzte öffentliche Mittel sowie die gewerbliche Struktur im Kerngebiet Ottensen zu bewahren und andererseits auf dem Wunsch, eine dauerhafte Lösung der Zuwegung des Gewerbehofs über das Grundstück Hohenesch 70-72 herbeizuführen.
Diese städtebaulichen Bedarfe bzw. Ziele lassen sich jedoch nicht als städtebauliche Maßnahmen i.S.d. Baugesetzbuches (BauGB) qualifizieren. Bei städtebaulichen Maßnahmen handelt es sich um solche, die der Stadt dazu dienen, ihre Planungsvorstellungen zu realisieren. Sie müssen der Erfüllung städtebaulicher Entwicklungs- und Ordnungsaufgaben dienen und mit den Mitteln des Städtebaurechts auch verwirklicht werden können (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 2019, § 25 Rn. 14; Grziwotz, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 2019, § 25 Rn. 6). Typischerweise gehören zu den städtebaulichen Maßnahmen die Aufstellung eines Bebauungsplans, aber auch die Umlegung, die Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Stadtumbaugebietsmaßnahmen, städtebauliche Maßnahmen zur Sozialen Stadt und Erhaltungssatzungen (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 2019, § 25 Rn. 15; Grziwotz, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 2019, § 25 Rn. 6). Als konkrete städtebauliche Maßnahme erfolgt in Hamburg beispielsweise eine Festlegung von Gebieten der Städtebauförderung im Rahmenprogramm Integrierte Stadtteilentwicklung (RISE), das die Programme der Städtebauförderung zusammenfasst.
Die Anwendung solcher Maßnahmen kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Sicherung der eingesetzten Sanierungsmittel unterfällt keinem dieser Regelungsszenarien, ebenso wenig wie eine gewünschte Zufahrtsregelung. Die Sicherung der kleinteiligen Gewerbestruktur ist über die Festsetzungen des Bebauungsplans Ottensen 43 grundsätzlich gewährleistet. Ein Änderungsbedarf des aus dem Jahre 2010 stammenden Bebauungsplans ist nicht bekannt.
Der Erlass einer Vorkaufsrechtsverordnung kommt daher nicht in Betracht.