Geruchsbelästigung und mögliche Gesundheitsgefahren in Stellingen/ Bahrenfeld konsequent untersuchen und reduzieren Mitteilungsdrucksache zum Beschluss des Hauptausschusses vom 26.03.2020
Letzte Beratung: 14.09.2020 Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Verbraucherschutz Ö 3
Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Altona hat in seiner Sitzung vom 26.03.2020 stellvertretend für die Bezirksversammlung anliegende Drucksache 21-0752 beschlossen.
Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) hat hierzu mit Schreiben vom 05.05.2020 wie folgt Stellung genommen:
Zu 1:
Emissionsmessungen beim Asphaltmischwerk
Für die Durchführung von kontinuierlichen Emissionsmessungen am Kamin der ASPA GmbH hat die BUE keine rechtliche Handhabe. Mit allen vorliegenden Einzel-Messungen am Kamin wurde bislang die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (Gesamtstaub, Gesamt-Kohlenstoff (Gesamt-C), Benzol, Schwefeloxide (SOx), Stickstoffoxide (NOx), Kohlenmonoxid (CO)) nachgewiesen. Da es sich bei Emissionsgrenzwerten um Vorsorgewerte handelt, ist der Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner vor Gesundheitsgefahren durch das Asphaltmischwerk bei Einhaltung der Werte sichergestellt. Zusätzliche wurde auch noch ein Screening durchgeführt um sicherzustellen, dass keine bislang nicht erfassten Schadstoffe bei der Produktion entstehen.
Es stellt sich somit die Frage, welche Schadstoffe kontinuierlich erfasst werden sollen und wie Messergebnisse bewertet werden können.
Für die Nachträgliche Anordnung von kontinuierlichen Messungen fehlt der BUE die rechtliche Grundlage. Kontinuierliche Emissionsmessungen von Schadstoffen erfordern zudem einen erheblichen technischen, personellen und finanziellen Aufwand, vor allem bei Messungen über den Zeitraum eines halben Jahres.
Kontinuierliche Geruchsemissionsmessungen sind technisch nicht möglich, sondern nur diskontinuierliche olfaktometrische Emissionsmessungen.
Eine Korrelation der Ergebnisse von kontinuierlichen Messungen von Schadstoffen aus der Asphaltherstellung mit Geruchsimmissionen (bzw. dem Abgleich mit Beschwerden) ist nicht möglich. So können kontinuierliche Gesamt-C-Messungen lediglich einen Hinweis auf die Betriebszustände der Anlage geben.
Immissionsmessungen im Wohngebiet
Kontinuierliche aussagekräftige Geruchsimmissionsmessungen sind im Wohngebiet mit Mess-geräten technisch nicht möglich. Geruchsimmissionen können in aussagefähiger Weise nur über Geruchsbegehungen (mit Probanden) über ein Jahr ermittelt werden, da dabei alle Jahreszeiten erfasst werden müssen. Der Begehungszeitraum kann höchstens auf ein halbes Jahr reduziert werden. Eine eindeutige Zuordnung der Gerüche (wie z.B. Verbrennungsabgase) zu einem Emittenten ist hierbei nicht möglich.
Im Wohngebiet werden nach der auch von Gerichten als Beurteilungsmaßstab anerkannten Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) Geruchsimmissionen an ständigen Aufenthaltsorten in 10 % der Jahresstunden als hinnehmbar eingestuft. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass es sich bei den uns vorliegenden Geruchsbeschwerden überwiegend um kurzfristige Ereignisse handelt.
Auch sind Geruchsbegehungen nicht erforderlich, da mit den Ergebnissen der diskontinuierlichen Einzelmessungen (von 2 unterschiedlichen Messinstituten) und der zugehörigen Ausbreitungsrechnungen nachgewiesen wurde, dass die Immissionswerte der GIRL für Wohngebiete sicher eingehalten werden. Grundsätzlich haben Geruchimmissionsprognosen einen konservativen Ansatz und rechnen mit einer großen Sicherheit. Bei anschließenden Begehungen, die dann den IST-Zustand feststellen, werden häufig niedrigere Geruchsimmissionswerte ermittelt.
Auch bei kontinuierlichen Immissionsmessungen von ubiquitär auftretenden Schadstoffen (wie NOx, CO u.a.) ist eine eindeutige Zuordnung der Werte zu Emittenten nicht möglich, zumal die Belastungen durch den städtischen Verkehr bei den Immissionen einen erheblichen Anteil haben. Messungen im Wohngebiet in der Nähe der A7, der vielbefahrenen Kieler Straße und der Gleise für Fern- und Nahverkehr lassen keine eindeutige Zuordnung der Messwerte zum Asphaltmischwerk zu.
Zu 2:
Zur Minderung der Geruchsimmissionen im Nahbereich (Recyclinghof, Bahngleise) wird der Asphalt-Verladebereich für die Lkw mit einer Absauganlage ausgestattet. Die Abluft wird über einen Staubfilter und einen neuen 37 m hohen Kamin abgeleitet.
Des Weiteren wird die Paralleltrommel zur Erhitzung des Recyclingmaterials verlängert. Dadurch soll der direkte Kontakt des Materials mit der Flamme reduziert werden. Man erhofft sich auch dadurch eine Reduzierung der Geruchsemissionen.
Die detaillierten Antragsunterlagen über die Änderungen an der Anlage gemäß § 16 BImSchG wurden der Bauprüfabteilung des Bezirks im Rahmen des Beteiligungsverfahrens am 03.03.2020 zugesandt. Die Stellungnahme wurde am 20.03.2020 abgegeben.
Die Genehmigung wurde am 16.04.2020 erteilt. Eine Kopie des Bescheids wird der Bauprüfabteilung des Bezirks zugesandt.
Zu 3:
Die Wirksamkeit der Maßnahmen wird der BUE mit diskontinuierlichen olfaktometrischen Emissionsmessungen an der Anlage nach Umsetzung der Maßnahmen und eine auf den Werten beruhende Ausbreitungsrechnung nachgewiesen werden. Dieses sind Auflagen im Änderungsgenehmigungsbescheid.
Auch wird die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte am Kamin in diesem Jahr mit den dreijährlich wiederkehrenden Messungen durch ein unabhängiges Messinstitut überprüft und der BUE mit Messbericht nachgewiesen werden.
Zu 4:
Die orientierenden kontinuierlichen Emissionsmessungen von Gesamt-C sollten dazu dienen, die Beschwerden ggf. bestimmten Betriebszuständen der Anlage zuordnen zu können. Dieses ist aber grundsätzlich aufgrund der vielen unterschiedlichen Betriebszustände (Mischungen, Temperaturen An- und Abfahrvorgänge etc.) eine komplexe Herausforderung. Weiterführende Erkenntnisse konnten aus den orientierenden Messungen nicht gezogen werden.
Während der zwei einwöchigen orientierenden kontinuierlichen Emissionsmessungen der organischen Stoffe (Gesamt-C) am Kamin gingen lediglich drei Beschwerden bei der BUE ein.
Die Beschwerde vom 14.05.2018 konnte keinem Messwert zugeordnet werden, da das Messgerät kurz nach der Inbetriebnahme ausgefallen war und ersetzt werden musste. Die bei der zweiten Geruchsbeschwerde am 15.05.2018 um 10.15 Uhr ermittelten Messwerte lieferten keine weiterführenden Informationen. Die dritte Beschwerde vom 31.07.2018 trat in 1.500 m Entfernung in unmittelbarer Nähe (Hinterhof) eines anderen emissionsrelevanten Betriebs auf und wurde ihm zugeordnet.
Zu 5:
Das Geruchsgutachten von MüllerBBM wurde von der ASPA GmbH in Auftrag gegeben, nicht von der BUE. Deshalb muss das Gutachten nicht im Transparenzportal veröffentlicht werden.
Das Gutachten kann jedoch dem Ausschuss zur Verfügung gestellt werden.
Zu 6:
Die Unterlagen unterliegen nicht der Veröffentlichungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nr. 10 HmbTG. Die Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über schädliche Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen sowie über den Zustand der Umwelt, die von einer Behörde außerhalb einer im Einzelfall erfolgenden Überwachungstätigkeit durchgeführt werden, sind zu veröffentlichen.
Die Beschwerdeführer*Innen haben aber mit ihren Anträgen gemäß § 4 Umweltinformations-gesetz (UIG) bereits alle entsprechenden Informationen von der BUE erhalten und auch den Bezirksämtern Altona und Eimsbüttel wurden Auszüge aus mehreren Messberichten bereits übermittelt.
Auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Hamburger Asphaltmischwerke wird von einer Veröffentlichung der Genehmigungsbescheide und der Überwachungsprotokolle abgesehen. Bei der Entscheidung muss auch berücksichtigt werden, dass es sich bei der Asphaltmischanlage weder um eine umweltrelevante Industrieemissionsrichtlinien-Anlage (IED-Anlage) noch um eine sog. Störfall-Anlage handelt. Der Gesetzgeber hält Veröffentlichungen von Genehmigungen und Überwachungen von Asphaltmischanlagen (V-Anlagen der 4. BImSchV) aufgrund der geringen Schadstoffrelevanz nicht für erforderlich. Selbst bei IED-Anlagen werden nur sehr formalisierte Inspektionsprotokolle veröffentlicht, keine ausführlichen Protokolle der Überwachung.
Auch muss bei der Entscheidung berücksichtigt werden, dass die ASPA GmbH bislang die umfangreichen Messungen freiwillig in einem kooperativen Prozess unter ständiger Einbeziehung der BUE und der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz bzw. des Instituts für Hygiene und Umwelt durchgeführt hat. Auch die im Gutachten empfohlenen Maßnahmen zur Geruchsminderung wurden vom Asphaltmischwerk umgehend umgesetzt (siehe Ziffer 2).
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