21-1259.1

Geflüchtetenunterbringung ist kein Wohnraum! Alternativantrag der Fraktion DIE LINKE zur Drucksache 21-1259

Antrag öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
24.09.2020
Ö 5.4.1
Sachverhalt

Die Bürgerverträge 2016, welche zwischen Senat, Bezirksversammlung, Bezirksamt und der Initiative LOB geschlossen wurden, hatten zur Grundlage, dass die Folgeunterkünfte nur ein Zwischenschritt sein sollten. Alle waren sich im Vertrag einig, dass eine gelungene Integration nur durch ausreichende Durchmischung in bestehenden Nachbarschaften in allen Stadtteilen und in allen Teilen Hamburgs möglich ist – und das im eigenen Wohnraum.

 

4 Jahre hatte der rot-grüne Senat Zeit, um für die Menschen Wohnraum zu besorgen oder ihn zu schaffen, denn bis 2020 sollten die Unterkünfte teilweise wieder geschlossen werden. 2020 begannen die Gespräche über die Verlängerung der Nutzung. Es wurde nicht geschafft, in dieser Zeit den Menschen Wohnraum zu beschaffen. Bei den Unterkünften handelt es sich mitnichten um Wohnraum. Die Menschen leben dort mehrere Jahre, auf engstem Raum, teilweise mit Gemeinschaftsbädern, teilweise ohne W-LAN in Modulhäusern oder gar Containern, nur gemeinsam mit anderen Geflüchteten, die viele traumatischste Erlebnisse und Fluchtgeschichten hinter sich haben. Es handelt sich bei den Unterbringungen um Gemeinschaftseinrichtungen, die eben nicht vergleichbar mit eigenem Wohnraum sind. In den Gesprächen zwischen Initiative und Senat ist nun eine Einigung über die Verlängerung mit einer schrittweisen Reduzierung der Platzzahlen auf der Zielgeraden. Teilweise wurden die Unterbringungen bis 2022 verlängert, mit einer schrittweisen Reduzierung zur Vermittlung in eigene Wohnungen.

 

Vor diesem Hintergrund beschließt die Bezirksversammlung:

 

  1. Die Bezirksversammlung fordert die zuständige Fachbehörde und den Senat nach § 27 BezVG auf, ausreichend Wohnraum für die Menschen in den Geflüchtetenunterkünften Altonas und Hamburgs zu schaffen.

 

  1. Die Bezirksversammlung fordert die zuständige Fachbehörde und den Senat nach § 27 BezVG auf, für die Aufgabe unter Ziffer 1 ausreichend Stellen zur Unterstützung und Vermittlung zu schaffen (Einzugs- und Begleitteams).

 

  1. Die Sozialbehörde (Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Integration) wird nach § 27 BezVG aufgefordert, die klare Anweisung an die Stabsstelle Flüchtlinge und übergreifende Aufgaben (SFA) sowie „fördern und wohnen AöR“ zu geben, dass freiwerdende Plätze in den örU in Osdorf, Lurup und Bahrenfeld während der Phase der Reduzierungen und Schließungen vordringlich mit Menschen aus den zu schließenden bzw. zu reduzierenden Einrichtungen aus denselben Stadtteilen belegt werden, wobei die Vermittlung in Wohnraum an erster Stelle geprüft und umgesetzt werden sollte. Personen mit attestiertem Einzelzimmerbedarf sind weiter in Einzelzimmern in Unterkünften im bisherigen Sozialraumbezug unterzubringen. Personen, die vordringlich in einen anderen Stadtteil ziehen wollen, sind hiervon ebenso auszunehmen wie Verlegungen aus den Erstaufnahmeeinrichtungen in die öffentlich rechtlichen Unterbringungen (örU) in Osdorf, Lurup und Bahrenfeld bis zur vereinbarten Platzzahl.

 

  1. Dem Ausschuss für Soziales, Integration, Gleichstellung, Senioren, Geflüchtete und Gesundheit ist regelmäßig Bericht zu erstatten.

 

 

Anhänge

ohne