21-0919

Gastronomie und Gewerbetreibende unterstützen! Dringlicher Antrag der Fraktionen von CDU, SPD, GRÜNE und FDP (NEUFASSUNG)

Antrag öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
28.05.2020
Ö 7.6
Sachverhalt

Mit den weiteren Lockerungen nach dem Lockdown im Rahmen der Covid-19-Pandemie dürfen nunmehr Gewerbe und Gastronomie unter Einhaltung der Abstandregelungen sowie weiterer Infektionsschutzmaßnahmen ihre Türen wieder öffnen. Die Gewährleistung eines sicheren Gästeverkehrs stellt die Unternehmen jedoch vor große Herausforderungen.

 

Einzuhaltende Mindestabstände sorgen in der Außengastronomie für einen erhöhten Flächenbedarf. Für die Nutzung dieser Flächen fallen Sondernutzungsgebühren an, die die ohnehin schon gebeutelten Gastronomiebetriebe zusätzlich belasten. Auch der Einzelhandel muss sicherstellen, dass die beschlossenen Mindestabstände eingehalten werden. Insbesondere Zugangsbeschränkungen können in diesem Zusammenhang zu Warteschlangen vor den Geschäften führen. Einige Händler und Gastronomen haben sich für diese Situation vor ihren Läden Gedanken gemacht und sorgen zum Beispiel durch Hinweistafeln, Abstands-Symbolen auf dem Gehweg oder security-lanes für geordnetes Warten im öffentlichen Raum. Gastronomie und Einzelhandel verzeichnen bereits massive Umsatzeinbußen, daher ist es aus unserer Sicht wichtig, dass die coronabedingten Sondernutzungen öffentlicher Flächen kostenlos zur Verfügung gestellt werden und auf das Einfordern von Sondernutzungsgebühren verzichtet wird.

 

Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung daher beschließen:

 

  1. Das Bezirksamt wird nach § 19 BezVG aufgefordert, Anträge auf Sondernutzung in diesem Zusammenhang zu bewilligen, sofern die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Maßnahme nicht gefährdet wird. Die Höhen der Gebühren sind dabei jeweils auf 0,- Euro zu setzen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Dies soll bis zum 31.12.2020 gelten.

 

  1. Gewerbetreibende und Gastronomen, die wartende Kunden auf öffentlichem Grund vor ihren Betrieben auf die Abstandsregeln mit geeigneten Mitteln hinweisen, sind darin zu unterstützen. Die sonst übliche Ansprache wegen Hinweisschildern entfällt. Es müssen hierfür auch keine Sondernutzungsanträge gestellt werden.

 

  1. Die zuständigen Behörden werden gemäß § 27 BezVG gebeten, die gebührenfreie coronabedingte Sondernutzung öffentlicher Flächen r Gastronomie und Einzelhandel zu unterstützen und entsprechend die Gebührenordnung anzupassen.

 

 

Anhänge

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