20-5737

Fragen zum Wildgehege Klövensteen in der Öffentlichen Fragstunde der Sitzung des Ausschusses für Grün, Naturschutz und Sport vom 05.03.2019 Mitteilungsdrucksache des Amtes

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
02.04.2019
Sachverhalt

Schriftlich sind die folgenden Fragen an den Ausschuss gestellt worden, welche hiermit ebenfalls in Schriftform beantwortet werden. Die Fragen lauten wie folgt:

 

Zwischen 2015 und 2018 wurden rund 170 Tiere im Wildgehege Klövensteen geschossen. Begründet wird dies mit einer „artgerechten Wildbestandsdichte“, so der Senat. Die Antworten auf die Drucksache 21/15082 kommen ja vermutlich aus dem Bezirksamt Altona und sind den Ausschussmitgliedern wohl bekannt.

 

a.)  

Vor dem Hintergrund frage ich den Ausschuss, warum der Bezirk im Wildgehege nicht eine chemische Geburtenkontrolle einsetzt? Dies umso mehr, als dass die Jagd in Gattern und Gehegen als ethisch bedenklich anzusehen ist.

 

Die Thematik des Populationsmanagements ohne Wildentnahme wurde 2015 im Rahmen einer anderen Fragestellung aus Eigeninitiative des Bezirksamtes bereits geprüft und mit Fachleuten und ausgewiesenen Experten auf dem Gebiet der Wildtier- und Tiergartenbiologie sowie Vertretern der maßgeblichen Fachverbände und der zuständigen Veterinärbehörde diskutiert und abgewogen.

Eine chemische Geburtenkontrolle ist mit enormem Stress für die behandelten Tiere verbunden, und ist somit fachlich nicht vertretbar. Weiterhin stellt diese Form der Beeinflussung der Reproduktion einen massiven Eingriff in die natürlichen Verhaltensweisen von Wildtieren dar. Diese zu ermöglichen, ist jedoch eine zwingende Verpflichtung nach dem Tierschutzgesetz. Dies schreibt in §2 vor, dass bei jeder Tierhaltung das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend sowie verhaltensgerecht untergebracht werden muss.

Ein Eingriff in die Fortpflanzung als ureigene und elementarste Verhaltensweise der sozial im Herdenverband lebenden Tierarten würde ohne Vorliegen eines vernünftigen Grundes im Sinne des Gesetzes einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellen und von Seiten der kontrollierenden Veterinärbehörde untersagt.

Fachlich besteht Einigkeit darüber, dass jegliche Eingriffe in die natürlichen Fortpflanzungsvorgänge deutliche gesundheitliche Risiken beinhalten. Bei vielen Tierarten haben derartige Eingriffe eine massiv erhöhte Tumorwahrscheinlichkeit sowie starke Hormonschwankungen und damit verbundene Nebenwirkungen zu Folge. Diese negativen Erfahrungen beschränken sich dabei nicht nur auf die im Wildgehege gezeigten Tierarten, sondern auch im gesamten Zootierbereich hat man in den vergangenen Jahren vom Einsatz etwaiger Hormonpräparate Abstand genommen, weshalb die Forderung als weder gesetzeskonform, seitens der zuständigen Behörden genehmigungsrechtlich umsetzbar noch fachlich sinnvoll anzusehen ist.

Die Frage der ethischen Bedenklichkeit obliegt nicht der Beantwortung durch das Bezirksamt, da dieses objektiv ausschließlich an die gültige Rechtsprechung und Vorgaben der entsprechenden Kontrollgremien gebunden ist.

 

b.)

Warum wird den Besucherinnen und Besuchern nicht erzählt, dass der niedliche Tiernachwuchs bzw. die Artgenossen aus dem Frühjahr, im Herbst geschossen wird?

Die im Wildgehege gezeigten Tiere sollen allen interessierten Besuchern, aber natürlich insbesondere Kindern die heimische Tierwelt näherbringen und ihnen deren natürliches Verhalten, und biologische Prozesse vermitteln. Hierzu ist es unumgänglich, auch das natürliche Verhalten, die Lebensweisen und natürlich auch die Fortpflanzung und Entwicklung der Jungtiere beobachten und erleben zu können. Zu dieser Thematik gehört auch das Sterben als ebenso natürlicher Prozess dazu, weshalb auch die Wildentnahme bei allen Führungen, Veranstaltungen und pädagogischen Programmen sowie auch in der täglichen Kommunikation mit den Besuchern seit jeher offen und transparent kommuniziert wird. Dies schließt auch den jährlich stattfindenden Wildfleischverkauf mit ein, bei welchem die Herkunft des Fleisches eine zentrale Rolle spielt, welche schon aus rechtlichen Gründen eindeutig gekennzeichnet und transparent nachvollziehbar ausgewiesen ist. Dieser Umstand findet eine breite Akzeptanz in der Bevölkerung, was letztlich nicht nur durch die jährlich steigende Nachfrage nach Wildfleisch aus artgemäßer und regionaler Tierhaltung offensichtlich wird.

 

c.) 

Der Senat bezeichnet die Jagd im Wildgehege als „tierschutzgerecht“. Was ist an dieser Form der Jagd tierschutzgerecht? Und warum werden die Tiere, die geschossen werden sollen, nicht von der Herde isoliert und ausschließlich mit Schalldämpfern geschossen?

 

Die Rede ist in diesem Falle von „tierschutzgerecht“ im Sinne des Gesetzes.

Alle Vorgaben des Tierschutzgesetzes werden bei der Wildentnahme uneingeschränkt eingehalten. Hierbei kommen selbstverständlich auch Schalldämpfer zum Einsatz. Der gesamte Tierbestand sowie der Ablauf der Wildentnahme werden dabei von der zuständigen Veterinärbehörde vollumfänglich kontrolliert und überwacht.

Eine der Vorgaben des Tierschutzgesetzes laut §1 ist es, dass keinem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden darf.

Die Abtrennung einzelner Individuen der sozial in Herdenverbänden lebenden Tiere ist nicht nur in der Praxis extrem schwer, sondern auch unter erheblichem Aufwand sowie massivem Stress für die separierten Tiere kaum umsetzbar. Darüber hinaus ist die Abtrennung von Individuen auch mit einer massiven, nicht zumutbaren Belastung und Stresssituation für den gesamten verbleibenden Tierbestand verbunden, was weder fachlich noch rechtlich vertretbar wäre. Die jahrelange Erfahrung zeigt, dass sich die angewandte Methode als die mit Abstand tierschonendste und am wenigsten mit Stress verbundene Variante für alle Tiere erweist. Durch den Einzelabschuss mit Schalldämpfer werden die restlichen Herdenmitglieder kaum beunruhigt.

 

Anhänge

ohne