Fassadenbegrünung voranbringen und Ausgleichsmaßnahmen umsetzen Antrag der Fraktion GRÜNE
Letzte Beratung: 28.01.2021 Hauptausschuss Ö 6.3
Die Klimakrise stellt weltweit die Metropolen vor große Herausforderungen. Hitzesommer werden immer häufiger und belasten sowohl die Natur, das Stadtgrün, das Stadtklima und als auch den Menschen in seiner Gesundheit und Verfasstheit.
Hamburg muss sich ebenfalls einem großen Umbau seiner Stadtgestalt stellen, um Überhitzungssituationen zu vermeiden. Hamburg ist eine der grünsten Metropolen der Welt mit über 250.000 Straßenbäumen und insgesamt 600.000 Stadtbäumen – aber da geht noch mehr.
Neben der mittlerweile regelhaften Dachbegrünung ist auch die Begrünung der Fassaden ein probates Mittel, um das Stadtklima nachhaltig zu verändern. Die Begrünung bindet Feinstaub, sorgt für ein besseres Lokalklima, sorgt für höhere Verdunstungsraten, senkt die Lufttemperatur und erhöht die Artenvielfalt in der Stadt. Sie schützt zudem die Wand vor Belastung und Schäden durch Wärme, Kälte, Sonnenstrahlen und Niederschlag. Durch die wärmeregulierende Wirkung werden in Gebäuden außerdem Kosten für Heizung und Klimaanlage gespart.
Die positiven Effekte von Fassadenbegrünungen werden in der Eingriffsregelung nach dem Naturschutzrecht berücksichtigt. Stellt der Bau eines neuen Gebäudes einen Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild dar, so können begrünte Fassaden am neuen Gebäude den Bedarf an Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle und damit Kosten senken.
Im Wohnungsbereich gibt es aufgrund von Vorfällen die Tendenz, nur noch Blumen- und Pflanzkästen im Inneren der Balkone zuzulassen und von außen angebrachte Kästen über die Hausordnung zu untersagen. Dies führt in vielen Fällen aufgrund von Platzmangel dazu, dass auf solche Kästen gleich ganz verzichtet wird. Hier gilt es absturzsichere Lösungen zu finden, um gemeinsam mit der Wohnungswirtschaft für eine Erhöhung des Grünanteils an den Balkonen zu sorgen.
Vor diesem Hintergrund beschließt die Bezirksversammlung:
Das Bezirksamt Altona wird gemäß § 19 BezVG gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass
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