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Erdfallgebiet südlich Flottbeker Markt, Ausweisung als Naturdenkmal, Stellungnahme der Behörde für Umwelt, Klimaschutz, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) Mitteilungsdrucksache des Amtes

Mitteilungsdrucksache öffentlich

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07.10.2020
Sachverhalt

Aufgrund der Nachfragen im Planungsausschuss bat das Bezirksamt Altona die BUKEA um Mitteilung, ob die BUKEA an ihrer Auffassung festhält, dass eine Ausweisung des Erdfallgebiets einschließlich der Rückhaltebecken als Naturdenkmal erst dann erfolgen könne, wenn der Bezirk das Baurecht entsprechend anpassen würde.

 

Die BUKEA hat hierzu am 22.09.2020 wie folgt geantwortet:

 

„Nach § 1 Abs. 3 BauGB sind Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die bisherigen Diskussionen und Beschlüsse der Bezirksversammlung Altona zum Erdfallgebiet südlich Flottbeker Markt zeigen hinreichend, dass die Notwendigkeit für die Aufstellung eines Bebauungsplanes besteht. Eine Verordnung über ein Naturdenkmal hätte das Ziel, eine Bebauung im Geltungsbereich auszuschließen. Dies gilt auch für Nebenanlagen oder gartenbezogene Nutzungen. Dies steht in einem offenen Widerspruch zu einer Mischgebietsfestsetzung. Es drängt sich auf, den Bereich eines möglichen künftigen Naturdenkmals baurechtlich als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) auszuweisen.

 

Wir würden gerne ein Verfahren zur Ausweisung eines Naturdenkmals beginnen, wenn der Bezirk das Baurecht anpasst.“

 

Anmerkungen des Bezirksamtes:

 

Das Bezirksamt gibt hierzu Folgendes zu bedenken:

Der Baustufenplan Groß Flottbek weist hier zwar großflächig M 2 o (Mischgebiet, zweigeschossig, offen) aus. Entsprechend des Bauprüfdienstes 7/2016, 6.2.2., besteht im rückwärtigen Bereich der Groß Flottbeker Straße und der Seestraße dennoch kein Baurecht, da dieser Bereich bisher nicht durch Bebauung geprägt ist und sich eine Neubebauung nicht nach § 34 Baugesetzbuch in die nähere Umgebung einfügen würde:

 

„In den Fällen, in denen eine rückwärtige Baulinie fehlt, beurteilt sich die planungsrechtlich zulässige Bautiefe eines (Haupt-)Gebäudes nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Ein Vorhaben ist danach nur zulässig, wenn es sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dabei kommt es für das Einfügen vor allem auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung an. Die Eigenart der näheren Umgebung kann z.B. dadurch bestimmt sein, dass eine einheitliche Bebauungstiefe der vorderen Hauptgebäude vorliegt, so dass kein Bestandsgebäude in der näheren Umgebung eine gewisse Bebauungstiefe, gemessen von der tatsächlichen Straßenbegrenzung, überschreitet. In diesem Fall würde ein sehr weit in das Grundstück hineinragendes oder ein Gebäude in zweiter Reihe gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot verstoßen.“

 

Auch wenn es wünschenswert wäre, das Planungsrecht für den nicht durch Bebauung geprägten Bereich zu aktualisieren, möchte das Amt darauf hinweisen, dass die personellen Kapazitäten beim Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung (SL) sehr begrenzt sind, und daher ein neues Planverfahren andere, dringendere Planverfahren insbesondere für den Wohnungsbau verzögern würde.

 

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