Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für den Ortskern Sülldorf (bisher Sülldorf 4) mit der Bezeichnung Sülldorf 26 Beschlussempfehlung des Amtes (NEUFASSUNG)
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.10.2020 den Bebauungsplan Sülldorf 4 vom 09.12.2014 in der – nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens – am 30.08.2019 festgestellten Fassung in wesentlichen Teilen für unwirksam erklärt. Hiervon ausgenommen sind die Festsetzungen auf den Flurstücken 7, 2166, 2805 und 3491 der Gemarkung Sülldorf (Flächen für den Gemeinbedarf und eine öffentliche Grünfläche). Nach der Urteilsbegründung weist der Bebauungsplan einen materiellen Fehler auf, da die Festsetzungen des Baugebiets MD (Dorfgebiet) weit überwiegend nicht den Anforderungen des § 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entsprechen. Zitat: „Die Tatsache, dass auf allen als Dorfgebiet ausgewiesenen Flächen höchstens drei neue Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe eingerichtet werden können, führt zur (weitgehenden) Unwirksamkeit der Dorfgebietsfestsetzungen (1.) und infolgedessen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Sülldorf 4 (2.), mit Ausnahme der Festsetzungen auf bestimmten, für einen öffentlichen Zweck genutzten Grundstücke (3.).“ Gegen das Urteil wurden Rechtsmittel eingelegt. Eine Entscheidung könnte innerhalb der Sommerpause ergehen. Daher hält es das Bezirksamt für ratsam, zeitnah und vorsorglich einen Einleitungs- und einen Aufstellungsbeschluss zu fassen.
Die Ziele, die für die Aufstellung des Bebauungsplans Sülldorf 4 maßgeblich waren, gelten weiterhin und werden durch das Urteil nicht in Frage gestellt. Das Bezirksamt beabsichtigt daher, die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans mit der Bezeichnung Sülldorf 26 mit der gleichen Plangebietsabgrenzung wie der bisherige Bebauungsplan Sülldorf 4 vorzubereiten.
Durch den Bebauungsplan soll der ursprüngliche Dorfkern von Sülldorf in seiner Struktur mit seinen landwirtschaftlich genutzten Flächen und Grünflächen erhalten und vor ortsuntypischer Verdichtung bewahrt werden. Dabei sollen insbesondere die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe mit den öffentlichen Belangen, unter anderem des Naturschutzes und der Landschaftspflege, in Einklang gebracht werden. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung ist vorgesehen, die Wirtschaftsstellen von landwirtschaftlichen Betrieben in die Dorfgebietsfestsetzung (MD) mit einzubeziehen und nach der Art der zulässigen Nutzung zu gliedern. Ferner sollen weitere Aktualisierungen und Anpassungen erfolgen.
Darüber hinaus soll ein Erhaltungsbereich nach § 172 Baugesetzbuch festgelegt werden, um die Mischung aus ortsbildprägenden ländlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden überwiegend des 19. Jahrhunderts und unter Denkmalschutz stehenden Objekten zu erhalten.
Dem Planungsausschuss wird empfohlen, die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Bezeichnung Sülldorf 26 zu beschließen.
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Der Planungsausschuss wird um Zustimmung gebeten.