Eingeschränkter Winterdienst im Bezirk Altona? Auskunftsersuchen von Uwe Batenhorst, Robert Risch und Tobias Steinhaus (alle AFD-Fraktion)
Letzte Beratung: 26.02.2026 Bezirksversammlung Ö 6.3
Der Schneefall mit dem folgenden Glatteis hat in den vergangenen Tagen zu erheblichen Einschränkungen auf Hamburgs Straßen sowie Gehwegen geführt, so auch im Bezirk Altona. Unzählige Bürger haben sich gemeldet und ihren Unmut über die unzureichende Räumung und Streuung von Haupt-, Neben- und Wohnstraßen geäußert. Mitunter kam es zu witterungsbedigten Unfällen auf Gehwegen, bei denen insbesondere ältere Menschen zu Schaden gekommen sind. Der Verkehrssicherungspflicht obliegt zum großen Teil der SRH. Die Winterdienstleistung ergibt sich aus den Vorgaben des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG), insbesondere aus § 28 HWG. Es zeigt sich, dass der städtische Winterdienst - wie in den vorherigen Jahren - vorrangig auf die Hauptverkehrsstraßen konzentriert, Neben- und Wohnstraßen werden nicht einmal nachrangig geräumt oder gestreut. Nach Drs.: 22/13746 hatte die SRH (mit Fremdpersonal) im Jahr 2018/2019 900 Einsatzkräfte, in der Wintersaison 2025/2026 sind es nur noch 728, also 172 Einsatzkräfte weniger (Vgl.: Drs.: 23/1921).
Dies vorausgeschickt, fragen wir die Verwaltung:
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) beantwortet die Fragen wie folgt:
Die Stadtreinigung Hamburg (SRH) bearbeitet – wie es das Hamburgische Wegegesetz (HWG) vorsieht – die als verkehrswichtig und besonders gefährlich eingestuften Strecken nach besten Kräften im Rahmen der Leistungsfähigkeit und im Sinne der Verkehrssicherungspflicht. Die Wetterlage ist hierbei von entscheidender Bedeutung.
Die in der Einleitung genannten Bereiche, für die eine Verantwortung der SRH besteht, sind unterschiedlich priorisiert. Dabei werden auch bekannte Hotspots, Knotenpunkte und besondere Gefahrenstellen im gesamten von der SRH zu bearbeitenden Streckennetz berücksichtigt. Sollte es hier zu Veränderungen kommen, wird dies regelmäßig überprüft und ggf. ergänzt. Im Winterdienst wird in allen Stadteilen ein besonderes Augenmerk auf Hauptverkehrsstraßen, Busrouten, das abgestimmte Radwegenetz, hochfrequentierte Bereiche um Bahnhöfe und Zugangsstationen sowie Verbindungsachsen gelegt.
Die Hauptverkehrsstraßen und wichtige Verbindungsachsen werden regelhaft der Priorität 1 zugeordnet, da sie zentrale Verkehrsadern mit hoher Kapazität für den inner- und überörtlichen Durchgangsverkehr darstellen. Dies gilt auch für das abgestimmte Radwegenetz. Dieses wird zeitgleich mit den verkehrswichtigen Fahrbahnen vor den Hauptverkehrszeiten bearbeitet. Sofern die Wetterlage es erfordert, werden Volleinsätze, bei denen alle Hauptverkehrsstraßen und Busstrecken vordringlich bearbeitet werden, durchgeführt, um die Verkehrssicherheit dieser Strecken zu gewährleisten.
Nebenflächen werden bereits im bestehenden Winterdienstkonzept im Rahmen der Leistungsfähigkeit der SRH nachrangig im Winterdienst berücksichtigt. Hier wird die SRH nur auf spezielle Anforderung der Polizei oder Feuerwehr tätig, wenn dort besondere Gefahrenlagen vorhanden sind.
Vorrang müssen verkehrswichtige Hauptstraßen unter Berücksichtigung des ÖPNV haben.
Die SRH räumt und streut Fahrbahnen, das mit der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) abgestimmte Radewegenetz und u.a. die anliegerfreien Gehwege im Rahmen des Winterdienstes entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit. Die notwendigen Ressourcen wie Fahrzeuge, Streumittel und Personal schließen einen hohen Anteil an Vorhaltekosten einund müssen somit auch in milden Wintern getragen werden.
Vor diesem Hintergrund ist kein lückenloser Winterdienst durch die öffentliche Hand, sondern ein begrenzter, auf Prioritäten beruhender Winterdienst vorgesehen, der auch den Anliegerinnen und Anliegern eine große Mitverantwortung für die Verkehrssicherheit auf Gehwegen zuweist.
Zu bedenken ist auch, dass aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des HWG auf Gehwegflächen (einschließlich dort verlaufender Radwege) aus Gründen des Umweltschutzes der Einsatz von Tausalz grundsätzlich verboten ist (§ 31 Abs. 2 HWG). Es sind hier nur abstumpfende Mittel wie z.B. feinkörniger Kies, Sand, Splitt, Blähton erlaubt. Mit den Allgemeinverfügungen der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende vom 06. und vom 30. Januar 2026 wurde das Verbot der Verwendung von Tausalz und tausalzhaltigen Mitteln abseits von Fahrbahnen jedoch vorübergehend bis zum 21. Januar 2026 (Allgemeinverfügung Einsatz von Tausalz) bzw. 13. Februar 2026 (2. Allgemeinverfügung Einsatz vom Tausalz) aufgehoben. Ob ein Einsatz alternativer Streustoffe ohne schädliche Umweltauswirkungen insbesondere auch bei den für das Stadtklima so wichtigen Straßenbäumen möglich ist, ist derzeit Gegenstand von Untersuchungen.
Die Wegeaufsicht der Bezirke ist zuständig, die Winterdienstpflichten der Anliegerinnen und Anlieger zu überprüfen. Die Kontrollen erfolgen im Rahmen festgelegter Begehungsintervalle und in Einzelfällen aufgrund externer Veranlassung. Die Wegeaufsicht kann bei Nichtwahrnehmung der Pflichten Ersatzvornahmen auf Kosten der Anliegerinnen und Anlieger einleiten und Flächen räumen und streuen lassen. Die Durchführung der Ersatzvornahme kann sowohl durch die SRH als auch durch eine andere Fremdfirma erfolgen. Hierbei gilt es zu bedenken, dass die Wegewarte nicht überall zeitgleich sein können und auch die Leistungsfähigkeit der SRH und die der Fremdfirmen nicht ausreichen kann, die Leistungen kurzfristig zu erbringen.
Ferner ist es den Bezirksämtern aufgrund begrenzter Kapazitäten nicht möglich, an Schnee- und Glättetagen sämtliche Straßen im jeweiligen Bezirk zu begehen und ggf. Hinweise zu erteilen; in der Regel haben Hauptverkehrsstraßen, Bustrassen, Bushaltestellenund Schulwege Priorität.
Das aktuelle gut funktionierende Winterdienstkonzept inkl. der vorgesehenen Priorisierung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des HWG. Es wurde aufgrund der Erfahrungen des Winters 2009/2010 nach einem umfangreichen Beteiligungsverfahren erarbeitet und umgesetzt.
Der Senat stellt daher das bestehende Winterdienstkonzept unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitserwägungen und mit Blick auf die verfügbaren finanziellen Ressourcen nicht in Frage.
Extreme dauerhaft anhaltende Wintersituationen werden auch zukünftig im Rahmen der Leistungsfähigkeit der SRH nach besten Kräften und unter Beteiligung der Anliegerinnen und Anlieger als Gemeinschaftsaufgabe zu bewältigen sein. Vor diesem Hintergrund wird es auch beim Winterdienst nicht möglich sein, alle Erwartungen zu erfüllen und die städtischen Einsatzmöglichkeiten elementar auszuweiten. Ungeachtet dessen ist die Überprüfung, ob und inwieweit eine Optimierung des Winterdienstes möglich ist, Gegenstand der fortlaufenden Anstrengungen des Senats.
Dies vorausgeschickt beantwortet die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) unter Beteiligung der Stadtreinigung Hamburg (SRH) das o.g. Auskunftsersuchen wie folgt:
Zu 1:
Da die Bezirksgrenzen nicht mit den Regionaleinteilungen der SRH übereinstimmen, ist eine Aufschlüsselung der Anzahl der Mitarbeitenden nach Bezirken nicht möglich.
Im gesamten Hamburger Stadtgebiet sind bei einem Volleinsatz 728 Einsatzkräfte unterwegs. 105 Mitarbeitende sind administrativ/ organisatorisch im Winterdienst beschäftigt. Die Summe der aktiven Mitarbeitenden beträgt 833 (siehe auch Drs. 23/2563 und Drs. 23/2661).
Zu 2:
Siehe Vorbemerkungen.
Zu 3:
Die SRH bearbeitet im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht alle als verkehrswichtig und besonders gefährlich eingestuften Strecken, insbesondere alle Hauptverkehrsstraßen in Hamburg, mit gleich hoher Priorität und in der gleichen Häufigkeit. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.
Zu 4:
Wohn- und Nebenstraßen werden grundsätzlich nicht bzw. höchstens nachrangig, das heißt ergänzend, im Rahmen der Leistungsfähigkeit bearbeitet. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Vorbemerkungen verwiesen.
Zu 5:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Zu 6:
Die moderate Reduzierung der Einsatzkräfte seit 2018/2029 ist u.a. mit der zunehmenden maschinellen Bearbeitung vieler Strecken und der vollständigen Überplanung des Radwegenetzes 2021 zu begründen. Im Übrigen wird auf die Drs. 23/2661 verwiesen.
Zu 7:
Die Planung der Ressourcen beruht auf einem durchschnittlichen Winter. In Hamburg hat es seit Anfang 2026 so viel geschneit, wie in den vergangenen 15 Jahren nicht. Die Planung von Maschinen und Personalreserven kann nicht dauerhaft an solchen seltenen Extremereignissen ausgerichtet werden. Ungeachtet dessen werden zwischen SRH und der zuständigen Behörde fortlaufend Gespräche geführt, um mögliche Effizienzgewinne im Winterdienst zu erzielen. Ergänzend wurden von der SRH in den vergangenen Monaten die Winterdienstprozesse umfassend analysiert, um Optimierungspotenziale zu identifizieren und umzusetzen.
Der Winterdienst wird auch zukünftig im Rahmen der Leistungsfähigkeit der SRH nach besten Kräften und unter Beteiligung der ebenfalls winterdienstverpflichteten Anliegerinnen und Anlieger als Gemeinschaftsaufgabe zu bewältigen sein. Vor diesem Hintergrund wird es auch beim Winterdienst nicht möglich sein, alle Erwartungen zu erfüllen und die städtischen Einsatzmöglichkeiten elementar auszuweiten.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen und die Drs. 23/2617, 23/2573, 23/2563, 23/2530 und 23/2661 verwiesen.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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