Einführung von Dauerfestsetzungen für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen im Bezirk Altona Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 22.05.2025
Letzte Beratung: 08.09.2025 Ausschuss für Wirtschaft, Klima und Verbraucherschutz Ö 12.8
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 25.05.2025 anliegende Drucksache 22-1005B beschlossen.
Das Bezirksamt Altona hat hierzu mit Schreiben vom 22.08.2025 wie folgt Stellung genommen:
Die Sachlage ist dem Bezirksamt Altona bekannt. Das Amt steht längerfristigen Festsetzungen von Veranstaltungen (Jahr-, Spezialmärkten) zwecks Planungssicherheit für die Veranstaltenden und nicht zuletzt möglichen eigenen Effizienzgewinnen positiv gegenüber.
Der Festsetzungszeitraum ist allerdings nur eine von verschiedenen Stellschrauben in dieser Richtung. Ebenfalls relevant ist die Frage, welche Unterlagen in welcher Aktualität im Rahmen des jeweiligen Antragsverfahrens beigebracht werden müssen. Von besonderer Bedeutung ist aber, welchen Veränderungen Veranstaltungen unterworfen sind – aufgrund von Planungsänderungen oder aufgrund von nicht steuerbaren Änderungen der äußeren Rahmenbedingungen.
Zwischen den Bezirksämtern und Polizei sowie Feuerwehr laufen aktuell Gespräche, wie unter Sicherheitsaspekten Veranstaltungen dauerhaft zu sichern sind (Stichwort: Überfahrschutz – vgl. Beschlussrückmeldung zu Drs. 22-1013B). Um dem Ergebnis nicht vorzugreifen und die voraussichtich notwendigen Anpassungen in die Diskussion mit einfließen lassen zu können, wird sich das Bezirksamt Altona zu einem späteren Zeitpunkt gesondert mit einer Mitteilungs-Drs. an die Bezirksversammlung wenden.
Zu zwei Aspekten kann das Amt jedoch bereits jetzt Stellung nehmen:
Die genannten Landkreise oder Gemeinden haben nach Kontaktaufnahme durch das Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt folgendes mitgeteilt:
Die Stadt Bad Reichenhall verbescheidet Märkte in der Regel als „Einzelfestsetzung“. Dauerfestsetzungen, also auf unbestimmte Zeit, werden seitens der Stadt seit vielen Jahren nicht mehr erlassen. Festsetzungen über mehrere Jahre (maximal 5 Jahre) sind grundsätzlich möglich, soweit der Veranstalter und der Veranstaltungsort identisch bleiben. Der Veranstalter wird allerdings neben den allgemein gültigen Auflagen verpflichtet, jährlich ein aktuelles Ausstellerverzeichnis, eine Versicherungsbestätigung sowie einen Aufstell- und Ausstellungsplan vorzulegen und hat eine Mitteilungspflicht bei Änderungen der Vertretungsbefugnis und ggfs. bei Marktleitung. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung (GZR-Auskunft/Führungszeugnis) wird im Einzelfall entschieden und muss unter Umständen jährlich beigebracht werden. Weitere Erlaubnisse/Gestattungen wir Ausschankgenehmigungen oder Sondernutzungserlaubnisse sind jährlich neu zu beantragen, soweit diese auf den Veranstalter zu treffen.
Der Landkreis Northeim teilt auf Nachfrage mit, nach § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung könnten Veranstaltungen wie Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte oder Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. Beim Landkreis Northeim seien die Voraussetzungen einer Festsetzung für beide Möglichkeiten gleich, und gesetzlich wäre dort keine andere Regelung bekannt.
Zur notwendigen Aktualität der nach § 69a Abs. 1 Nr. 2 GewO obligatorischen Zuverlässigkeitsüberprüfung (Auskünfte aus dem Gewerbe- und dem Bundeszentralregister, d.h. „Führungszeugnis“) wurde die BWAI um Stellungnahme gebeten. Die Zuverlässigkeitsprüfung kann demnach auf den Einzelfall abgestellt werden, und es genügt ggf. auch eine in längeren Zeitabständen erfolgende Wiederholung. Das Amt wird dies adäquat und abgestimmt berücksichtigen und analog auch für weitere Antragsunterlagen prüfen.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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