22-1005

Einführung von Dauerfestsetzungen für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen im Bezirk Altona Dringlicher Antrag der CDU-Fraktion

Antrag öffentlich

Letzte Beratung: 22.05.2025 Bezirksversammlung Ö 9.3

Sachverhalt

Im Bezirk Altona werden zahlreiche Veranstaltungen wie Stadtteilfeste, Märkte oder kulturelle Events von zivilgesellschaftlichen Trägern, Initiativen und gemeinnützigen Organisationen organisiert. Diese Veranstaltungen leisten einen wertvollen Beitrag zum sozialen Miteinander, zur kulturellen Vielfalt und zur Belebung des öffentlichen Raumes.

Aktuell müssen Veranstalterinnen und Veranstalter bei jährlich wiederkehrenden Festen etwa Straßen- oder Stadtteilfesten jedes Jahr aufs Neue vollständige Antragsunterlagen zur Festsetzung nach § 69 Gewerbeordnung (GewO) einreichen. Diese umfangreiche Verfahrensweise erzeugt einen erheblichen Bürokratieaufwand, bindet Verwaltungsressourcen und wirkt abschreckend auf die Organisation von Veranstaltungen in den Stadtteilen.

Denn der Gesetzeswortlaut von § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO lautet ausdrücklich:

Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großrkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte r einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen, für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.“

Diese Formulierung sollte keine Zweifel daran lassen, dass die Festsetzung von Märkten auf Dauer rechtlich möglich und vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen ist sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar gibt beispielsweise in ihrer Fachinformation für Gewerbeämter auch die Option einer dauerhafte Festsetzung:

Die Festsetzung für längere Zeiträume ist zulässig. […] Für Volksfeste und sämtliche Marktformen ist eine Festsetzung auf Dauer glich.“[1]

Auch Praxisbeispiele aus Städten wie Bad Reichenhall[2] und den Landkreis Northeim[3] zeigen, dass mehrjährige Festsetzungen bereits umgesetzt werden.

In Anbetracht dieser Rechtslage und Praxis stellt sich die Frage, warum im Bezirk Altona bislang keine entsprechenden Verfahren angeboten oder genutzt werden obwohl eine Entlastung sowohl für Antragstellende als auch für die Verwaltung offensichtlich wäre.

Die Bezirksversammlung Altona möge beschließen:

  1. Das Bezirksamt Altona wird gemäß § 19 BezVG aufgefordert,

i) zu prüfen, unter welchen rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen eine mehrjährige oder dauerhafte Festsetzung regelmäßig wiederkehrender Veranstaltungen nach § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO möglich ist;

ii) Kontakt mit den oben genannten Landkreisen oder Gemeinden aufzunehmen, die bereits eine Dauerfestsetzung ermöglichen, um die Praxis zu prüfen;

iii) bei einem Negativbescheid zu begründen, warum das Bezirksamt weiterhin davon ausgeht, dass eine Dauerfestsetzung nicht möglich oder unzulässig sei und der Ermessenspielraum nicht genutzt werden kann.

  1. Das Bezirksamt wird gebeten, der Bezirksversammlung bis spätestens zum 15.08.2025 einen entsprechenden Bericht mit Bewertung und Umsetzungsvorschlägen vorzulegen.
  1. Ziel der Prüfung soll die Einführung von Dauerfestsetzungen für Veranstaltungen mit identischem Ablauf, Ort und Durchführung im jährlichen Turnus sein insbesondere um ehrenamtliche und gemeinwohlorientierte Veranstalter dauerhaft zu entlasten.
Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
22.05.2025
Ö 9.3
Anhänge

ohne

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