21-0404

Einführung einer Baumkaution Kleine Anfrage von Lars Andersen und Eva Botzenhart (beide Fraktion GRÜNE)

Kleine Anfrage öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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03.12.2019
28.11.2019
Sachverhalt

In der Drucksache 20-3549 vom 2.5.2017, „Einführung einer Baumkaution (bzw. einer Ersatzpflanzungskaution) zur besseren Kontrolle der Umsetzung von Ersatzpflanzungsauflagen auf privatem Grund“, wurde die Einführung einer Baumkaution gefordert. In diesem Zusammenhang sollte das Rechtsamt dazu Stellung nehmen, wie sich diese Maßnahme rechtlich umsetzen lässt.

Der Antrag sollte besprochen werden, wenn eine Stellungnahme vorliegt. Dies ist bis heute nicht geschehen.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

 

  1. Ist es möglich, eine Kaution für angeordnete Ersatzpflanzungen im Bezirk Altona zu erheben/einzuführen?

a)      Wenn ja, bitte die rechtlichen und personellen Rahmenbedingungen skizzieren.

b)      Wenn nein, warum nicht?

  1. In welcher Größenordnung kann sich eine solche Kaution bewegen?
  2. Welche Bemessungsgrundlage gibt es?
  3. Welche Verwaltungsabläufe sind notwendig?
  4. Welche rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der angeordneten Ersatzpflanzung bestünden bei verfallener Kaution?
  5. Wie lange bräuchte das Bezirksamt, um ein solches Kautionsverfahren einzuführen?

 

Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:

 

Zu 1a:

Die Erhebung einer Kaution zur Absicherung von Ersatzpflanzverpflichtungen ist grundsätzlich möglich. Das Bezirksamt Altona hält sich dabei an die „Arbeitshinweise zum Vollzug der Baumschutzverordnung und der dabei zu beachtenden artenschutzrechtlichen Vorschriften“ der Behörde für Umwelt und Energie; dort heißt es:

 

„Um in besonderen Einzelfällen die Durchführung einer angeordneten Ersatzpflanzung zu gewährleisten, kann eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ersatzpflanzung festgesetzt werden. […]“

 

Die Einführung einer derartigen Kaution mit einer entsprechend fachlich-inhaltlichen Erweiterung der Arbeitsprozesse innerhalb der zuständigen naturschutzfachlichen Dienststelle (WBZ 4) würde sich überdies auch auf andere Dienststellen des Amtes (u.a. Verwaltung/ Kassen-/ Gebührensachbearbeitung) auswirken. Dort müssten über die Neu-Einrichtung der nötigen Infrastruktur zur Hinterlegung bzw. Auszahlung der Kautionszahlungen hinaus, neue Arbeitsprozesse formuliert und entsprechende Schnittstellen zur fachlich zuständigen Dienststelle geschaffen werden. Vor diesem Hintergrund ist mit der Einführung einer Kaution im Sinne der Fragestellung eine erhebliche Bindung personeller Ressourcen absehbar. Die derzeitige Personalausstattung wird hierfür als keinesfalls ausreichend eingeschätzt.

Insofern ist zwingende Voraussetzung für die Erhebung einer Kaution für alle angeordneten Ersatzpflanzungen eine entsprechend auskömmliche Personaldecke in den oben skizzierten Arbeitsbereichen der genannten Dienststellen.

 

Zu 1b:

Siehe Antwort zu 1a.

 

Zu 2:

Die Größenordnung der Kaution könnte sich an der derzeit gängigen Praxis orientieren und damit an die Maßgabe der durch die Fachbehörde (Behörde für Umwelt und Energie) entwickelten Methodik zur Ermittlung des Ersatzbedarfes anlehnen, wonach ein zu pflanzender Ersatzbaum durch eine Ersatzzahlung in Höhe von 1.000,- Euro wertgleich kompensiert werden kann.

Vor diesem 1000,- Euro / zu pflanzendem Baum

 

Zu 3:

Siehe Antwort zu 2.

 

Zu 4:

Die nachfolgenden Verwaltungsabläufe können nach dem derzeitigen Stand der inhaltlichen Befassung mit dem Instrument „Baumkaution“ benannt werden. Diese erheben allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit:

 

-          Festlegen der Kaution (WBZ 4) als Nebenbestimmung/ Auflage im Rahmen des Bescheides (Fällgenehmigung)

-          gebührenrechtliche Abwicklung (WBZ 4, WBZ 3, RS, Kasse HH)

-          in der Folge des Eingangs der Fertigstellungsanzeige über die Ausführung der Ersatzpflanzung vor-Ort-Überprüfung (WBZ 4)

-          Freigabe der Kaution aus fachlicher Sicht bei ordnungsgemäßer Umsetzung der Ersatzpflanzung (WBZ 4) und Veranlassung der Auszahlung in Richtung der zuständigen Dienststellen (WBZ 3, RS, Kasse HH)

-          Nachforderung bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Ersatzpflanzung und erneute Prüfung (WBZ 4)...

 

Zu 5:

Auch bei einer verfallenen Kaution bestünde die Möglichkeit zur Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung. Gleichwohl ist hierbei -wie üblich- der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, sodass eine solche Vorgehensweise grundsätzlich nur in Einzelfällen in Betracht kommen kann.

 

Zu 6:

Für die Umsetzung des Verfahrens sind mehrere Dienststellen des Bezirksamtes (siehe Antwort zu 1. und 4.) einzubinden sowie ggf. Behörden (u.a. Fachbehörde BUE) zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund ist der Zeitfaktor nicht einzuschätzen.

 

Anhänge

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