Eigentum verpflichtet auch in Blankenese Große Anfrage der SPD-Fraktion
Letzte Beratung: 25.06.2026 Bezirksversammlung Ö 6.1
Die Bezirksversammlung Altona hat mit ihrem Beschluss zur Drucksache 22-1475B vom 30.10.2025 vor dem Hintergrund des seit längerer Zeit bestehenden Zustandes auf dem Flurstück 1843 im Geltungsbereich des Bebauungsplans Blankenese 6 sowie der Auswirkungen auf das Ortsbild Blankeneses den Erlass eines Baugebotes gemäß § 176 Baugesetzbuch (BauGB) als mögliches Instrument zur Durchsetzung der aus dem Eigentum resultierenden Verpflichtungen angesehen.
Vor diesem Hintergrund hat die Bezirksversammlung Altona gemäß § 19 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) das Bezirksamt Altona gebeten zu prüfen, ob für das Grundstück Flurstück 1843 im Geltungsbereich des Bebauungsplans Blankenese 6 die Voraussetzungen für den Erlass eines Baugebotes gemäß § 176 BauGB vorliegen.
Das Bezirksamt Altona hat hierzu mit Drucksache 22-1963 vom 09.03.2026 mitgeteilt, dass der Erlass eines Baugebotes gemäß § 176 BauGB nach Prüfung der rechtlichen Durchsetzbarkeit und unter Berücksichtigung der Darlegungen des Grundstückseigentümers als nicht durchsetzungsfähig beziehungsweise nicht erfolgversprechend eingeschätzt werde. Zudem wurde auf ein eingeleitetes Verfahren nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 HBauO verwiesen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt:
Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1:
Das Amt hat eine Baugenehmigung erteilt sowie ein Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände eingeleitet.
Zu 2:
Der §176 (3) BauGB sagt aus, „Die Gemeinde hat von dem Baugebot abzusehen, wenn die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten ist. …“ Der Eigentümer des Flurstücks 1843 stellte dem Amt am 15.12.2025 dar, dass er aktiv an der Entwicklung seiner beiden, für ihn finanziell zusammenhängen Grundstücke in der Blankeneser Bahnhofsstraße arbeitet und diese im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten vorantreibe.
Zu 3:
Für das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung gab es keinen Grund an der Plausibilität der Aussagen des Grundstückseigentümers zu zweifeln.
Zu 4:
Es wurde ein Anhörungsschreiben mit der Aufforderung, das Grundstück von den restlichen Bauteilen freizuräumen und ordnungsgemäß herzurichten, an den Eigentümer versendet.
Zu 5:
Nach Ablauf der Anhörungsfrist ohne Umsetzung der geforderten Maßnahmen wird eine kostenpflichtige Anordnung mit Zwangsgeldandrohung an den Eigentümer versendet.
Zu 6:
Der Eigentümer hat in seinem Schreiben vom 03.03.2026 dargelegt, dass finanzielle Gründe eine Umsetzung derzeit nicht möglich machen.
Zu 7:
Da der Eigentümer Rechtsmittel einlegen kann, ist ein zeitlicher Rahmen nicht abschätzbar.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
ohne
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