Denkmalgerechte Sanierung des Katharinenhofs in Blankenese jetzt Lösungen ermöglichen Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 26.06.2025
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 26.06.2025 anliegende Drucksache 22-1134B beschlossen.
Das Bezirksamt Altona hat mit Schreiben vom 22.07.2025 wie folgt Stellung genommen:
Die Baugenehmigung für das Vorhaben Katharinenhof wurde am 14.07.2025 erteilt und an den Antragsteller verschickt.
Die Behörde für Kultur und Medien (BKM) hat mit Schreiben vom 23.07.2025 wie folgt Stellung genommen:
Die denkmalrechtliche Zustimmung zum Baugenehmigungsverfahren wurde am 11. Juli 2025 erteilt. Die Genehmigung enthält Auflagen und Bedingungen, die eine dauerhafte Schadenfreiheit des denkmalgeschützten Gebäudes sicherstellen sollen.
Hinsichtlich der bauzeitlichen Treppen zum 2. Obergeschoss konnte zwischen dem Amt für Arbeitsschutz, der Feuerwehr und dem Denkmalschutzamt eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, bei der die bauzeitlichen Treppen erhalten bleiben und die gewünschte Nutzung ermöglicht wird.
Der Kellerboden des Katharinenhofs soll unter das Niveau der bauzeitlichen Gründung abgesenkt werden, um insbesondere eine kulturelle Nutzung zu ermöglichen. Ein solcher Eingriff erfordert große Sorgfalt hinsichtlich vorbereitender Untersuchungen sowie der Durchführung. Das Denkmalschutzamt steht daher eng mit der Vertretung des Bauherren sowie den Architekten im Austausch, um eine schadenfreie Umsetzung sicherzustellen.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) hat mit Schreiben vom 06.08.2025 wie folgt Stellung genommen:
Mit dem o. g. Beschluss der Bezirksversammlung werden die für die baurechtliche und denkmalschutzrechtliche Genehmigung zuständigen Behörden angesprochen. Diese Genehmigungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der BSW und BKM.
Die in der sdarstellung getroffene Aussage, die Genehmigung würde aufgrund eines Konfliktes zwischen dem Denkmalschutz und Arbeitsschutz verzögert werden, ist nicht korrekt.
Es gab in der Vergangenheit Anforderungen des Denkmalschutzes und Arbeitsschutzes, die nicht miteinander vereinbar waren. Der Sachverhalt konnte jedoch im März 2025 einvernehmlich zwischen der BSW, BKM und BJV geklärt werden.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurde die BJV zu der überarbeiteten Planung beteiligt und hat eine zustimmende Stellungnahme abgegeben. Das Baugenehmigungsverfahren wird im Bezirksamt Altona – WBZ (Abteilung Bauprüfung) geführt.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) hat mit Schreiben vom 12.08.2025 wie folgt Stellung genommen:
Die Ziffern 2 und 3 des o.g. Beschlusses der Bezirksversammlung Altona liegen nicht in der Zuständigkeit der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW).
Im Übrigen wird hinsichtlich des Zielkonflikts zwischen dem Arbeitsstättenrecht und Denkmalschutzrecht auf die Ausführungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags zur Bedeutung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen in denkmalgeschützten Arbeitsstätten vom 12. Mai. 2021 (Fachbereich WD 6: Arbeit und Soziales; Az.: WD 6 - 3000 – 033/21) verwiesen.
Das Verhältnis zwischen den Vorgaben des Arbeitsstättenrechts und den Anforderungen, die für Arbeitsstätten die durch andere Rechtsvorschriften gestellt werden, regelt § 3a Abs. 4 ArbStättV. Demgemäß gelten Anforderungen anderer Rechtsvorschriften vorrangig, soweit sie über die Anforderungen des Arbeitsstättenverordnung hinaus gehen. Dabei wird insbesondere das Bauordnungsrecht der Länder hervorgehoben, welches die Anforderungen an die Errichtung oder Umgestaltung von Gebäuden regelt. Auch das Denkmalschutzrecht ist, soweit es im Zusammenhang mit Bauwerken zur Anwendung kommt, ebenfalls dem öffentlichen Baurecht zuzuordnen. Grundsätzlich gilt, dass die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung die Geltung konkurrierender Regelungen nicht beeinträchtigt. Beide Regelungen können nebeneinander zur Anwendung kommen, wobei immer die jeweils weitergehende Rechtsvorschrift einzuhalten ist. Abweichungen nach unten von den sicherheitsrelevanten Vorgaben an Arbeitsstätten sind in jedem Fall unzulässig.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
Drs. 22-1134B
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