21-1225.1

Den Verfassungsrang der in Artikel 56 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg garantierten Mitwirkungsrechte von Bürgerinnen und Bürgern in der Verwaltung erhalten Alternativantrag der CDU-Fraktion zur Drucksache 21-1225

Antrag öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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24.09.2020
Ö 5.6.1
Sachverhalt

Regelhafte außerparlamentarische Mitwirkung in der Verwaltung durch die Bürger und Bürgerinnen stärkt unsere Demokratie.

 

Mit der Bürgerschaftsdrucksache 22/505 der Regierungsfraktionen sollen eben diese, in Artikel 56 der Hamburger Verfassung garantierten, Mitwirkungsrechte der Hamburger Bürgerinnen und Bürger in der Verwaltung aus der Verfassung gestrichen werden. Als Begründung für diesen Schritt werden mangelnde Transparenz und verfehlte personelle Besetzung der Deputationen herangezogen. Ein Recht mit Verfassungsrang ist ein hohes Gut. Kritik an den Deputationen kann kein Grund zur Degradierung bzw. Abschaffung von Mitwirkungsrechten an sich sein, sondern höchstens ein Anlass, den Rahmen für die Ausübung der Rechte zu verbessern.

 

Dies tut die beantragte Neufassung des Artikels 56 nicht. Transparenz und Bürgernähe der Verwaltung, die statt der Mitwirkungsrechte in Artikel 56 festgeschrieben werden sollen, sind zwar an sich nicht zu beanstanden, allerdings ersetzen sie keinesfalls die regelhafte und aktive Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern.

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 79, 127 – Rastede) spricht in seiner Entscheidung vom Spannungsverhältnis von Verwaltungseffizienz einerseits und Bürgernähe UND Bürgerbeteiligung andererseits. Somit wird klar, dass Bürgernähe deren Beteiligung nicht zwangsläufig umfasst.

 

Das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) nennt in seinem § 1 die Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung sowie die Kontrolle staatlichen Handelns als Gesetzeszweck. Es zielt jedoch nicht auf die regelhafte Beteiligung im Vorfeld von Verwaltungsentscheidungen ab.

 

Aus regelhafter, aktiver und rechtzeitiger Einbeziehung von Bürgerinnen und Bürgern in Verwaltungsentscheidungen wird das Recht, sich Informationen zu beschaffen und die Aufgabe, diese dann auch zu verwerten.

 

Die geplante Änderung der Hamburger Verfassung öffnet nicht nur die Tür zur Abschaffung der Deputationen, sondern auch weiterer Partizipationsrechte der Hamburgerinnen und Hamburger, z.B. des Modells der „zugewählten Bürger“.

 

Vor diesem Hintergrund beschließt die Bezirksversammlung Altona auf Antrag der CDU-Fraktion:

 

  1. Die Bezirksversammlung fordert die Bürgerschaft auf, der in der Bürgerschaftsdrucksache 22/505 beantragten Änderung des Artikels 56 nur unter der Bedingung zuzustimmen, dass die Mitwirkungsrechte weiterhin Verfassungsrang haben.

 

  1. Die Bezirksversammlung empfiehlt, die Grundsätze von Transparenz und Bürgernähe der Verwaltung mit Verfassungsgarantie auszustatten.

 

  1. Die Bezirksversammlung empfiehlt, in eine öffentliche und transparente Diskussion mit den Hamburgerinnen und Hamburgern mit dem Ziel zu treten, bis spätestens zum Ende der regulären Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft einen Rahmen für eine moderne, transparente und effektive Bürgerbeteiligung in der Verwaltung vorzulegen.

 

 

Anhänge

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