Definition des vom Magistralenkonzept verwendeten Begriffs Magistrale für den Bezirk Altona Antrag von Dr. Claus Schülke (AfD)
In der Sitzung des Bauausschusses am 11.01.2022 hat das Amt den Bauantrag des Eigentümers eines Grundstücks im Einmündungsbereich Farnhornweg und Elbgaustraße vorgestellt. Planungsrechtlich gilt für dieses Grundstück WR I (Reines Wohngebiet, ein Vollgeschoss). Der dortige Antragsteller begehrt die Genehmigung zum Abriss des bestehenden Einfamilienhauses und zur Errichtung eines deutlich größeren Zweifamilienhauses mit zwei genehmigungsfähigen Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BBauG).
Das Amt hat den Antrag negativ vorgestellt. Eine dermaßen geringfügige Bebauung widerspreche dem Magistralenkonzept, es sei deshalb auf eine wesentlich dichtere Bebauung und intensivere Ausnutzung des Grundstücks hinzuwirken. Der Bauausschuss hat sich diesem negativen Votum einstimmig angeschlossen. In der Debatte zuvor hat ein Mitglied der Fraktion GRÜNE – ohne Widerspruch auch nur einer einzigen Fraktion – geltend gemacht, bei dem vierspurigen Farnhornweg handele es sich ebenfalls um eine Magistrale, sodass es auf den mit 750 m Luftlinie viel zu großen Abstand des Grundstücks zur Magistrale Luruper Hauptstraße nicht ankomme. Beides ist falsch.
Ich beantrage, wie folgt zu beschließen:
Der Planungsausschuss stellt fest, dass
:
Der Planungsausschuss wird um Zustimmung gebeten.
ohne