21-1349

Das neue Holsten-Quartier – Barrierearm ohne E-Scooter Stolperfallen Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 24.09.2020

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
18.11.2020
02.11.2020
29.10.2020
Ö 7.29
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 24.09.2020 anliegende Drucksache 21-1224.1 beschlossen.

 

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) hat mit Schreiben vom 14.10.2020 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1:

E-Scooter sind vom genehmigungsfreien Gemeingebrauch gemäß § 16 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) umfasst. Das bedeutet, dass öffentliche Wege ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr zum Verkehr benutzt werden dürfen. Zum Verkehr gehören dabei sowohl der fließende als auch der ruhende Verkehr. Somit hat Hamburg derzeit grundsätzlich keine Möglichkeit zur Steuerung und Regulierung der E-Scooter-Sharing-Angebote.

 

Gleichwohl hat Hamburg im Rahmen einer Vereinbarung, die über die Regelungen der Straßenverkehrsordnung sowie der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung hinausgehen, mit allen momentan in Hamburg aktiven Anbietern Verabredungen getroffen. In diesem Zusammenhang hat die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende in Abstimmung mit der Behörde für Inneres und Sport, den Bezirken sowie der Polizei beispielsweise Parkverbotszonen (sogenannte „No-Parking-Zones“) eingerichtet. Als Parkverbotszonen wurden überwiegend solche Bereiche ausgewiesen, die durch ein hohes Fußverkehrsaufkommen oder schmale Gehwege gekennzeichnet sind oder sich in unmittelbarer Nähe von Gewässern befinden, um Vandalismus vorzubeugen. Eine Anpassung der „No-Parking-Zones“ findet in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der Beschwerdelage statt.

 

Aus Sicht der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende besteht derzeit keine Veranlassung zur Einrichtung einer flächendeckenden „No-Parking-Zone“ für das Areal zwischen dem Bahndamm, Harkortstraße, Haubachstraße und der Holstenstraße. Im Rahmen von regelmäßigen Überprüfungen der Parkverbotszonen (z.B. aufgrund neuer Gefährdungsbewertungen oder einer entsprechenden Beschwerdelage) kann es perspektivisch auch zu Anpassungen der Parkverbotszonen für E-Scooter in einzelnen Abschnitten des Holsten-Quartiers kommen.

 

Abschließend weist die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende darauf hin, dass es trotz der Einrichtung eines Geofencings und der damit verbundenen technischen Lösung zur Verhinderung eines Abstellens auf Basis der bisherigen Erkenntnisse aufgrund von GPS-Verschattungen häufig zu einem Ungenauigkeitsradius von bis zu 30 Metern kommt. Somit ist vereinzelt – auch in den aktuell als „No-Parking-Zones“ ausgewiesenen Bereichen – ein Abstellen der Fahrzeuge möglich.

 

Zu 2:

Die Einrichtung von allgemeinen Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge aller E-Scooter-Sharing-Anbieter liegt für die genannten Straßen im Zuständigkeitsbereich des Bezirks Altona. Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende begrüßt grundsätzlich die Einrichtung von Abstellflächen für Verkehrsmittel, die eine effiziente Nahmobilität ermöglichen.

 

Da für Hamburg aktuell keine Erfahrungswerte im Umgang und zur Akzeptanz von Abstellflächen für E-Scooter vorliegen, stimmt die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende derzeit gemeinsam mit den Bezirken Altona und Mitte geeignete Standorte für die testweise Einführung von Abstellflächen für E-Scooter (ggf. in Kombination mit weiteren Fahrzeugen, wie z.B. Lastenfahrräder) an ausgewählten „Hotspots“ ab.

 

Zu 3:

Der E-Scooter-Sharing-Betrieb ist grundsätzlich genehmigungsfrei. Die zwischen Hamburg und den aktuell aktiven E-Scooter-Sharing-Betreibern geschlossene Vereinbarung ist freiwillig. Eine Anpassung vertraglicher Bedingungen ist somit nicht möglich. Dennoch findet eine regelmäßige Anpassung der „No-Parking-Zones“ statt (siehe Antwort zu 1.).

 

Anhänge