Bürgerbegehren "Rettet das Wildgehege im Klövensteen!" hier: Zustandekommen des Bürgerbegehrens Mitteilungsdrucksache des Amtes
Letzte Beratung: 15.09.2022 Hauptausschuss Ö 10.1
Am 07.03.2022 ist beim Bezirksamt Altona das Bürgerbegehren „Rettet das Wildgehege im Klövensteen!“ angezeigt worden. Das Bürgerbegehren hat folgende Fragestellung:
„Sind Sie dafür, dass das Wildgehege im Klövensteen mit seiner bisherigen Artenvielfalt und kostenfreien Verfügbarkeit unmittelbarer Tiererfahrungen in der bisherigen Form erhalten bleibt und lediglich notwendige Sanierungsmaßnahmen insbesondere zur artgerechten Haltung der Tiere ergriffen werden?“
Das Bürgerbegehren kommt zustande, wenn es innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige von drei Prozent der zur Bezirksversammlung Altona Wahlberechtigten unterstützt wird
(§ 32 Abs. 3 BezVG). Die Unterstützungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 BezAbstDurchfG begann am 07.03.2022 und endete am 07.09.2022. Die erforderliche Zahl der Unterstützungsunterschriften beträgt 6.095. Sie wird gem. § 3 Abs. 5 BezAbstDurchfG auf Grundlage der Zahl der Wahlberechtigten zur letzten Wahl der Bezirksversammlung Altona am 26.05.2019 ermittelt. Dies waren 203.182 Wahlberechtigte.
Die Überprüfung der eingereichten Unterschriften hat ergeben, dass mindestens 6.100 Unterstützungsunterschriften gültig sind. Das Bezirksamt Altona hat den Vertrauenspersonen mit Bescheid vom 09.09.2022 das Zustandekommen des Bürgerbegehrens mitgeteilt.
Weiteres Vorgehen:
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens hat die Bezirksversammlung zumindest eine öffentliche Sitzung des für das Anliegen zuständigen Fachausschusses abzuhalten, in der die Initiative die Gelegenheit erhält, ihr Anliegen vorzutragen. Die Initiative ist rechtzeitig zu laden.
Sofern die Bezirksversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens nicht innerhalb von zwei Monaten unverändert oder in einer Form zustimmt, die von den Vertrauenspersonen gebilligt wird, wird spätestens vier Monate nach der Feststellung des Zustandekommens über den Gegenstand des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchgeführt. Die Bezirksversammlung kann eine eigene Vorlage beifügen, die Initiative ihre Vorlage zurücknehmen oder überarbeiten (§ 32 Abs. 7 Satz 2 BezVG, § 7 Abs. 1 BezAbstDurchfG).
Die zweimonatige Einigungsfrist mit der Bezirksversammlung beginnt am 09.09.2022 und endet am 09.11.2022. Die Einigungsfrist läuft für drei Monate nicht, sofern die Bezirksversammlung dies im Einvernehmen mit der Initiative beschließt; unter denselben Voraussetzungen kann die Aussetzung der Frist einmalig verlängert werden. Die Initiative und die Bezirksversammlung können sich alternativ auch auf die Einleitung eines Moderationsverfahrens verständigen (§ 7 Abs. 3 BezAbstDurchfG, § 20 BezAbstDurchfVO).
Der Bürgerentscheid hat nach § 32 Abs. 11 BezVG die Wirkung eines Beschlusses der Bezirksversammlung. Maßgeblich für die Bestimmung der Rechtswirkung eines Bürgerentscheids im Einzelfall ist die Sach- und Rechtslage am Abstimmungstag nach Maßgabe des BezVG.
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Der Hauptausschuss wird stellvertretend für die Bezirksversammlung um Kenntnisnahme gebeten.
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