Bürgerbegehren Rettet das Wildgehege im Klövensteen hier: Zulässigkeit und Verbindlichkeit Mitteilungsdrucksache des Amtes
Letzte Beratung: 14.04.2022 Hauptausschuss Ö 9.1
Am 07.03.2022 ist beim Bezirksamt Altona das Bürgerbegehren „Rettet das Wildgehege im Klövensteen!“ angezeigt worden. Das Bürgerbegehren hat folgenden Text:
„Sind Sie dafür, dass das Wildgehege im Klövensteen mit seiner bisherigen Artenvielfalt und kostenfreien Verfügbarkeit unmittelbarer Tiererfahrungen in der bisherigen Form erhalten bleibt und lediglich notwendige Sanierungsmaßnahmen insbesondere zur artgerechten Haltung der Tiere ergriffen werden?“
Das Bezirksamt Altona hat den Vertrauenspersonen mit Bescheid vom 10.03.2022 die Anzeige
des Bürgerbegehrens bestätigt und mit Bescheid vom 14.03.2022 die Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens mit einer unverbindlichen Fragestellung mitgeteilt.
Am 21.03.2022 legten die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens „Rettet das Wildgehege im Klövensteen“ bei der Bezirksaufsichtsbehörde Widerspruch gegen die Feststellung der Unverbindlichkeit des Bürgerentscheides ein. Dem Widerspruch wurde mit Bescheid über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vom 04.04.2022 (Anlage) abgeholfen und somit die Verbindlichkeit festgestellt.
Das Bürgerbegehren kommt zustande, wenn es innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige von drei Prozent der zur Bezirksversammlung Altona Wahlberechtigten unterstützt wird.
Die Unterstützungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 BezAbstDurchfG beginnt am 07.03.2022 und endet am 07.09.2022. Die erforderliche Zahl der Unterstützungsunterschriften beträgt 6.095. Sie wird gem. § 3 Abs. 5 BezAbstDurchfG auf Grundlage der Zahl der Wahlberechtigten zur letzten Wahl
der Bezirksversammlung Altona am 26.05.2019 ermittelt. Dies waren 203.182 Wahlberechtigte.
Nach Abgabe von einem Drittel der insgesamt geforderten Unterschriften darf mindestens bis zur Feststellung des Zustandekommens eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung durch die Bezirksorgane nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht begonnen werden, sofern das Bürgerbegehren zulässig ist (§ 32 Abs. 5 BezVG).
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Der Hauptausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten.
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