Benennung eines neu entstehenden Platzes im Trinitatis Quartier in Altona Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 26.02.2026
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 26.02.2026 anliegende Drucksache 22-1750.1B beschlossen.,
Die Behörde für Kultur und Medien (BKM) hat mit Schreiben vom 13.04.2026 wie folgt Stellung genommen:
Die öffentlichen Wege in Hamburg werden gemäß § 20 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) sowie gemäß der Bestimmungen über die Benennung von Verkehrsflächen durch den Senat benannt, „sobald dies in öffentlichem Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, erforderlich ist.“ Der Kirchhof neben der Hauptkirche St. Trinitatis ist nach schriftlicher Auskunft des Bezirksamtes Altona vom25. März 2026 eine private Fläche, für die eine Widmung nach § 6 HWG nicht vorgesehen ist.
Die Benennung privater, nicht gewidmeter Flächen ist in Hamburg nicht explizit geregelt. Allerdings schließen die Regelungen in § 20 HWG sowie die Bestimmungen über die Benennung von Verkehrsflächen eine solche nicht aus. Analog gilt auch hier, dass eine Benennung nur dann erfolgen kann, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, erforderlich ist.“ DasStaatsarchiv vertritt die Auffassung, dass der Kirchhof bzw. die umliegenden Wege öffentlich zugänglich sind, sowie durch die Öffentlichkeit genutzt werden und daher eine Benennung durch den Senat grundsätzlich möglich und eine Benennung im öffentlichen Interesse ist.
Der Name „Altonaer Kibbelplatz“ widerspricht im Unterschied zum Vorschlag „Am Altonaer Kibbelplatz“ nicht den Benennungsbestimmungen. Eine Benennung „Altonaer Kibbelplatz“ wäre somit unter den oben genannten Voraussetzungen möglich.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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