21-0004

Benennung der Mitglieder des Beirats Bezirklicher Sportstättenbau

Sitzungsvorlage öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
20.06.2019
Sachverhalt

Nach § 1 der Geschäftsordnung für den Beirat Bezirklicher Sportstättenbau gehören der Vorsitzende der Bezirksversammlung und der Vorsitzende des zuständigen bezirklichen Fachausschusses dem Beirat an.

 

Die Bezirksversammlungen können durch Beschluss abweichend von dieser Regelung auch andere Mitglieder in den Beirat entsenden (maximal zwei). Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern ist eine Vertretung zulässig. Die Vertreter sind von den Bezirksversammlungen generalisierend oder für das betreffende Mitglied im Einzelfall zu bestimmen. Das Recht zur Benennung von stellvertretenden Mitgliedern kann von der Bezirksversammlung auf den zuständigen Fachausschuss übertragen werden.

 

In der 20. Wahlperiode hat die Bezirksversammlung den Vorsitzenden des für Sport zuständigen Ausschusses sowie dessen Stellvertretung als Beiratsmitglieder benannt. Es wird vorgeschlagen, diese Regelung in der 21. Wahlperiode fortzuführen und den zuständigen Fachausschuss zu beauftragen, eine Vertretungsregelung festzulegen.

 

Anhänge

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