20-5639

Bebauungsplanverfahren Bahrenfeld 68 (Leverkusenstraße) Schutz vor Baulärm während der Errichtungsphase Antrag des Abgeordneten Dr. Claus Schülke (AfD)

Antrag öffentlich

Letzte Beratung: 20.02.2019 Planungsausschuss Ö 3.2

Sachverhalt

Gemäß dem künftigen Bebauungsplan Bahrenfeld 68 sollen im Innenhof des Baublocks  Stresemannstraße, Ruhrstraße, Leverkusenstraße, Schützenstraße bis zu drei Wohngebäude mit jeweils bis zu vier Vollgeschossen und Staffelgeschoss (ca. 90 bis 110 Wohneinheiten) errichtet werden. Das Vorhaben soll innerhalb eines Zeitraums von zweieinhalb Jahren ab Baubeginn durchgeführt werden.

 

Im prinzipiell gleichen Umfang, wie die vorhandene Blockrandbebauung den Innenhof gegen den von außen einwirkenden Straßenverkehrs- bzw. Gewerbelärm sehr effektiv abschirmt, wird sie umgekehrt während der Errichtungsphase der Gebäude – weitgehend unabhängig von deren Zahl und Größe – die  Baulärmemissionen im Innenhof reflektieren und bündeln mit dem Ergebnis eines überproportionalen Anstiegs des auf die hofseitigen Gebäudeteile der Blockrandbebauung einwirkenden Lärmeintrags. Das wiederum wird dazu führen, dass insbesondere die Bewohner der zur Stresemannstraße und zur Ruhrstraße ausgerichteten Wohnungen – unzumutbar - dem Lärm während der vermutlich zweieinhalbjährigen Bauphase überhaupt nicht mehr werden ausweichen können.

 

Das macht qualitativ und quantitativ Lärmschutzmaßnahmen deutlich über das in Ziff. 5.6.3 der Begründung zum Bebauungsplan Bahrenfeld 68 (Anlage 3) bisher vorgesehene Maß hinaus notwendig, wie etwa die verbindliche zeitliche Koordinierung besonders lärmintensiver Maßnahmen in den Bauzeitenplänen des Vorhabenträgers und die Einrichtung temporären passiven Schallschutzes für die Hofseite der besonders betroffenen Wohneinheiten.

 

Dies vorausgeschickt, beantrage ich, zu beschließen:

 

Das Bezirksamt wird gemäß § 19 Abs. 2 BezVG gebeten, eine ergänzende schalltechnische Untersuchung hinsichtlich des Baulärms während der Errichtungsphase zu beauftragen und, soweit danach gesetzlich zulässige Grenzwerte überschritten werden, durch die Anordnung geeigneter Maßnahmen aktiven und passiven Schallschutzes deren Einhaltung sicherzu-stellen.

 

Eine entsprechende, ebenfalls vertragsstrafenbewehrte Verpflichtung des Vorhabenträgers ist in den städtebaulichen Vertrag aufzunehmen.

 

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