Bebauungsplan-Entwurf Blankenese 52; Informationsflyer zur Bürgerbeteiligung vor Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Antrag von Dr. Claus Schülke (AfD)
1. Das Bezirksamt als Vertreterin der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) hat mit der dem Planungsausschuss am 17.06.2020 vorgelegten Drucksache Nr. 21-0968 seine Absicht bekundet, für das Gebiet südlich des Björnsonwegs, das gerodet wurde und derzeit für Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbewerber genutzt wird, ein Bebauungsplanverfahren (B‑Plan Blankenese 52) durchzuführen.
Das solle mit dem Ziel geschehen, diese Nutzung bis zum Ablauf des Jahres 2038 zu verlängern. Der vor dem Verwaltungsgericht in dem Rechtsstreit eines klagenden Anwohners gegen die beklagte FHH (Az.: 6 K 366/17) am 22.03.2017 abgeschlossene Prozessvergleich (Anlage) stehe dem nicht entgegen. Denn er gestatte – so die Meinung des Amts – der Beklagten, mittels gegenläufiger bauleitplanerischer Festsetzungen auch die im Prozessvergleich eingegangene Verpflichtung der Beigeladenen (das ist eine A.ö.R in Trägerschaft der FHH) zum vollständigen Rückbau obsolet werden zu lassen. Das Amt will den Vergleich also so verstanden wissen, dass er zwar zum vollständigen Rückbau verpflichte, diese Verpflichtung aber entfalle, wenn die Beklagte so beschließt. Das Amt wird sich die Frage gefallen lassen müssen, wer eigentlich – wenn nicht von allen guten Geistern verlassen – jemals einen solchen Prozessvergleich abschließen würde.
Dem – rechtlich ein wenig seltsam anmutenden und auch halbherzigen – Beschluss des Planungsausschusses vom 17.06.2020, bereits vor Einleitung des Bebauungsplanverfahrens "das Meinungsbild der Bürger*innen hinsichtlich der besagten Planung“ einzuholen, will das Bezirksamt nun dadurch Rechnung tragen, dass es die Bürger „im unmittelbaren Umfeld“ durch einen Flyer/eine Postwurfsendung über die Planung sowie die Hintergründe informiert (Drucksache Nr. 21-1271).
Diese mit immerhin erheblichen Kosten verbundene Aktion würde über einen beabsichtigten Bebauungsplan des Amtes informieren, der offensichtlich rechtswidrig wäre.
Er wäre rechtswidrig, weil der Prozessvergleich entgegen der Amtsmeinung die Nutzung des Geländes als Flüchtlingsunterkunft über den 27.03.2024 hinaus schlicht untersagt. Die Wendung "gegenläufige bauleitplanerische Festsetzungen", auf die sich das Amt stützen möchte, bezieht sich eindeutig nur auf die damit kollidierende Verpflichtung zur Wiederaufforstung, nicht aber auf die mit ihr kollidierende Verpflichtung zum vollständigen Rückbau.
Darüber kann juristisch nicht ernsthaft diskutiert werden: Ziff. 5. Satz 2 des Vergleichs vom 22.03.2017 lautet: „Die in Satz 1 genannte Verpflichtung entfällt, wenn die Antrags-gegnerin/Beklagten gegenläufige bauleitplanerische Feststellungen trifft“. In jenem Satz 1 ist aber ausschließlich die Verpflichtung zur Wiederaufforstung geregelt, aber gerade nicht die Verpflichtung zum Rückbau nach Ablauf der Frist.
2. Der Hilfsantrag wird im Kosteninteresse sowie deshalb gestellt, weil das Interesse an der Durchsetzung des Rückbaugebots naturgemäß – und dies bedarf sicherlich keiner näheren Erläuterung – mit wachsender räumlicher Distanz abnimmt. Erstreckte sich das Verteilungsgebiet über das im Hilfsantrag bezeichnete Maß hinaus, würde das Bild über das Maß der Zustimmung bzw. Ablehnung verzerrt.
Der Planungsausschuss empfiehlt der Bezirksversammlung folgenden Beschluss zu fassen:
Das Bezirksamt wird gemäß § 19 BezVG aufgefordert, die von ihm beabsichtigte Herstellung und Verteilung einer Postwurfsendung nach Maßgabe des vorgelegten Entwurfs (Drucksachen-Nr. 21-1332) zu unterlassen,
hilfsweise hierzu
Der Planungsausschuss möge der Bezirksversammlung empfehlen, Folgendes zu beschließen:
Das Bezirksamt wird gemäß § 19 BezVG aufgefordert, die Verteilung des Flyers/der Postwurfsendung an Haushalte auf ein Gebiet in Sicht- und Hörweite des streitbefangenen Grundstücks, jedenfalls auf einen Radius von nicht mehr als 500 m zu beschränken und dieses Gebiet zuvor dem Planungsausschuss gegenüber zeichnerisch exakt zu definieren.
Prozessvergleich vom 22.03.2017 (Verwaltungsgericht Hamburg Az.: 6 K 366/17) mit geschwärztem Rubrum