Bebauungsplan-Entwurf Altona-Altstadt 56 (Fischereihafen); Erlass einer Veränderungssperre Beschlussempfehlung des Amtes
Letzte Beratung: 05.02.2025 Stadtentwicklungsausschuss Ö 3
Das Bezirksamt Altona hat mit Aufstellungsbeschluss A 07/09 vom 18.12.2009 die Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens mit der Bezeichnung Altona-Altstadt56/Ottensen 59 beschlossen.
Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt und die Stärkung des vorhandenen Fischgewerbes. Gleichzeitig sollen städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten geschaffen werden, die die besondere Lage des Plangebiets berücksichtigen und dem Fischereihafencharakter Rechnung tragen. Die bauliche Entwicklung soll maßvoll ausfallen, damit die auf Grund der topografischen Lage bestehenden Blickbeziehungen erhalten bleiben. Die im Plangebiet existierende parkähnliche Struktur des Geesthangs sowie bestehende, dem Erholungscharakter und dem Erlebniswert des Gebietes dienende Wegebeziehungen sollen gesichert und entwickelt werden.
Nach Aufstellungsbeschluss wurde ein Bauantrag für ein Bauvorhaben im Plangebiet, Belegenheit Große Elbstraße 273-275, gestellt. Der Antrag sieht die Errichtung von zehn oberirdischen Stellplätzen vor. Das Planungsziel ist in seiner Gesamtheit folglich auf eine Erhaltung und Entwicklung der Attraktivität des Areals unter Berücksichtigung der besonderen Lage ausgerichtet. Die geplanten Stellplätze sind oberirdisch zwischen Elbe und Große Elbstraße geplant, innerhalb der bislang weitgehend ungenutzten prominenten Sichtachsen seitlich der sogenannten Columbia Twins. Damit widerspricht das Vorhaben den planerischen Grundzügen des Bebauungsplan-Entwurfs Altona-Altstadt 56, da derPlanentwurf zur Öffentlichen Plandiskussion vom 03.05.2023 für die vorgesehenen Flächen die Erhaltung der Bedeutung ebendieser als Wegebeziehung vorsieht und in der weiteren Ausarbeitung des Entwurfs deren herausgehobene Rolle zur Sicherung wertvoller Blick- und Wegebeziehungen gewürdigt werden soll. Für das Bauvorhaben wurde daher eine Zurückstellung erwirkt.
Am 01.05.2025 endet die Zurückstellungsfrist für das o. g. Bauvorhaben. Um die Planungsziele auch nach Ablauf der Zurückstellungsfrist zu sichern, ist eine Veränderungssperre erforderlich. Das Bauvorhaben wäre ansonsten zu genehmigen.
Da das Bebauungsplanverfahren Altona-Altstadt 56 jedoch nicht kurzfristig abgeschlossen werden kann und darüber hinaus mit weiteren planstörenden Bauvorhaben gerechnet werden muss, ist der Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planungsziele erforderlich. Die Veränderungssperre soll für den gesamten Geltungsbereich desBebauungsplan-Entwurfs Altona-Altstadt 56 festgestellt werden und muss bis spätestens 01.05.2025 inKraftgetreten sein.
Da sich der Geltungsbereich sowie die Formulierung der Planungsziele gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom 18.12.2009 verändert haben, wird der Aufstellungsbeschluss A07/09 vor Erlass der Veränderungssperre geändert.
Das Amt empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss, der Verordnung über die Veränderungssperre Altona-Altstadt 56 zuzustimmen.
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Der Stadtentwicklungsausschuss wird um Zustimmung und Weiterleitung an die Bezirksversammlung gebeten.
Anlage 1 - Verordnung
Anlage 2 - Lageplan
Anlage 3 - Begründung
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