Beabsichtigter Bebauungsplan Blankenese 52 und Prozessvergleich vom 22. März 2017 (Verwaltungsgericht Hamburg Az.: 6 K 377/17) Kleine Anfrage von Dr. Claus Schülke (AfD)
In bislang drei Drucksachen der Bezirksversammlung (21-0968, 21-1271 und 21-1332) hat das Amt seine Absicht bekundet, für das Gebiet südlich des Björnsonwegs ein Bebauungsplanverfahren einzuleiten mit dem Ziel, damit die derzeitige Nutzung des Grundstücks und der Baulichkeiten bis zum Jahre 2038 fortzuschreiben und fortzusetzen.
Der mit einem Kläger am 22. März 2017 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg abgeschlossene und verfahrensbeendende Prozessvergleich, der u.a. die dortige Beigeladene „Fördern + Wohnen“, eine A.ö.R. in Trägerschaft der FHH, nach Ablauf von 7 Jahren zum vollständigen Rückbau verpflichtet, stehe dem – so das Amt - nicht entgegen. Jedoch hat es Rechtsnormen oder auch nur allgemeine Gesichtspunkte, die diese Auffassung stützen könnten, trotz wiederholter Nachfragen und Vorhalte von Abgeordneten der Bezirksversammlung nicht benannt. Es hat sich vielmehr auf die Mitteilung beschränkt, das Vorhaben sei amtsseitig geprüft und unproblematisch.
Das gibt Anlass zu folgender Frage:
Anhand welcher Rechtsnormen und ggfls. einschlägigen Judikatur (bitte Fundstellen angeben) gelangt das Amt zum Ergebnis, der Prozessvergleich vom 22. März 2017 (VerwG Hamburg – 6 K 366/17) mit seinen für den dortigen Kläger nach Fristablauf auch zwangsweise gegen die Beklagte und die Beigeladene durchsetzbaren Verpflichtungen stehe der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des geplanten Bebauungsplanverfahrens nicht entgegen?
Die Schritte der hierfür vom Amt vorgenommenen Prüfung - Subsumtion des gegebenen s unter die Tatbestände der einschlägigen Normen - mögen bitte kurz, aber doch nachvollziehbar dargelegt werden.
Das Bezirksamt Altona beantwortet die Frage wie folgt:
Bei einem Prozessvergleich handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 54ff. HmbVwVfG (Brüning, in: BeckOK VwGO, Stand:1.1.2020, § 106, Rn. 11). Als solcher bedarf der Prozessvergleich zu seiner Wirksamkeit zweier übereinstimmender Willenserklärungen, auf deren Auslegung gemäß § 62 Satz 2 HmbVwVfG die §§ 133, 157 BGB entsprechende Anwendung finden.
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