22-0731

Aufwandsentschädigung für persönliche Vertretungen im Jugendhilfeausschuss – Jetzt Klarheit schaffen! Dringlicher Antrag der SPD-Fraktion (NEUFASSUNG)

Antrag öffentlich

Letzte Beratung: 27.02.2025 Bezirksversammlung Ö 8.3

Sachverhalt

Das Bezirksamt Altona zahlt seit Oktober 2024 an die persönlichen Vertretungen der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (im Folgenden „persönliche JHA-Vertretung“) weder Aufwandsentschädigungen für die Teilnahme an Sitzungen des Jugendhilfeausschusses noch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen (es sei denn die persönliche JHA-Vertretung ist zugleich Mitglied der Bezirksversammlung oder Mitglied in einem anderen Ausschuss) aus. Überdies wird ihnen weder eine pauschale monatliche Abgeltung für die Freihaltung von Fahrtkosten gewährt noch eine Entschädigung für Kinderbetreuungsaufwand. Der Hintergrund ist eine angeblich unklare Rechtslage. Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke in ihrer Funktion als Bezirksaufsichtsbehörde prüft in diesem Zusammenhang nunmehr seit November 2024 (!) die Rechtslage.

r die Teilnahme an bezirklichen Ausschusssitzungen folgt aus § 2 Abs. 1 EntschädLG (Entschädigungsleistungsgesetz), dass „[a]llein Ausschüssen der unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg ehrenamtlich tätigen Personen [...]r die Teilnahme an jeder Vollsitzung 40 Euro als Aufwandsentschädigung erhalten. Unter den Wortlaut der Norm lassen sich ohne weiteres auch die persönlichen JHA-Vertretungen subsumieren, und zwar auch für den Fall, in dem diejenigen Mitglieder des Jugendhilfeausschuss, die von den persönlichen JHA-Vertretungen vertreten werden, anwesend sind, denn die Norm stellt insofern lediglich auf die „Teilnahmeehrenamtlich tätige[r] Personen ab.

Sowohl hinsichtlich des Sitzungsgeldes für die Teilnahme an Fraktionssitzungen gemäß § 2 Abs. 2 EntschädLG 2 Abs. 2 S. 6 EntschädLG bezieht sich insofern lediglich auf zubenannte Bürger) als auch hinsichtlich der pauschalen monatlichen Abgeltung für die Freihaltung von Fahrtkosten gemäß § 3a EntschädLG 3a S. 1 EntscdLG bezieht sich lediglich auf die Mitglieder der bezirklichen Jugendhilfeausschüsse) als auch hinsichtlich der Entschädigung für Kinderbetreuungsaufwand gemäß § 3b EntschädLG sind persönliche JHA-Vertretungen bei strenger Auslegung des Wortlautes der jeweiligen Normen zwar nicht anspruchsberechtigt. Im Wege der teleologischen Extension ist aber eine Einbeziehung der persönlichen JHA-Vertretungen in den Kreis der Anspruchsberechtigten möglich und geboten. Sofern der Landesgesetzgeber den persönlichen JHA-Vertretungen gemäß § 2 Abs. 1 EntschädLG Aufwandsentschädigungen für die Teilnahme an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses gewährt und gemäß § 3c Abs. 2 EntschädLG sogar ausdrücklich einen Zuschuss für die IT-Nutzung gewährt, sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb jene nicht auch einen Anspruch auf Sitzungsgeld bei der Teilnahme an Fraktionssitzungen, auf eine pauschale monatliche Abgeltung für die Freihaltung von Fahrtkosten und auf eine Entschädigung für Kinderbetreuungsaufwand haben sollten. Nichts anderes gilt insofern nämlich für zubenannte Bürger. Eine Ungleichbehandlung von zubenannten Bürgern und persönlichen JHA-Vertretungen ist weder rechtlich noch tatsächlich zu rechtfertigen.

Die aktuelle Situation ist nicht haltbar. Einerseits führt die fehlende Gewährung von Aufwandsentschädigungen dazu, dass die Bereitschaft sinkt, sich ehrenamtlich als persönliche JHA-Vertretung zu engagieren. Andererseits bedeutet die fortwährende Rechtsunsicherheit einen nicht unerheblichen arbeitstechnischen Mehraufwand für die Geschäftsstelle der Bezirksversammlung. Weshalb die Prüfung der Rechtslage im hiesigen Fall nunmehr seit Monaten andauert, erschließt sich nicht.

Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung Altona beschließen:

Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke wird gemäß § 27 Abs. 2 S. 1 BezVG gebeten, das Bezirksamt Altona anzuweisen,

  1. den persönlichen JHA-Vertretungen auf deren Antrag hin unter den Voraussetzungen des § 3a EntschädLG eine pauschale monatliche Abgeltung zum Zwecke der Freihaltung von Fahrtkosten zu gewähren,
  1. den persönlichen JHA-Vertretungen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 EntschädLG eine Aufwandsentschädigung zu gewähren, und zwar auch in denjenigen Vollsitzungen des Jugendhilfeausschusses, in denen das Mitglied des Jugendhilfeausschuss, dessen persönliche Vertretung sie sind, anwesend ist,
  1. den persönlichen JHA-Vertretungen Sitzungsgeld in (analoger) Anwendung des § 2 Abs. 2 S. 6 EntschädLG für die Teilnahme an den Sitzungen der Fraktionen der Bezirksversammlung zu gewähren, auch wenn diese kein Mitglied der Bezirksversammlung und kein Mitglied in einem anderen Ausschuss der Bezirksversammlung sind,
  1. den persönlichen JHA-Vertretungen auf deren Antrag hin unter den Voraussetzungen des § 3b EntschädLG eine Entschädigung für Kinderbetreuungsaufwand zu gewähren.
Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
27.02.2025
Ö 8.3
Anhänge

ohne

Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.