Aufstellung der Vorschlagslisten zur Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern in der Sozialgerichtsbarkeit Beschlussempfehlung des Amtes
Die Amtszeit dieser Richterinnen und Richter läuft im Jahr 2020 ab.
Gem. § 13 (1) Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden die ehrenamtlichen Richter von der nach Landesrecht zuständigen Stelle, also der Justizbehörde, aufgrund von Vorschlagslisten für fünf Jahre berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen.
Vor diesem Hintergrund bittet die Justizbehörde das Bezirksamt Altona, eine Vorschlagsliste zur Neu- bzw. Wiederberufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit einzureichen.
Das Bezirksamt hat zum einen die amtierenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts sowie des Sozialgerichts angeschrieben, ob die Bereitschaft besteht, sich erneut in die Vorschlagsliste aufnehmen zu lassen. Zum anderen wurden auch nicht ernannte frühere Freiwillige auf Basis Ihrer damaligen Daten unter Beachtung der Aufbewahrungsfristen kontaktiert. Des Weiteren wurden die Fraktionen und Parteien der Bezirksversammlung Altona über die Suche von ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit informiert.
Eine maximale Anzahl der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen wurde seitens der Justizbehörde nicht geregelt, so dass sämtliche gegenüber dem Bezirksamt getätigten Bereitschaftsbekundungen in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden. Eine dem entgegen stehende Regelung ist auch im SGG nicht ersichtlich, zumal die Justizbehörde gem. § 13 (1) Satz 2 SGG sogar eine Ergänzung der Vorschlagsliste verlangen könnte.
Gemäß § 31 Nr. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) hat die Bezirksversammlung über die vorstehend genannte Vorschlagsliste zu beschließen. Ersatzweise kann diesen Beschluss nach BezVG und der GO für die Bezirksversammlung Altona der Hauptausschuss fassen. Die Zulässigkeit wurde von der Justizbehörde bestätigt.